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Beschränkte Anrechnung von Vordienstzeiten für erhöhten Urlaubs­anspruch

Dr. Thomas Rauch behandelt in seinem Gastbeitrag einen möglichen Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit im Zusammenhang mit der Benachteiligung von Wanderarbeitnehmern in Bezug auf erhöhten Urlaubs­anspruch.

Das Ausmaß des jährlichen Urlaubs beträgt bei einer Dienstzeit von weniger als 25 anrechenbaren Jahren 25 Arbeitstage und erhöht sich nach der Vollendung des 25. Jahres auf 30 Arbeitstage (§ 2 Abs 1 UrlG; dies unter der Annahme, dass der Arbeitnehmer fünf Tage pro Woche arbeitet).

Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern sind insgesamt nur bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen (§ 3 Abs 3 UrlG). Ein klagender Betriebsrat hat unter anderem vorgebracht, dass durch die beschränkte Anrechnung von Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligt seien.

Die Besser­stellung lang andauernder Arbeits­verhältnisse nach dem UrlG erfolge deshalb, damit von der Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht Gebrauch gemacht werde. Der OGH hat dazu ein Gesuch um Vorab­entscheidung dem EuGH vorgelegt (OGH 25. 7. 2017, 9 ObA 27/17m).

Der ganze Artikel (PV-Info 2/2018, 14) als PDF und bei Lindeonline.

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