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FINANZSTRAFRECHT | Anzeigepflichten bei Schenkungen

(Bild: © iStock/AndreyPopov)

Hammel Jessica  |  Winkler Harald

Nicht nur die Hinterziehung von Abgaben, sondern auch die Verletzung von auferlegten Pflichten kann für den Abgabepflichtigen zu finanzstrafrechtlichen Konsequenzen führen. Im Folgenden wird unsere Beitragsserie mit der Verpflichtung zur Anzeige von Schenkungen fortgesetzt. Erfahren sie daher anschließend, welche Schenkungen anzeigepflichtig sind und mit welchen Konsequenzen bei einer nicht fristgerechten oder unterlassenen Meldung zu rechnen sind.

Unter einer Schenkung sind Zuwendungen zu verstehen, die freiwillig, unentgeltlich und mit Bereicherungswillen an den Empfänger übergeben werden. Bestimmte Schenkungen und Zuwendungen unter Lebenden, die sonst nicht Gerichten oder Behörden offengelegt werden, sind dem Finanzamt Österreich anzuzeigen. Hierbei wird zwischen einer meldepflichtigen und einer nicht meldepflichtigen Schenkung unterschieden.

Anzeigeverpflichtete gem. § 121a Abs 3 BAO

Zur ungeteilten Hand sind zur Anzeige verpflichtet der Erwerber, der Geschenkgeber, der Zuwendende, der Beschwerte sowie Rechtsanwälte und Notare (Parteienvertreter), die beim Erwerb oder bei der Errichtung der Vertragsurkunde über den Erwerb mitgewirkt haben oder die mit der Erstellung der Anzeige beauftragt sind. Hat einer der hierzu Verpflichteten die Anzeige erstattet, so entfällt die Pflicht für die übrigen Parteien.

Meldepflichtige Schenkungen

Wenn einer der Beteiligten zum Zeitpunkt des Erwerbes seinen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hatte, sind Schenkungen und Zuwendungen gem. § 121a Abs 1 BAO meldepflichtig. Zu dem meldepflichtigen Vermögen zählen:

  • Bargeld (inländische und ausländische Zahlungsmittel), Kapitalforderungen, Anteile an Kapitalgesellschaften und Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, Beteiligungen stiller Gesellschafter
  • Betriebe (Teilbetriebe), die der Erzielung von Einkünften nach § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 EStG dienen 
  • bewegliches körperliches Vermögen und immaterielle Vermögensgegenstände (bspw. Fahrzeuge, Boote, Schmuck, Jagdgewehre, Musikinstrumente und Rechte)

Nicht Meldepflichtige Schenkungen

Bestimmte Schenkungen und Zweckzuwendungen sind von der Anzeigepflicht ausgenommen. Einerseits bestehen bestimmte Betragsgrenzen, anderseits sieht das Gesetz sachliche Befreiungen vor.

Sachlich befreite Erwerbe

Nach § 121a Abs 2 lit c bis e BAO sind folgende Schenkungen von der Meldepflicht ausgenommen:

  • übliche Gelegenheitsgeschenke, soweit der gemeine Wert EUR 1.000 nicht übersteigt (Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke)
  • Schenkungen von in- und ausländischen Grundstücken
  • Zuwendungen nach dem Stiftungseingangssteuergesetz
  • Erbstücke, welche sich seit mindestens 20 Jahren im Familienbesitz befinden und einen kulturellen Wert aufweisen
  • Schenkungen unter Eheleuten zur Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte gem. § 15 Abs 1 Z.1 lit c ErbStrG
  • Gewinne aus unentgeltlichen Ausspielungen (Preisausschreibungen und andere Gewinnspiele), die an die Öffentlichkeit gerichtet sind
  • Spenden
  • Zuwendungen zur Schadensbeseitigung bei Katastrophen

Betragsgrenzen iSd § 121a Abs 2 lit a und b BAO

Erwerbe zwischen Angehörigen iSd § 25 BAO sind von der Anzeigepflicht befreit, wenn der gemeine Wert der Vermögensgegenstände die Betragsgrenze von EUR 50.000 innerhalb eines Jahres nicht überschreitet. Erfolgen zeitlich hintereinander mehrere Schenkungen zwischen denselben Personen, sind diese zusammenzurechnen.

