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Unter Haushaltsführung ist die hauptverantwortliche Erledigung der Alltagsversorgung der Familie (des „Haushalts“), insbesonders der Nahrungsbeschaffung sowie der Wartung, Heizung und Reinigung des gemeinsamen privaten Lebensbereiches einschließlich der Wäschereinigung, zu verstehen. Dabei kommt es regelmäßig nicht nur auf die Organisation, also die Planung dieser Tätigkeit, sondern vor allem auf die Erledigung der alltäglich anfallenden Arbeiten an. In Bezug auf das FLAG 1967 ist entscheidend, wer die haushaltszugehörigen Kinder im altersadäquaten Umfang betreut.
Ein Familienangehöriger, auf den gemäß Art 11 VO 883/2004 die Rechtsvorschriften des Wohnortmitgliedstaates anzuwenden sind, kann gemäß Art 67 VO 883/2004 iVm Art 60 Abs 1 VO 987/2009 den Anspruch auf Familienleistungen eines anderen Familienangehörigen, auf den gemäß Art 11 VO 883/2004 die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsmitgliedstaates anzuwenden sind, im Beschäftigungsmitgliedstaat geltend machen.
Der Effektivitätsgrundsatz (Grundsatz des effet utile) gebietet, eine Auslegung zu wählen, die die Verwirklichung der Ziele des Unionsrechts am meisten fördert.
§ 2 Abs 2 FLAG ist daher unionsrechtskonform diskriminierungsfrei auszulegen, dass bei einer in einem anderen Mitgliedstaat der Union (Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz) wohnenden Familie, die unter die VO 883/2004 fällt, im Fall der Haushaltszugehörigkeit zu einem Elternteil für das haushaltszugehörige Kind unter denselben Voraussetzungen Familienbeihilfe bezogen werden kann, wie wenn diese Familie in Österreich wohnt.
In Bezug auf den vom erwerbstätigen Vater abgeleiteten Anspruch auf österreichische Leistungen kommt es nicht darauf an, dass auf einen allfälligen originären Anspruch der Mutter die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates anzuwenden sind.
Unionsrechtlich ist die Beihilfe entweder der den Unterhalt (überwiegend) leistenden Person oder der haushaltsführenden Person zu gewähren, es gebührt aber nach nationalem Recht pro Monat und Kind die Familienbeihilfe nur einmal (§ 10 Abs 4 FLAG ). Daran ändert das Unionsrecht nichts.
Die in einem anderen Mitgliedstaat der EU arbeitende und dort im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind lebende Mutter ist hinsichtlich einer Differenzzahlung zur Familienbeihilfe und zum Kinderabsetzbetrag anspruchsberechtigt, wenn der Vater in Österreich berufstätig ist.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.