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Der in § 9a FLAG verwendete Begriff des zu versteuernden Einkommens ist entgegen dem Verweis auf § 33 Abs 1 EStG so auszulegen, dass darunter immer schon das zu versteuernde Einkommen gemäß § 2 Abs 2 EStG zu verstehen war und ist.
Unter dem in § 9a FLAG verwendeten Begriff des zu versteuernden Einkommens ist das zu versteuernde Einkommen gemäß § 2 Abs 2 EStG zu verstehen, sodass Tatbestandsgleichheit zwischen diesen Begriffen gegeben ist. Damit ist die Ermittlung des maßgeblichen zu versteuernden Einkommens im Verfahren betreffend Mehrkindzuschlag Vorfrage iSd § 116 BAO und Hauptfrage im Einkommensteuerverfahren.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.