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In der Praxis beschäftigt immer wieder die Frage, ob eine bloß als Teilzeit bezeichnete Teilzeitvereinbarung zur Kinderbetreuung als (kündigungsgeschützte) Elternteilzeit zu qualifizieren ist. So hat der OGH in einer Entscheidung bekräftigt, dass jede Teilzeitbeschäftigung, die der Betreuung von Kindern bis zum vierten oder siebten Lebensjahr dient, als Elternteilzeit im Sinne des MSchG/VKG zu qualifizieren ist. Ein Beitrag von Judith Morgenstern.
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