Seit 1.1.2020 haben Arbeitnehmer
in bestimmten Betrieben einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit.
Mag. Oliver Walther, Rechtsanwalt und Partner bei Preslmayr Rechtsanwälte
Die am 1.1.2020 in Kraft getretene Novelle zu §§ 14c und 14d Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz („AVRAG“) hat zunächst an der Möglichkeit, mit dem Arbeitgeber eine förderbare Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit zu vereinbaren, nichts geändert.
Voraussetzung für die Vereinbarung einer Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit ist weiterhin, dass das Arbeitsverhältnis mindestes drei Monate gedauert hat und ein naher Angehöriger betreut werden muss, der Pflegegeld ab der Stufe 3 bezieht (bzw. ab der Stufe 1 bei demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen).
Pflegekarenz und Pflegeteilzeit sind schriftlich für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Bei Inanspruchnahme einer Pflegeteilzeit darf die wöchentliche Normalarbeitszeit zehn Stunden nicht unterschreiten.
Gemäß § 14c Abs 4a bzw. § 14d Abs 4a AVRAG können Arbeitnehmer seit 1.1.2020 in Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmern eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit von bis zu zwei Wochen auch einseitig antreten. Dadurch soll das Zustandekommen einer Vereinbarung über die Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit unterstützt werden.
Falls in dieser Zeit der einseitigen Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit keine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zustande kommt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Verlängerung der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit für bis zu weitere zwei Wochen. Insgesamt kann daher ein Anspruch auf vier Wochen Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit bestehen.
Dieses Recht besteht aber nur einmal je Angehörigen. Kommt eine entsprechende Vereinbarung zustande, sind die aufgrund des Rechtsanspruchs verbrachten Zeiten auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit anzurechnen.
Der Arbeitnehmer hat den Zeitpunkt des Beginns der beabsichtigten Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit dem Arbeitgeber frühestmöglich mitzuteilen. Hierfür sind im Gesetz – anders als für die vereinbarte Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit – keine Formerfordernisse vorgesehen.
Da jedoch für die Inanspruchnahme des Pflegekarenzgeldes weiterhin die Vorlage einer Vereinbarung notwendig ist, ist die Einhaltung der Schriftform anzuraten. Auf Verlangen des Arbeitgebers sind binnen einer Woche die Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person zu bescheinigen und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.
Der Angehörigenbegriff entspricht grundsätzlich jenem bei Pflegefreistellung nach § 16 UrlG (wobei auch Angehörige außerhalb eines gemeinsamen Haushalts erfasst sind) und umfasst zusätzlich Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Wahl‑ und Pflegeeltern und leibliche Kinder des Ehegatten oder Lebensgefährten. Voraussetzung ist jedoch wie erwähnt, dass die zu pflegenden Angehörigen Anspruch auf Pflegegeld in bestimmter Höhe haben.
Während der Pflegekarenz kommt es zum Entfall und während der Pflegeteilzeit zu einer entsprechenden Aliquotierung des laufenden Entgeltes; Sonderzahlungen und Urlaub sind ebenfalls zu aliquotieren. Zeiten der Pflegekarenz sind nicht auf dienstzeitabhängige Ansprüche anzurechnen.
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Bemessung der Abfertigung Alt und der Urlaubsersatzleistung das für den letzten Monat vor Antritt der Pflegkarenz bzw. Pflegeteilzeit gebührende Entgelt zugrunde zu legen. Es besteht kein besonderer Kündigungsschutz, jedoch Motivkündigungsschutz nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG.
Die Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit ist nicht zu verwechseln mit der Pflegefreistellung gemäß § 16 UrlG, die weiterhin für die temporäre Pflegebedürftigkeit von (in der Regel im gemeinsamen Haushalt lebenden) nahen Angehörigen gilt.
Seit 1.1.2020 haben Arbeitnehmer in bestimmten Betrieben einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit.
Mag. Oliver Walther, Rechtsanwalt und Partner bei Preslmayr Rechtsanwälte
Die am 1.1.2020 in Kraft getretene Novelle zu §§ 14c und 14d Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz („AVRAG“) hat zunächst an der Möglichkeit, mit dem Arbeitgeber eine förderbare Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit zu vereinbaren, nichts geändert.
Voraussetzung für die Vereinbarung einer Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit ist weiterhin, dass das Arbeitsverhältnis mindestes drei Monate gedauert hat und ein naher Angehöriger betreut werden muss, der Pflegegeld ab der Stufe 3 bezieht (bzw. ab der Stufe 1 bei demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen).
Pflegekarenz und Pflegeteilzeit sind schriftlich für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Bei Inanspruchnahme einer Pflegeteilzeit darf die wöchentliche Normalarbeitszeit zehn Stunden nicht unterschreiten.
Gemäß § 14c Abs 4a bzw. § 14d Abs 4a AVRAG können Arbeitnehmer seit 1.1.2020 in Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmern eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit von bis zu zwei Wochen auch einseitig antreten. Dadurch soll das Zustandekommen einer Vereinbarung über die Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit unterstützt werden.
Falls in dieser Zeit der einseitigen Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit keine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zustande kommt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Verlängerung der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit für bis zu weitere zwei Wochen. Insgesamt kann daher ein Anspruch auf vier Wochen Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit bestehen.
Dieses Recht besteht aber nur einmal je Angehörigen. Kommt eine entsprechende Vereinbarung zustande, sind die aufgrund des Rechtsanspruchs verbrachten Zeiten auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit anzurechnen.
Der Arbeitnehmer hat den Zeitpunkt des Beginns der beabsichtigten Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit dem Arbeitgeber frühestmöglich mitzuteilen. Hierfür sind im Gesetz – anders als für die vereinbarte Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit – keine Formerfordernisse vorgesehen.
Da jedoch für die Inanspruchnahme des Pflegekarenzgeldes weiterhin die Vorlage einer Vereinbarung notwendig ist, ist die Einhaltung der Schriftform anzuraten. Auf Verlangen des Arbeitgebers sind binnen einer Woche die Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person zu bescheinigen und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.
Der Angehörigenbegriff entspricht grundsätzlich jenem bei Pflegefreistellung nach § 16 UrlG (wobei auch Angehörige außerhalb eines gemeinsamen Haushalts erfasst sind) und umfasst zusätzlich Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Wahl‑ und Pflegeeltern und leibliche Kinder des Ehegatten oder Lebensgefährten. Voraussetzung ist jedoch wie erwähnt, dass die zu pflegenden Angehörigen Anspruch auf Pflegegeld in bestimmter Höhe haben.
Während der Pflegekarenz kommt es zum Entfall und während der Pflegeteilzeit zu einer entsprechenden Aliquotierung des laufenden Entgeltes; Sonderzahlungen und Urlaub sind ebenfalls zu aliquotieren. Zeiten der Pflegekarenz sind nicht auf dienstzeitabhängige Ansprüche anzurechnen.
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Bemessung der Abfertigung Alt und der Urlaubsersatzleistung das für den letzten Monat vor Antritt der Pflegkarenz bzw. Pflegeteilzeit gebührende Entgelt zugrunde zu legen. Es besteht kein besonderer Kündigungsschutz, jedoch Motivkündigungsschutz nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG.
Die Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit ist nicht zu verwechseln mit der Pflegefreistellung gemäß § 16 UrlG, die weiterhin für die temporäre Pflegebedürftigkeit von (in der Regel im gemeinsamen Haushalt lebenden) nahen Angehörigen gilt.