OGH: Diensterfindungsvergütung ist abfertigungswirksam
Nach dem Patentgesetz gebührt dem Dienstnehmer für die Überlassung einer von ihm gemachten Erfindung an den Dienstgeber sowie für die Einräumung eines Benützungsrechts hinsichtlich einer solchen Erfindung eine angemessene besondere Vergütung.