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VIDEO: Das Zufluss- und Abflussprinzip
§ 19 EStG – Florian Krammer

Bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung werden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nicht im Zeitpunkt des wirtschaftlichen Entstehens, wie dies bei der Bilanzierung der Fall ist, erfasst, sondern erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Vereinnahmung bzw. Verausgabung.

Dieses Prinzip gilt auch im Rahmen der Überschussrechnung bei außerbetrieblichen Einkunftsarten – wie zB bei der Vermietung und Verpachtung oder bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Der Zufluss muss sich wirtschaftlich in einer Vermehrung des Vermögens des Steuerpflichtigen niederschlagen. Zugeflossen ist eine Einnahme, sobald der Empfänger die volle Verfügungsmacht erlangt hat.

Bei einem Abfluss müssen Geld- oder Sachwerte aus der Sphäre des Steuerpflichtigen tatsächlich ausscheiden. Diese Regeln gelten ebenfalls für Sachentnahmen und -einlagen.

Dadurch ergibt sich die Möglichkeit auf die Zahlungszeitpunkte und somit auch auf den Gewinn bzw. Überschuss Einfluss zu nehmen.

Es steht dem Steuerpflichtigen also in einem gewissen Rahmen frei, durch vorgezogene Zahlungen Ausgaben in eine frühere Periode zu verschieben oder auch durch die verzögerte Ausstellung von Rechnungen eine Betriebseinnahme in eine spätere Periode zu verschieben; wobei jedoch willkürliche Zahlungen nicht zu berücksichtigen wären.

Da eine Betriebsausgabe erst im Zeitpunkt des Abflusses wirksam wird, ist die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten und Rückstellungen grundsätzlich nicht zulässig. Allerdings gibt es, wie im Steuerrecht allgemein üblich, zu jeder Regel eine Ausnahme; zB in der Form des sog. steuerfreien Betrages als Pendant zur Bildung von Abfertigungsrückstellungen oder der Sonderbestimmungen zur Verteilung spezieller Ausgaben.

Letztere Ausnahme sieht vor, dass gewisse Vorauszahlungen gleichmäßig auf den Zeitraum für den Sie anfallen verteilt werden müssen, außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Kalenderjahr.
Verteilungspflichtig in diesem Zusammenhang sind beispielsweise Beratungskosten, Bürgschaftskosten, Fremdmittelkosten, Mietkosten und Treuhandkosten.

Wird also Anfang Juli 2020 die Miete für ein betriebliches Lager für 12 Monate im Voraus bezahlt, so wird die gesamte Vorauszahlung im Ergebnis des Jahres 2020 berücksichtigt.

Würde man nun aber die Miete für 24 Monate im Voraus überweisen, so wären im Jahr 2020 nur 6 Monate – für Juli bis Dezember, im Jahr 2021 12 Monate und im Jahr 2022 die restlichen 6 Monate abzugsfähig.

Eine weitere Ausnahme bildet die sogenannte Kurze-Zeit-Regel: Demnach müssen regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die zufällig kurze Zeit vor oder nach Beginn des Wirtschaftsjahres geleistet werden, abweichend von ihrem tatsächlichen Zu- oder Abfluss, dem Jahr zugeordnet werden, in das sie wirtschaftlich gehören.

Als kurze Zeit wird in diesem Zusammenhang ein Zeitraum von bis zu 15 Tagen verstanden.
Beispiele hierfür können Mieten, Versicherungsprämien aber auch Bezüge aus einem laufenden Dienstverhältnis sein.

Fließt einem freien Dienstnehmer das am 31.12.2020 fällige Honorar erst am 2.1.2021 zu, so ist dieses Honorar zwingend noch in der Steuererklärung 2020 zu berücksichtigen.

Obwohl Einnahmen/Ausgaben- und Überschussrechner keinen Betriebsvermögensvergleich durchführen und demnach keine Bilanz aufstellen müssen, finden trotzdem einzelne Bestimmungen, die man aus der Bilanzierung kennt, Anwendung.

Ausgaben zur Anschaffung oder Herstellung von Anlagevermögen können nicht im Zeitpunkt der Verausgabung angesetzt werden, sondern diese Wirtschaftsgüter sind bei Inbetriebnahme in eine Anlagenkartei (ähnlich dem AVZ) aufzunehmen und über die gesamte Nutzungsdauer abzuschreiben; sofern es sich nicht um geringwertige Wirtschaftsgüter handelt.

Selbstverständlich gilt das Zu- und Abflussprinzip auch im Bereich des Umlaufvermögens. Gekaufte oder in den Betrieb eingelegte Waren oder Fertigungsmaterialien sind im Ausmaß des tatsächlich verausgabten Betrages absetzbar, unabhängig davon, ob diese Waren oder Materialien wieder verkauft wurden oder noch auf Lager liegen.
Auch hier normiert das Einkommensteuergesetz Ausnahmen für bestimmte Gruppen von betrieblichem Vermögen. Gehören bebaute oder unbebaute Grundstücke sowie Gold, Silber, Platin und Palladium zum Umlaufvermögen und werden letztere nicht für die unmittelbare Weiterverarbeitung verwendet, so sind die dafür aufgewendeten Anschaffungs- oder Herstellkosten bzw. der Einlagewert erst bei Ausscheiden dieser Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen abzusetzen. Dasselbe Schicksal teilen Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen, die im Zusammenhang mit diesen Wirtschaftsgütern stehen.

Wird also beispielsweise am Ende des Wirtschaftsjahres 2020 Gold im Wert von EUR 10.000,- in das Umlaufvermögen zur Weiterveräußerung eingelegt, jedoch erst im Februar 2021 verkauft, so kann der Einlagewert erst im Jahr 2021 als Ausgabe berücksichtigt werden.

Das Zufluss-Abfluss-Prinzip vereinfacht die Ergebnisermittlung bei der Einnahmen/Ausgaben-Rechnung und der Überschussrechnung immens, trotzdem muss man für die korrekte Anwendung eine Reihe von Ausnahmebestimmungen beachten, die in gewissen Grenzen aber auch die Ergebnisermittlung steuerbar machen.

Autor: Mag. Florian Krammer

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