Bei Erwerben zwischen anderen Personen, die nicht Angehörige sind, beträgt die Wertgrenze EUR 15.000. Der Zusammenrechnungszeitraum beträgt fünf Jahre.

Von der Zusammenrechnung sind Erwerbe vor dem 1.8.2008 gem. § 323 Abs 22 BAO und sachlich befreite Erwerbe ausgeschlossen. 

Die Zuwendungen werden durch den gemeinen Wert bemessen. Der gemeine Wert ist der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Es sind alle Faktoren zu berücksichtigten, die den Preis beeinflussen. Hierbei ist es nicht erforderlich, ungewöhnliche oder individuelle Umstände zu berücksichtigen ( § 10 Abs 2 BewG). 1

Frist und Inhalt

Die Frist zur Anzeige beträgt drei Monate ab Erwerb (§ 121a Abs 4 BAO) und ist nicht verlängerbar. Wird die Anzeigepflicht durch die Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe ausgelöst, ist jener Erwerb für die Anzeigepflicht maßgeblich, mit dem die Beitragsgrenze erstmalig überschritten wird. Die Anzeige ist gem. § 121a Abs 5 BAO über FinanzOnline zu übermitteln.

Inhaltliche Voraussetzungen der Anzeige sind die Bezeichnung des Gegenstandes, der Zeitpunkt des Erwerbes, die Angabe der zuwendenden und der begünstigten Person und der gemeine Wert der zugewendeten Vermögensgegenstände.

Strafrechtliche Konsequenzen

Wer die Meldepflicht für Schenkungen nach § 121a BAO vorsätzlich verletzt, macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49a FinStrG schuldig. Der Tatbestand einer Finanzordnungswidrigkeit gem. § 49a FinStrG besteht in der vorsätzlichen Unterlassung der von § 121a BAO geforderten Meldung von Schenkungen (echtes Unterlassungsdelikt)2. Die vorsätzliche Unterlassung kann mit einer Geldstrafe von bis zu 10 % des gemeinen Wertes des zugewendeten Vermögens geahndet werden.

Die Verjährungsfrist beträgt gem. § 31 Abs 2 FinStrG drei Jahre. Zehn Jahre nach Ablauf der dreimonatigen Meldefrist nach § 121a Abs 4 BAO erlischt die Strafbarkeit nach § 31 Abs 5 FinStrG (absolute Verjährung).

Die Strafbefreiende Selbstanzeige nach § 49a Abs 2 FinStrG schränkt die Möglichkeit für Verstöße gegen die Schenkungsmeldungspflicht zeitlich auf ein Jahr ein.


​​​​​​​Über weitere Verletzungen von auferlegten Pflichten haben wir ua in folgenden Newsletter-Beiträgen informiert:

FAZIT

Bei der Anzeigepflicht von Schenkungen ist es wichtig zu bedenken, dass eine unterlassene Schenkungsmeldung mit hohen Geldstrafen geahndet wird. Wir empfehlen Ihnen hierbei die Meldung rechtzeitig abzuklären, da eine nachträgliche Sanierung  mittels einer Selbstanzeige zeitlich mit einem Jahr beschränkt ist.

Bei Fragen zum Thema der Selbstanzeige und über Pflichtverletzungen stehen Ihnen die Verfasser gerne zu Verfügung!


1 Formular Schenk 1: Anzeige gemäß § 121a BAO – Schenkungsmeldegesetz 2008, Erläuterungen zur Anzeigepflicht nach § 121a BAO, Inhalt der Anzeige.

2 ErlRV 549 BlgNR 23. GP zu Art. 6 Schenkungsmelde­gesetz 2008.

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