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Ein Anspruch auf Rückerstattung der Einmalzahlung steht nach Art 13 Abs 3 des Steuerabkommens Ö-CH (nur) dann zu, wenn die Einmalzahlung ohne rechtlichen Grund erfolgt ist. Wurde der schweizerischen Zahlstelle gem Art 5 Abs 1 des Abkommens nicht bis zum relevanten Stichtag mitgeteilt, ob eine Nachversteuerung durch Einmalzahlung erfolgen soll oder eine Ermächtigung zur freiwilligen Meldung gewährt wird, kommt es zur automatischen Nachversteuerung durch Einmalzahlung.
Diese Rechtsfolge tritt verschuldensunabhängig ein und ein Versäumen bzw die Nichtinanspruchnahme dieses durch das Steuerabkommen eingeräumten Handlungsspielraums ist jedenfalls der Beschwerdeführerin anzulasten. Es kann keine Aufgabe des Bankinstitutes sein, die persönliche steuerliche Situation der betroffenen Person zu überprüfen. Der diesbezügliche Erstattungsantrag war zurecht von der Abgabenbehörde abzuweisen.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.