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ENERGIEKOSTENZUSCHUSS | Finale Richtlinie zum EKZ II veröffentlicht!

(Bild: © iStock/sommart)

Mitterlehner Andreas  |  Panholzer Maximilian

Zu Beginn des Antragszeitraumes (von 9.11. bis 7.12.2023) für den Energiekostenzuschuss für das laufende Jahr 2023 (EKZ II) mußten die förderungswürdigen Unternehmen noch mit einer Entwurfsfassung der Förderungsrichtlinie (Stand 8.11.2023) das Auslangen finden. Erst am 20.11.2023 wurde – nach zwischenzeitig erfolgter Endabstimmung der Regierungskoalition und beihilfenrechtlicher Genehmigung seitens der EU-Kommission – nun endlich die Finalfassung der Richtlinie (Stand 10.11.2023) auf der AWS-Homepage veröffentlicht. Weiters hat die AWS auch ein Update zum Fragenkatalog veröffentlicht (FAQ-Fassung vom 23.11.2023). Im nachfolgenden Beitrag geben wir Ihnen daher einen Überblick über diese letzten Änderungen, welche für noch offene Antragstellungen entsprechend zu berücksichtigen sind (insb. betreffend Gewinnausschüttungen).

Über die wesentlichen Inhalte bzw Neuerungen der Richtlinie Energiekostenzuschuss für Unternehmen 2” (EKZ II für das Jahr 2023) auf Basis der Entwurfsfassung vom 8.11.2023 haben wir Sie im Rahmen unseres Newsletters bereits ausführlich informiert (siehe zuletzt unseren NL-Beitrag “ENERGIEKOSTENZUSCHUSS | Richtlinien(entwurf) für EKZ II veröffentlicht!” vom 16.11.2023).

Nachfolgend möchten wir Sie auf den letztgültigen Stand bringen, indem wir die aus der Finalfassung vom 10.11.2023 resultierenden letzten Änderungen aufzeigen (EU-Genehmigung und Veröffentlichung auf der AWS-Homepage am 20.11.2023):

Richtlinie “Energiekostenzuschuss für Unternehmen 2”

Die Änderungen (bzw Klarstellungen) in der finalen Richtlinienversion gegenüber der Entwurfsversion beschränken sich im Wesentlichen auf die Ausführungen zur Gewinnausschüttungsbeschränkung, die nunmehr wie folgt lauten(Punkt 8.4):

“Das förderungswerbende Unternehmen verpflichtet sich, die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw. Gewinnausschüttungen an Eigentümer im Zeitraum vom Zeitpunkt der Veröffentlichung der Richtlinie, dem 20. November 2023, bis zum 20. Juni 2024 an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Insbesondere stehen daher der Gewährung des Energiekostenzuschusses für Unternehmen 2 folgende Maßnahmen entgegen, wenn sie im Zeitraum vom 20. November 2023 bis zum 20. April 2024 erfolgen: 

  • die Ausschüttung von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen und 
  • der Rückkauf eigener Aktien. 

Davon ausgenommen sind Ausschüttungen an verbundene Unternehmen, wenn der Gewinn zur Finanzierung der verbundenen Unternehmen verwendet wird und keine weitere Auszahlung an die Inhaber bzw. Eigentümer erfolgt.“ 

 Weitere Ausführungen zu diesem Themenbereich finden sich in dem die Richtlinie ergänzenden Fragenkatalog (FAQ-Fassung vom 23.11.2023) wie folgt:

  • 3.51 Was versteht man unter der Gewinnausschüttungsbeschränkung? Laut Richtlinienpunkt 8.4 verpflichtet sich das förderungswerbende Unternehmen vom Zeitpunkt der Veröffentlichung am 20. November 2023 bis zum 20. Juni 2024, die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw. Gewinnausschüttungen an Eigentümer an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Dazu zählen Insbesondere Ausschüttungen von Dividenden oder sonstigen rechtlichen nicht zwingenden Gewinnausschüttungen sowie der Rückkauf eigener Aktien. Ausgenommen davon sind Ausschüttungen an verbundene Unternehmen, wenn der Gewinn zur Finanzierung der verbundenen Unternehmen verwendet wird und keine weitere Auszahlung an die Inhaber bzw. Eigentümer erfolgt.” 
  • 3.52 Welcher Nachweis ist erforderlich, dass der ausgeschüttete Gewinn zur Finanzierung der verbundenen Unternehmen verwendet wird? Die Weiterschüttung im Konzern ist zulässig, solange der Gewinn nur bis in die Holding, nicht aber an die Aktionäre/Gesellschafter ausgeschüttet wird.“ 

ANMERKUNG: Laut Richtlinie (Punkt 8.4) sind also Gewinnausschüttungen in einem definierten Siebenmonatszeitraum (20.11.2023 bis 20.6.2024) ganz allgemein an die “wirtschaftlichen Verhältnisse” anzupassen, während in einem Fünfmonatszeitraum (20.11.2023 bis 20.4.2024) rechtlich nicht zwingende Ausschüttungen sowie der Rückkauf eigener Aktien gänzlich untersagt sind. Laut Fragenkatalog (FAQ 3.51) scheint diese Differenzierung hingegen nicht vorgenommen zu werden. Hinsichtlich der Ausnahmebestimmung betreffend Zulässigkeit konzerninterner Durchschüttungen bis an die Konzernspitze (Holding) dürften keine darüber hinausgehenden Finanzierungsnachweise erforderlich sein (FAQ 3.52).

Die weiteren Änderungen in der finalen Richtlinie betreffen im Wesentlichen lediglich die Aktualisierung des Datums der Richtlinie (10.11.2023) bzw deren Veröffentlichung (20.11.2023) (in Punkten 10.5.4 und 17. sowie Beilage 4).

