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Kursverluste, die im Zusammenhang mit einem Fremdwährungskredit anfallen, der für die Anschaffung einer – der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden – Liegenschaft aufgenommen wurde, stehen – anders als Schuldzinsen für Fremdkapital – nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesen Einkünften.
Kursverluste wie auch Kursgewinne sind Ergebnis einer Marktentwicklung, die keinen unmittelbaren Bezug zu den Einkünften aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut aufweisen. Kursverluste stellen daher kein Entgelt für die Nutzung oder Beschaffung des Fremdkapitals dar.
Kursverluste anlässlich der Tilgung eines Fremdwährungskredites, die aus der marktbedingten Kursentwicklung der Währung im Zeitraum zwischen Aufnahme und Tilgung des Kredites resultieren, sind daher nicht als Werbungskosten bei Ermittlung der Einkünfte aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut abzugsfähig (VfGH 29. 11. 2014, G 137/2014, G 138/2014; VwGH 26. 1. 2017, Ro 2015/15/0011).
Kursverluste bzw eine geschätzte Zinsersparnis über den Fremdwährungskreditzeitraum sind daher in Übereinstimmung mit hL und Rspr nicht als Werbungskosten iSd § 16 EStG idgF bei der Überschussermittlung betreffend Vermietung und Verpachtung abzugsfähig.
Entscheidung: BFG 11. 12. 2018, RV/7103280/2012 (Revision nicht zulässig).
Zum vollständigen Entscheidungstext.