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Lohnneben­kostenpflicht für Karenzentschädigungen

12-Stunden-Tag (Bild: © iStock)

Erhält der Arbeitnehmer nach Beendigung des Dienst­verhältnisses Zahlungen für die Aufrechterhaltung eines nach­vertraglichen Wettbewerbsverbots (Karenzentschädigung), ist dieses Entgelt in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag einzubeziehen. Es handelt sich dabei nicht um Ruhe- und Versorgungs­bezüge iSd § 41 Abs 4 lit a FLAG. Ein Beitrag von Mag. Michael Seebacher.

Der ganze Artikel (PV-Info 3/2019, 7) als PDF und bei Lindeonline.

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