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Erhält der Arbeitnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses Zahlungen für die Aufrechterhaltung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots (Karenzentschädigung), ist dieses Entgelt in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag einzubeziehen. Es handelt sich dabei nicht um Ruhe- und Versorgungsbezüge iSd § 41 Abs 4 lit a FLAG. Ein Beitrag von Mag. Michael Seebacher.
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