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Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) – ein Überblick

(Bild: © iStock/wutwhanfoto)

Im Zuge der bereits im Jahr 2023 in Kraft getretenen CBAM-Verordnung wurde mit dem CO2-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) als Teil des „Fit for 55“-Pakets der Europäischen Union ein weiteres Klimaschutzinstrument geschaffen, das wesentlich zum Ziel einer klimaneutralen Union beitragen soll. Mit dem Zweck die nationalen Bestimmungen zum Vollzug der CBAM-Verordnung sowie der dazugehörigen Durchführungs- und delegierten Rechtsakte der Europäischen Kommission festzulegen, ist am 2.1.2024 das CBAM-Vollzugsgesetz 2023 in Kraft getreten.

Was ist CBAM?

Das CO2-Grenzausgleichssystem ergänzt das EU-Emissionshandelssystem (European Union Emissions Trading System, EU-ETS), indem es für den Import bestimmter CO2-intensiver Erzeugnisse aus Nicht-EU-Staaten ein zum EU-Inland vergleichbares CO2-Bepreisungsniveau herstellt. Damit wird zum einen dem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen in Nicht-EU-Staaten mit weniger stringenten Klimaauflagen (sog. Carbon Leakage) vorgebeugt und zum anderen ein Anreiz zur Emissionssenkung im Herstellungsprozess für Produzenten in Nicht-EU-Ländern geschaffen.

Was ist von CBAM betroffen?

Die Implementierung von CBAM erfolgt in zwei Phasen, wobei die Übergangsphase bereits am 1.10.2023 begonnen hat. Während dieser Übergangsphase müssen Importeure von CBAM-Waren noch keine CBAM-Zertifikate erwerben, allerdings bestehen für sie bereits Meldeverpflichtungen. In der darauffolgenden Bepreisungsphase, die ab 1.1.2026 beginnt, müssen für CBAM-Waren erstmals auch CBAM-Zertifikate, deren Preis sich nach dem Preis der EU-ETS-Zertifikate im Zeitpunkt des Imports der Waren richtet, erworben werden. Dementsprechend kommt es ab dem Jahr 2026 erstmals zu einer Bepreisung von THG-Emissionen, die bei der Produktion von importierten Waren aufgetreten sind.

Dabei beschränkt sich CBAM bisher auf die folgenden Warengruppen:

  • Zement
  • Eisen und Stahl
  • Aluminium
  • Düngemittel
  • Strom
  • Wasserstoff

Eine vollständige Auflistung der bisher vom CBAM erfassten Waren findet sich in Anhang I der CBAM-Verordnung, wobei wohl zu erwarten ist, dass es in den kommenden Jahren noch zu einer Ausweitung des Warenkreises kommen wird.

Vom CBAM-Anwendungsbereich bestehen die folgenden Ausnahmen:

  • Einfuhr von CBAM-Waren deren Gesamtwert je Sendung EUR 150 nicht übersteigt.
  • Einfuhr von CBAM-Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden aus Drittstaaten deren Gesamtwert je Sendung EUR 150 nicht übersteigt.
  • Im Rahmen militärischer Aktivitäten zu befördernden oder zu verwendenden Waren.

Da Teilnehmer des EU-ETS nicht von CBAM erfasst sind, fallen auch Waren mit Ursprung in Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz sowie Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Mililla nicht in den Anwendungsbereich von CBAM.

Was ist in der Übergangsphase von CBAM zu melden?

In der bereits am 1.10.2023 begonnen Übergangsphase, die am 31.12.2025 endet, ist für Importeure von CBAM-Waren eine Dokumentations- und Berichtspflicht vorgesehen. Zusätzlich besteht für Einführer ab dem 1.1.2025 die Möglichkeit einen Antrag auf Zulassung zum CBAM-Anmelder zu stellen, wobei der Status erst ab dem 1.1.2026 zwingend notwendig wird. Während in dieser Phase noch keine CBAM-Zertifikate zu erwerben sind, besteht für Einführer oder indirekte Zollvertreter, sofern diese zustimmen, die Pflicht zur vierjährlichen Abgabe eines CBAM-Berichts, der insbesondere die folgenden Angaben zu enthalten hat:

  • Gesamtmenge jeder Warenart in Megawattstunden bei Strom und in Tonnen bei anderen Waren, aufgeschlüsselt nach den Anlagen, die die Waren im Ursprungsland herstellen;
  • Gesamte (direkte und indirekte) Emissionen in Tonnen THG-Emissionen und pro Wareneinheit
  • CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die mit den eingeführten Waren verbundenen Emissionen entrichtet werden muss, wobei jede verfügbare Ausfuhrerstattung oder andere Form von Ausgleich zu berücksichtigen ist.

Für importierte Waren bei denen es sich um Veredelungserzeugnisse, die im Zuge der passiven Veredelung entstanden sind, handelt, entstehen in der Übergangsphase noch keine CBAM-Berichtspflichten. Dagegen sind die CBAM-Berichtspflichten für Waren, die vorübergehend im Rahmen einer aktiven Veredelung importiert werden, einzuhalten. Weitere Ausnahmen von der Berichtspflicht bestehen auch teilweise für Rückwaren.