Fragenkatalog (FAQ-Fassung vom 23.11.2023)

Im aktualisierten Fragenkatalog (FAQ-Fassung vom 23.11.2023) finden sich folgende Änderungen bzw Neuerungen:

  • FAQ 2.15 zu beheizbaren Gewächshäusern (ergänzender Hinweis): “Achtung: Förderungsfähig ist ein Teil der angefallenen Mehraufwendungen für Erdgas, Wärme/Kälte, Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel, die bei der betriebseigenen Betreibung eines Gewächshauses im Förderungszeitraum angefallen sind.”
  • FAQ 3.2 und 3.13 betr. Diesel: Ergänzung der KN 2710 19 43 oder KN-Code 2710 20 11 
  • FAQ 3.28 betr. Ermittlung der angeschafften und verbrauchten Menge bei Heizöl, Hackschnitzel, Holzpellets: Ergänzung einer Berechnungsformel für den Durchschnittsmonatsverbrauch aus Einkäufen der letzten drei Jahre und Hochrechnung auf die Förderungsperiode (sechs Monate); “Achtung: Die förderungsfähige Menge ist jedenfalls mit jener Menge begrenzt, die in der beantragten Förderperiode bezogen wurde.”
  • FAQ betreffend Bonibeschränkung (die FAQ sprechen fälschlicherweise noch immer von einem “Verbot” von Boni):
    • 3.48: „Bonuszahlungen sind einmalige, nicht wiederkehrende Erfolgsprämien für außerordentliche Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht – unerheblich ihrer Auszahlungsart. Das förderungswerbende Unternehmen hat sich zu verpflichten, ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung dieser Richtlinie (20.11.2023), keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer für das laufende Geschäftsjahr, in Höhe von mehr als 50 % ihrer Bonuszahlungen für das Geschäftsjahr 2021, auszuzahlen. Bereits vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung dieser Richtlinie ausgezahlte oder gewährte Bonusauszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer für das laufende Geschäftsjahr, sind von dieser Regelung nicht betroffen.” 
    • 3.49: “Was ist unter „Bereits vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung dieser Richtlinie gewährte Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer für das laufende Geschäftsjahr sind von dieser Regelung nicht betroffen.“ zu verstehen? Unter gewährt ist jede vor dem 20.11.2023 (Veröffentlichung der Richtlinie) geschlossene Vereinbarung zu verstehen, die dem Geschäftsführer oder Vorstand einen Rechtsanspruch oder zumindest eine Anwartschaft auf eine Bonuszahlung verschafft. Dies gilt unabhängig davon, ob die in der Vereinbarung für die Bemessung der Bonuszahlung festgelegten Bedingungen bereits vor dem 20.11.2023 eingetreten oder feststellbar sind oder die für die Bemessung der tatsächlichen Höhe der Bonuszahlung verwendeten Kriterien noch nicht festgelegt wurden.”
    • ANMERKUNG: In der aktualisierten FAQ-Fassung wird somit der für den Beginn der Restriktionenmaßgebliche Zeitpunkt, nämlich die “erstmalige Veröffentlichung” der Richtlinie, nun ebenfalls mit 20.11.2023 angenommen (in der Vorfassung wurde hingegen noch auf den 8.11.2023 abgestellt!).
  • FAQ betreffend Gewinnausschüttungsbeschränkung (3.51 und 3.52): siehe dazu bereits die obigen Ausführungen zur finalen Richtlinie!
  • FAQ 5.16 (NEU): “Wie lange dauert es von der Beantragung bis zur Auszahlung? Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt je Förderungsperiode. Nach der Antragsprüfung wird der Zuschuss für die Förderungsperiode 1 ausbezahlt, der Zuschuss für die Förderungsperiode 2 gelangt nach der Abrechnungsprüfung zur Auszahlung. Noch Ende 2023 werden die ersten Auszahlungen für die Förderungsperiode 1 erfolgen.”

ANMERKUNG: Der Fragenkatalog ist im Sinne von Erläuterungen zur Förderungsrichtlinie grundsätzlich zu begrüßen, wobei jedoch kritisch anzumerken ist, dass es sich bei manchen FAQ lediglich um Wiederholungen der Richtlinienbestimmungen handelt bzw mitunter sogar widersprüngliche Aussagen getätigt werden (siehe zB die obigen Ausführungen zu den Gewinnausschüttungsbeschränkungen), was nicht wirklich zu einem besseren Verständnis beiträgt.

FAZIT

Die am 20.11.2023 von der EU-Kommission genehmigte und veröffentlichte finale Richtlinie (Fassung vom 10.11.2023) samt div. Zusatzinformationen ist auf der AWS-Homepage zu finden (siehe hier im Detail). 

Weiters möchten wir Sie auch auf einen aktuellen Fachaufsatz der Verfasser dieses Beitrages in SWK-Heft 32/33 vom 20.11.2023 hinweisen: “Energiekostenzuschuss II – Überblick und Zweifelsfragen”.

Die förderfähigen Unternehmen sollten jedenfalls eine fristgerechte bzw – aufgrund des für die Fördermittel maßgeblichen „first come – first served“-Prinzips gebotene – ehestmögliche Antragstellung innerhalb des von der AWS individuell vorgegebenen Zeitfensters bis allerspätestens 7.12.2023 durchzuführen.

Für weitergehende Fragen und Unterstützung steht Ihnen das ICON-Team zum Thema Förderungen um Andreas Mitterlehner​​​​​​​, Katharina Huber und Peter Rogl​​​​​​​ gerne zur Verfügung!

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