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Der EuGH hat entschieden, dass die für die Speicherung und den Abruf von Cookies auf dem Gerät des Besuchers einer Website erforderliche Einwilligung durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss, nicht wirksam erteilt wird.
Es macht insoweit keinen Unterschied, ob es sich bei den im Gerät des Nutzers gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handelt oder nicht. Das Unionsrecht soll den Nutzer nämlich vor jedem Eingriff in seine Privatsphäre schützen, insbesondere gegen die Gefahr, dass „hidden identifiers“ oder ähnliche Instrumente in sein Gerät eindringen.
Der EuGH stellt klar, dass die Einwilligung für den konkreten Fall erteilt werden muss. Die Betätigung der Schaltfläche für die Teilnahme am Gewinnspiel stellt deshalb noch keine wirksame Einwilligung des Nutzers in die Speicherung von Cookies dar.
Der EuGH stellt ferner klar, dass der Diensteanbieter gegenüber dem Nutzer hinsichtlich der Cookies unter anderem Angaben zur Funktionsdauer und zur Zugriffsmöglichkeit Dritter machen muss (EuGH 1. 10. 2019, Rs C-673/17, Planet49).