Die Berechnung der THG-Emissionen der CBAM-Waren stellt somit einen wesentlichen Bestandteil der vierteljährlichen CBAM-Berichte dar, wobei für die Übergangsphase einige Vereinfachungen vorgesehen sind. Beispielsweise können mit Begründung, warum keine tatsächlichen Daten verwendet werden können, bis zum 31.7.2024 Standardwerte für die THG-Berechnung herangezogen werden. Diese Standardwerte wurden von der Europäischen Kommission im Dezember 2023 veröffentlicht.

Wann muss ein CBAM-Bericht abgegeben werden?

Die vierteljährlichen CBAM-Berichte müssen grundsätzlich spätestens einen Monat nach Quartalsende auf der Online-Plattform der EU („Transitional Registry“) hochgeladen werden. Dementsprechend war der erste CBAM-Bericht über Einfuhren im vierten Quartal 2023 bereits am 31.1.2024 abzugeben. Der nächste Bericht über Einfuhren im ersten Quartal 2024 ist am 30.4.2024 fällig.

Wurde bis zum 31.1.2024 kein CBAM-Bericht abgegeben, besteht ab 1.2.2024 die Möglichkeit im CBAM Transitional Registry um eine Verlängerung für den ersten Berichtszeitraum anzusuchen. Grundsätzlich können Änderungen und Korrekturen eines bereits rechtzeitig abgegebenen CBAM-Berichts bis ein Monat nach der Abgabefrist durchgeführt werden, wobei ein Bericht aufgrund begründeter Antragstellung auch noch innerhalb eines Jahres nach Ende des betreffenden Quartals durchgeführt werden kann. Für die ersten beiden Berichte ist für die Abänderung und Korrektur eine verlängerte Frist bis zum 31.7.2024 vorgesehen.

Werden die CBAM-Berichte geprüft?

Die abgegebenen CBAM-Berichte werden von der Europäischen Kommission mit den abgegebenen Zolldaten abgeglichen und überprüft, wobei im Fall von fehlenden, unvollständigen oder inkorrekten CBAM-Berichten ein Berichtigungsverfahren eingeleitet wird, das über das im Zollamt Österreich eingegliederte Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel (AnEH) abgewickelt wird. Die national zuständige Behörde hat die Möglichkeit bei Nichtabgabe eines CBAM-Berichts oder bei Vorliegen eines unrichtigen bzw unvollständigen CBAM-Berichts Sanktionen zu verhängen, wobei die Sanktionszahlungen zwischen 10 und 50 Euro für jede Tonne nicht gemeldeter Treibhausgasemissionen beträgt.

Was ändert sich in der Bepreisungsphase von CBAM?

Ab 1.1.2026 startet die Bepreisungsphase und damit die für CBAM-Anmelder einhergehende Verpflichtung CBAM-Zertifikate für die bei der Produktion der importierten CBAM-Waren entstandenen THG-Emissionen zu erwerben. Ab diesem Zeitpunkt ist die Einfuhr von CBAM-Waren in das Zollgebiet der EU nur mehr von zugelassenen CBAM-Anmeldern erlaubt, die unterjährig nachweisen müssen, dass genügend CBAM-Zertifikate erworben wurden. Während bisher noch keine detaillierten Informationen hinsichtlich der Berechnung des Preises für CBAM-Zertifikate existiert, richtet sich der Preis nach dem wöchentlichen Durchschnittspreis der EU-ETS-Zertifikate im Zeitpunkt der Einführung.

In der Bepreisungsphase wird die Abgabe der vierteljährlichen CBAM-Berichte der Übergangsphase durch eine jährliche CBAM-Erklärung für das vorangegangene Kalenderjahr ersetzt. Diese CBAM-Erklärung, deren Inhalt und Struktur sich vermutlich an jenen der CBAM-Berichte orientieren werden, muss bis zum 31.5. jeden Jahres abgegeben werden, womit die erste CBAM-Erklärung im Jahr 2027 fällig wird.

Zusammenfassung

Mit der CBAM-Verordnung wurde im Rahmen des „Fit for 55“-Pakets ein neues Klimaschutzinstrument der Europäischen Union (EU) geschaffen. Der neue CO2-Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) ergänzt den EU-Emissionshandel (European Union Emissions Trading System, EU-ETS) und soll insbesondere das Risiko von Carbon Leakage, also die Verlagerung von Treibhausgasemissionen in Produktionsstätten mit weniger strengen Klimaauflagen als innerhalb der EU, verhindern. Die Implementierung von CBAM erfolgt in zwei Phasen, wobei die Übergangsphase bereits am 1.10.2023 begonnen hat. Während die erste Phase der Implementierung für Importeure von bestimmten Waren mit Ursprung in einem Drittsaat neue Dokumentations- und Berichtspflichten gebracht hat, beginnt die tatsächliche Bepreisung erst mit der zweiten Phase ab dem Jahr 2026. Ab Beginn der Bepreisungsphase mit Jänner 2026 müssen für von CBAM erfasste Waren auch CBAM-Zertifikate, deren Preis sich nach dem Preis der EU-ETS Zertifikate richtet, erworben werden.

Karin Fuhrmann

Wien
Karin Fuhrmann
Steuerberaterin Partnerin bei TPA Österreich

Bernhard Winkelbauer

Wien
Bernhard Winkelbauer
Berufsanwärter Consultant

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