Zahlbarstellung: Ruhen von Arbeitslosengeld bei Bezug einer Urlaubsabfindung
Das Entgelt für Urlaube, die nicht im aufrechten Arbeitsverhältnis konsumiert, sondern abgegolten werden, ist beitragspflichtig, weil nach § 11 Abs 2 ASVG solche Zeiten, auch wenn das Arbeitsverhältnis bereits gelöst ist, vollversicherungspflichtig sind. Daraus resultiert wiederum ein Ruhen des Arbeitslosengeldes. In einem aktuellen Erkenntnis musste sich der VwGH mit dem genauen Zeitpunkt des Beginns des Ruhens beschäftigen.