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20Mit rechtskräftigem Bescheid vom 31.10.2018 hat die Datenschutzbehörde (DSB) festgehalten, dass eine Handynummer nicht für Werbezwecke verwendet werden darf, wenn sie zwar zulässigerweise veröffentlicht wurde, jedoch im Hinblick auf einen anderen Zweck.
In dem dem Bescheid zu DSB-D123.076/0003-DSB/2018 zugrunde liegenden Sachverhalt monierte der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin ihn am 20.6.2018 telefonisch zu Werbezwecken kontaktiert habe, ohne ihm mitzuteilen, woher sie seine Handynummer habe. Tatsächlich hatte die Beschwerdegegnerin die Handynummer der Website eines Hilfsverbands für Menschen mit psychischen Erkrankungen, seelischen und psychosozialen Problemen entnommen: Dort schien der Beschwerdeführer als „Obmann“ und Kontaktperson unter Angabe seiner Mobiltelefonnummer auf.
Die DSB gab der Beschwerde statt: Zwar sei der Anruf zu Werbezwecken selbst nicht von ihr, sondern von der zuständigen Fernmeldebehörde zu beurteilen. Allerdings liege ungeachtet dessen eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gem § 1 Abs 1 DSG vor, da die Handynummer zwar auf der Website des Hilfsverbands zur Verfügung gestellt wurde, jedoch zu Beratungszwecken für bedürftige Personen; die Verwendung der Handynummer für Werbemaßnahmen dagegen sei zweckwidrig erfolgt und damit unzulässig.
Des Weiteren hielt die DSB fest, dass die Beschwerdegegnerin gegen Art 14 DSGVO verstoßen habe, indem sie (zunächst) weder hinsichtlich der Quelle der Handynummer noch in Bezug auf die anderen gem Art 14 DSGVO zu erteilenden Angaben ihrer Informationspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer nachgekommen sei. Bei einer Verletzung der Informationspflicht handle es sich um ein subjektives Recht, das unmittelbar auf Basis der DSGVO – und nicht unter Rückgriff auf § 1 Abs 1 DSG – geltend gemacht werden kann.