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Wird auf der einem Lebensgefährten gehörenden Liegenschaft von beiden Lebensgefährten ein Haus (fertig)gebaut, so kann zwischen ihnen insofern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehen. Liegt eine solche vor, so ergibt sich aus ihr ein Rechtsgrund zur Benützung, der einem Räumungsbegehren nach Auflösung der Lebensgemeinschaft entgegensteht. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Liegenschaft bloß zum Gebrauch in die Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingebracht wurde.
Im vorliegenden Fall scheidet eine Einbringung der Liegenschaft zum gemeinschaftlichen Eigentum der Gesellschafter aus, weil hierfür die bücherliche Einverleibung eines Miteigentumsanteils des Beklagten an der Liegenschaft erforderlich gewesen wäre. Es wäre aber eine Einbringung der Liegenschaft dem Wert nach möglich. In diesem Falle würde die Liegenschaft in die Liquidationsmasse fallen. Bei Vorliegen einer GesbR und Einbringung der Liegenschaft der Klägerin in diese dem Wert nach wäre damit die Klage – sofern nichts Besonderes vereinbart wurde – mangels Liquidation der GesbR im Sinne des § 1216e ABGB abzuweisen.
(OGH 24. 7. 2019, 8 Ob 49/19t)