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ENERGIEKOSTENZUSCHUSS | Nachfrist und Klärung von Zweifelsfragen

(Bild: © iStock/Nuthawut Somsuk)

Mitterlehner Andreas  |  Panholzer Maximilian

Der Energiekostenzuschuss für Unternehmen wurde von der Bundesregierung Ende September d. J. angekündigt, die konkrete Umsetzung dauerte dann aber fast zwei weitere Monate und hatte einige Anlaufschwierigkeiten zu überwinden: Erst in den Abendstunden des 23.11.2022 wurde schließlich – nach erfolgter Genehmigung seitens der EU – die gesetzlich vorgesehene, alle wichtigen Details regelnde und dementsprechend umfangreiche Richtlinie des zuständigen Wirtschaftsministeriums veröffentlicht.

Zu diesem Zeitpunkt war allerdings der Förderwettlauf um die limitierten Budgetmittel von max. 1,3 Mrd EUR bereits in vollem Gange, zumal die Frist für die „Voranmeldungen“ schon vorweg definiert worden war, nämlich für den Zeitraum von 7. bis 28.11.2022. Und dies war wiederum Voraussetzung, um frühestens ab 29.11.2022 bis spätestens 15.2.2023 die eigentliche Antragstellung durchführen zu können, wobei beide Zeitpunkte maßgeblich für die Reihung bei der Vergabe der Fördermittel sind („first come – first served“).

Umso überraschender war es, als am 10.12.2022 regierungsseitig angekündigt wurde, dass es im Zeitfenster von 16. bis 20.1.2023 noch eine „Nachfrist“ für Voranmeldungen geben wird. Alle übrigen Regelungen und Termine des Förderprogramms – insb. auch das First come – first serve-Prinzip – dürften hingegen unverändert bleiben. Außerdem erfolgten seitens der mit der Abwicklung betrauten AWS zwischenzeitig weitere Updates zum Fragenkatalog (dzt FAQ-Fassung vom 16.12.2022), wodurch einige der vielen anfänglichen Zweifelsfragen zwischenzeitig geklärt werden konnten. Über all diese Neuerungen und Klarstellungen möchten wir Sie im nachfolgenden Beitrag informieren.

​​​​​​​Über die Kerninhalte zum Energiekostenzuschuss (EKZ), mit dem man „energieintensivenUnternehmen einen Teil der in Zeitraum Februar bis September 2022 angefallenen Mehrkosten für Strom, Erdgas und teilweise auch Treibstoffe abgelten möchte, haben wir Sie im Rahmen unseres Newsletters bereits mehrfach informiert (vgl zuletzt den ausführlichen NL-Beitrag „ENERGIEKOSTENZUSCHUSS | Finale Richtlinie endlich veröffentlicht!“ vom 28.11.2022). Nachfolgend möchten wir Ihnen ein Update zu den zwischenzeitigen Neuerungen geben:
 

Nachfrist für Voranmeldungen


​​​​​​​Die oa politische Ankündigung einer „Nachfrist“ für die Voranmeldung hat zeitverzögert auch Eingang in die AWS-Homepage gefunden, wo nunmehr der folgende knappe Hinweis zu finden ist:

Die Frist für die Voranmeldung endete am 28.11.2022. Weitere Voranmeldungen sind in der Nachfrist vom 16. – 20. Jänner 2023, vorbehaltlich der noch anzupassenden Förderungsrichtlinie, über den aws Fördermanager möglich. Die fristgerechte Voranmeldung ist die Voraussetzung für die Antragstellung.“

Es dürften also alle übrigen Bestimmungen, insbesondere auch die von der Voranmeldung abhängige eigentliche Antragstellung (in einem von der AWS vorgegebenen, vom Zeitpunkt der Voranmeldung abhängigen Zeitfenster bis längstens 15.2.2023), unverändert bleiben. Für den Fall, dass die limitierten Budgetmittel von max. 1,3 Mrd EUR voll ausgeschöpft werden sollten, dürften die sich erst innerhalb der relativ späten Nachfrist voranmeldenden Unternehmen daher dementsprechend geringere Chancen haben, tatsächlich noch einen Anteil am Förderkuchen zugeteilt zu bekommen (first come – first served).
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Klärung wesentlicher Zweifelsfragen


Wie bereits erwähnt, bestanden beim Start des Förderprogramms für die zuschusswerbenden Unternehmen noch erhebliche Zweifelsfragen bzw wußten viele Unternehmen zunächst nicht einmal, ob sie nun tatsächlich „energieintensiv“ sind bzw inwieweit sie alle übrigen Voraussetzungen, Auflagen und Bedingungen für einen Energiekostenzuschuss erfüllen (siehe dazu auch unseren aktuellen Fachaufsatz im SWK-Heft 35/2022 vom 10.12.2022, Seiten 1330 bis 1338: Energiekostenzuschuss – Überblick und Zweifelsfragen).

