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Am 9. 7. 2019 wurde die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung betreffend Festlegung der Ermittlung des Grundstückwertes (Grundstückswertverordnung – GrWV) geändert wird, in Begutachtung versendet.
Grund dafür ist das Erkenntnis des VwGH vom 11. 9. 2018, Ra 2017/16/0005, in dem entschieden wurde, dass für die Mindestbemessungsgrundlage eines Bauchrechts iSd GrEStG nicht der gemeine Wert des Grund und Bodens herangezogen werden darf, sondern der gemeine Wert gemäß § 10 BewG für das Grundstück „Baurecht“ eigenständig zu ermitteln ist. Dieses Erkenntnis ist auch im Anwendungsbereich des GrEStG idF ab 1. 1. 2016 zu beachten. Ohne Änderung der GrWV müsste für die Bewertung eines Baurechts – und korrespondierend des mit dem Baurecht belasteten Grundstücks – immer ein gemeiner Wert ermittelt werden.
Mit der Änderung der GrWV soll eine einfache und sachgerechte Hilfsermittlungsmethode bereitgestellt werden. Der bisherigen BFG-Entscheidungspraxis und Verwaltungsübung folgend, soll eine Methode für die Ermittlung des Grundstückswertes eines Baurechts geschaffen werden, die sich an § 56 BewG orientiert.
Ende der Begutachtungsfrist ist der 1. 8. 2019.
⇒ Zum Begutachtungsentwurf bzw zu den Materialien.