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Der geldunterhaltspflichtige Elternteil, der sein Kontaktrecht zum Kind nur in einem „unterdurchschnittlichen“ Ausmaß ausübt, muss deshalb nicht mehr Unterhalt zahlen.
Der nicht betreuende Elternteil schuldet ausschließlich Geldunterhalt, der sich nicht dadurch erhöht, dass er – im Rahmen seines Besuchsrechts – keinen weiteren (nicht geschuldeten) Naturalunterhalt leistet.
Aus der Rechtsprechung, dass das „übliche Ausmaß“ übersteigende Besuchskontakte zu einer Reduzierung der Geldunterhaltspflicht führen können, weil sich durch die dabei erbrachten Naturalunterhaltsleistungen der Bedarf des Kindes vermindert, kann nicht geschlossen werden, dass umgekehrt unterdurchschnittliche Besuchskontakte zu einer Erhöhung der Geldunterhaltspflicht führen.
Dies würde auf eine „unterhaltsrechtliche Bestrafung“ des kontaktunwilligen Elternteils hinauslaufen, wofür das Gesetz keine Grundlage bietet.
⇒ Zur Info des OGH (Veröffentlichung im RIS in Kürze).