X
Digital
Arbeits- & Sozial­versicherungs­recht ASoK COVID-19 News

Sozialpartner einigen sich auf neuen COVID-19-General-KV

(Bild: © iStock/djvstock) (Bild: © iStock/djvstock)

Nachdem der bisherige General-Kollektivvertrag mit Ende August ausgelaufen ist, wird es rückwirkend mit 1. September mit Gültigkeit bis 30.4.2022 eine Nachfolgeregelung geben. Dabei wird v.a. auf die Maskenpflicht eingegangen und bei den Arbeitnehmern differenziert.

Der neue General-KV zu Corona-Maßnahmen, der für alle Betriebe gilt, für welche die WKO die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt, regelt v.a. die Maskentragepflicht.

Die Eckpunkte:

  • Arbeitnehmern ist bei einer Maskentragepflicht nach drei Stunden ein Abnehmen der Maske für mindestens 10 Minuten zu ermöglichen. Dazu sind die nötigen arbeitsorganisatorischen Maßnahmen zu treffen. Bestehende Regelungen, die günstiger für die Arbeitnehmer sind, behalten ihre Gültigkeit.
  • Wenn der Arbeitgeber das Tragen irgendeiner COVID-19-Schutzmaske anordnet, gilt diese Anordnung nicht, wenn ein geeigneter Nachweis durch den Arbeitnehmer erbracht wird (3G-Nachweis). Anzumerken ist, dass die Gleichstellung zwischen Genesenen und Geimpften einerseits und Getesteten andererseits durch Verordnung derzeit gültig ist.
  • Arbeitnehmer dürfen aufgrund der Wahrnehmung ihrer Rechte aus dem General-KV und aufgrund eines positiven COVID-19-Testergebnisses kein Nachteil erwachsen.