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Mit Einführung des Klimatickets stellt sich die Frage, ob dieses als abgabenfreies Jobticket ebenso vom Arbeitgeber gewährt werden kann. Kurz gesagt: ja, das geht. Aber man sollte auch als Arbeitgeber dabei auf die Pendlerpauschale achten.
Unter den geltende Bestimmungen (§ 26 Z 5 lit b EStG) wird als abgabenfreies Jobticket die Übernahme der Kosten einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte eines Massenbeförderungsmittels durch den Arbeitgeber verstanden, sofern diese Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist.
Unbestrittenerweise trifft dies wohl auf sämtliche Arten des Klimatickets zu. Dieses kann entweder in einem Bundesland, zwei, drei oder bundesweit gelten. Sofern dabei der Wohn- oder Arbeitsort umfasst ist, kann das Klimaticker als Jobticket gewährt werden. Wichtig ist zu erwähnen, dass damit natürlich weiterhin kein arbeitsrechtlicher Anspruch einhergeht.
Auch gilt nicht das „Alles oder Nichts“-Prinzip: Der Arbeitgeber muss natürlich nicht das volle Österreich-Klimaticket zahlen, sondern könnte auch teile davon übernehmen. Diese Teile wären dann abgabenbefreit.
Mit Vorsicht ist jedoch weiterhin die Pendlerpauschale zu behandeln. Strecken, auf denen das Jobticket gewährt wird, werden für die Berechnung der Pendlerpauschale nicht berücksichtigt. Aus Haftungsgründen ist bei der Personalverrechnung bereits darauf zu achten und eine zu hohe Pendlerpauschale zu kürzen.