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Art 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaates wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die vorschreibt, dass die Steuerbefreiung, die für Leistungen für Menschen mit Behinderung gilt, von der Voraussetzung abhängt, dass diese Leistungen von einer Einrichtung des betreffenden Mitgliedstaates gezahlt werden, und somit die von einem anderen Mitgliedstaat gezahlten Leistungen gleicher Art von dieser Befreiung ausschließt, auch wenn der Empfänger dieser Leistungen in dem betreffenden Mitgliedstaat wohnhaft ist, ohne dafür Rechtfertigungen vorzusehen, was das vorlegende Gericht aber zu überprüfen hat.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.