Alternative Streitbeilegung – Falle Informationspflicht
Mit 9. Jänner 2016 traten das Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG) sowie die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ODR-V) in Kraft. Unternehmern werden damit weitere Informationspflichten gegenüber Verbrauchern auferlegt (zusätzlich zu jenen insbesondere nach dem KSchG, ECG und FAGG). Über außergerichtliche Schlichtungsverfahren (AS) ist mitunter selbst dann zu informieren, wenn sich der Unternehmer einem solchen nicht unterwirft. Bei Unterlassung der Aufklärung drohen Verwaltungsstrafen und lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche.
Umfang des Rechts auf Auskunft
Das Recht auf Auskunft nach Art 15 DSGVO ist nicht nur Selbstzweck, sondern oft Hebel für (weitere) datenschutzrechtliche Schritte Betroffener und somit von…
DSB: Zweckwidrige Verwendung veröffentlichter Handynummer unzulässig
20Mit rechtskräftigem Bescheid vom 31.10.2018 hat die Datenschutzbehörde (DSB) festgehalten, dass eine Handynummer nicht für Werbezwecke verwendet werden darf, wenn sie zwar zulässigerweise…