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Nach dem Patentgesetz gebührt dem Dienstnehmer für die Überlassung einer von ihm gemachten Erfindung an den Dienstgeber sowie für die Einräumung eines Benützungsrechts hinsichtlich einer solchen Erfindung eine angemessene besondere Vergütung.
Der OGH hat bereits in einer früheren Entscheidung aus dem Jahr 2011 regelmäßig angefallene Diensterfindungsvergütungen eines zur Erfindertätigkeit im Unternehmen angestellten und damit auch vorwiegend beschäftigen Dienstnehmers als abfertigungswirksame Entgeltbestandteile angesehen.
Ausgehend vom weiten Entgeltbegriff, der dem Abfertigungsrecht zugrunde liegt, sind nach Auffassung des OGH auch regelmäßige Diensterfindungsvergütungen, die ein nicht zur Erfindertätigkeit im Unternehmen des Dienstgebers angestellter und damit auch vorwiegend beschäftigter Dienstnehmer bezog, in die Bemessungsgrundlage der nach dem AngG gebührenden Abfertigung einzubeziehen (OGH 25. 7. 2017, 9 ObA 44/17m).