Es ist daher erfreulich, dass der Fragenkatalog der AWS zwischenzeitig bereits mehrmals aktualisiert bzw ergänzt wurde (wobei die einzelnen Versionen nun jeweils als Reinschriftfassung sowie auch im Änderungsmodus verfügbar sind, sodass man die Veränderungen gegenüber der Vorversion relativ rasch nachvollziehen kann). Die derzeit aktuellste Version (FAQ-Fassung vom 16.12.2022 – gültig ab 17.12.2022) hat mittlerweile einen Umfang und Standard erreicht, der zumindest die Beantwortung der wichtigsten Fragen zuläßt:

​​​​​​​Insbesondere finden sich in den aktuellen FAQ umfangreiche Ausführungen zu den Grundsatzfragen von Definition und Berechnung des „Produktionswerts“ (wobei hiezu ein eigener Punkt 4 mit 22 Einzelfragen eingefügt wurde): Die Aussagen betreffen im wesentlichen die Überleitung vom fraglichen EU-Schema auf die österreichische Rechnungslegungbzw Einheitskontenrahmen, Abgrenzung Umsatzerlöse bzw zu includierende Subventionen, Bestandsveränderungen im Vorratsvermögen, Material- versus Wareneinsatz, Behandlung von Steuern, Transportkosten, Verpackungsmaterial uam.

Die weiteren jüngsten Ergänzungen betreffen Klärungen zu den strittigen Bonuszahlungen (Pkt 3.36/3.37: unschädlich sind bereits vor 21.11.2022 abgeschlossene Vereinbarungen, die einen Rechtsanspruch der betr. Geschäftsführer/Vorstände begründen), zum negativen EBITDA als Voraussetzung für die Förderstufen 3 und 4 (Pkt 3.21: ggfs zwar monatsweise Berechnung, jedoch muss über den gesamten Förderzeitraum Feb. bis Sept. 2022 per Saldo ein Verlust resultieren), zur Frage der De-Minimis-Grenzen (Pkt 3.14: EKZ gilt NICHT als De-Minimis-Förderung) sowie zu antragsberechtigten Vereinen uä Rechtsträgern (Pkt 2.16: Maßgeblichkeit der Unternehmerschaft lt USt-Erklärung, (un)entbehrliche Hilfsbetriebe, keine Liebhaberei).

Die bereits in den Vorversionen sukzessive geklärten Fragen bzw alle Versionen im Volltext sind als Downloads auf der AWS-Homepage verfügbar:

Pauschalfördermodell noch offen

Es sei an dieser Stelle auch erwähnt, dass das bereits im September d. J. angekündigte Pauschalfördermodell für EKZ-Fälle unter 2.000 EUR nach wie vor ausständig ist. Auf der AWS-Homepage wird dazu aktuell ausgeführt:

„Pauschalförderung für Unternehmen, welche die Zuschussgrenze von EUR 2.000,- nicht erreichen: In Ergänzung zum aws Energiekostenzuschuss ist ein Pauschalförderungsmodell in Ausarbeitung. Dieses ermöglicht Unternehmen, deren Energiemehrkosten im Zeitraum 1.2.2022 bis 30.09.2022 nicht mehr als EUR 6.666,- ausmachen (und daher unter die Mindestgrenze von EUR 2.000,- Zuschussbetrag gem. aws Energiekostenzuschuss fallen) einen Zuschuss zu beantragen. HINWEIS: Es handelt sich dabei um eine ergänzende Maßnahme – eine Voranmeldung zum aws Energiekostenzuschuss ist daher für die betroffenen Unternehmen NICHT erforderlich. Informationen zu dieser ergänzenden Maßnahme werden nach Ausarbeitung online zur Verfügung gestellt.“

FAZIT


Es ist zu begrüßen, dass zumindest die vordringlichsten Fragen für das EKZ-Antragsprozedere einigermaßen geklärt sind und bleibt zu hoffen, dass noch weitere zweckdienliche Antworten in künftige FAQ-Updates einfließen werden.

Jenen Unternehmen, welche die „zweite Chance“ einer Voranmeldung ergreifen und diese innerhalb der Nachfrist von 16. bis 20.1.2023 nachholen, bleibt zu wünschen, dass sie trotz der limitierten Budgetmittel und relativ später Antragstellung noch in den Genuss eines Energiekostenzuschusses kommen werden.

Über allfällige weitere Änderungen bzw Neuerungen in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Förderprogramm werden wir Sie natürlich auch weiterhin auf dem Laufenden halten. Webinare zu dieser Thematik finden Sie in unserem Seminarkalender.

Für weitere Fragen und Unterstützung stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Ansprechpartner unserer Service Line „Corporate Tax“ gerne zur Verfügung.

Mitterlehner Andreas, MSc LL.B.

Mitterlehner Andreas

Mag. Panholzer Maximilian

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