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Kann das arbeits­vertragliche Stundenausmaß vom Arbeitgeber einseitig reduziert werden?

(Bild: © iStock) (Bild: © iStock)

Eine Berechtigung zur einseitigen Änderung eines Vertrages durch den wirtschaftlich typischerweise stärkeren Teil ist eine ungewöhnliche, in der Regel den anderen (schwächeren) Vertragsteil gröblich benachteiligende Vereinbarung und speziell dem Arbeits­vertragsrecht fremd. Ein Gastbeitrag von Dr. Thomas Rauch.

Der ganze Artikel (PV-Info 6/2018, 8) als PDF und bei Lindeonline.

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