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BFGjournal Einkommensteuer

Bitcoin-Gewinne künftig womöglich voll zu besteuern

Jetzige 1-jährige Spekulationsfrist könnte fallen - Steuerberater: Wohl Gesetzesänderung nötig - Ab Stichtag wäre auch Altbestandsverkauf von Kunstgeld als Kapitaleinkunft steuerpflichtig. Jetzige 1-jährige Spekulationsfrist könnte fallen - Steuerberater: Wohl Gesetzesänderung nötig - Ab Stichtag wäre auch Altbestandsverkauf von Kunstgeld als Kapitaleinkunft steuerpflichtig.

Derzeit sind private Bitcoin-Gewinne innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei, das könnte sich ändern. Das Finanzministerium denkt eine volle Besteuerung der Gewinne aus Kryptowährungen an, geht aus einem Begutachtungsentwurf hervor. Gelten würde dafür der 27,5-prozentige Steuersatz, denkbar wäre dies natürlich nur für die Zukunft und auch nur mit Gesetzesänderung, hieß es zur APA.

Wien (APA/red) – Gegen eine rückwirkende Geltung der Neuregelung, wie sie laut Portal „Trending Topics“ in einem Begutachtungsentwurf für Einkommensteuerrichtlinien angedacht war, wehrt sich die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW), wie Kammerexperte Gottfried Sulz von der TPA Group Österreich am Dienstag im APA-Gespräch sagte.

Ein rückwirkendes Inkrafttreten widerspräche dem Vertrauensgrundsatz und „wird nicht kommen“, meint Steuerberater Sulz: „Da würde das Finanzministerium vor dem Höchstgericht unterliegen.“ Vorstellbar sei aber zum Beispiel ein Stichtag wie der 1. Juli 2018, bis zu dem Betroffene Bitcoins oder anderes Kryptogeld noch verkaufen könnten.

Mit Klassifizierung von Bitcoin als Kapitaleinkünfte wäre Österreich Vorreiter

Denn die Neuregelung – die man wohl nur per Gesetzesänderung, nicht aber über die Steuerrichtlinien vornehmen könne – würde wohl auch vor einem bestimmten Stichtag angeschaffte Kryptowährungen betreffen. Es gebe durchaus Menschen, die schon vor drei, vier, fünf Jahren virtuelles Geld erworben hätten und dieses noch besäßen. Beim Verkauf würden – je nach Zuflusszeitpunkt – Gewinne als Kapitaleinkünfte zu versteuern sein, mit dem dafür im Einkommensteuergesetz (EStG) vorgesehen Satz von 27,5 Prozent. Mit der Klassifizierung von Bitcoin Co als Kapitaleinkünfte wäre Österreich ein Vorreiter.

Während Sulz sich für die Zukunft mit einer gesetzlichen Neuregelung abfinden würde, die wohl auch vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) halten würde, steht einer Abschaffung der Spekulationsfrist für die Vergangenheit nicht nur er kritisch gegenüber: „Nach unserer Einschätzung ist die alte BMF-Meinung im Sommer 2017 die richtige“, wird dazu vom Portal „Trending Topics“

BMF-Homepage: Steuerfreiheit nach einem Jahr Spekulationsfrist

David Gloser, geschäftsführender Gesellschafter des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters Ecovis in Wien, zitiert: „Bitcoin-Veräußerungen im Privatbereich sind keine Kapitaleinkünfte, somit steuerfrei nach einem Jahr.“

Bisher konnten Spekulanten mit Kunstgeld wie Bitcoin, Ethereum, Ripple und anderen Kryptowährungen davon ausgehen, dass Gewinne nach dem Verstreichen der Spekulationsfrist von 12 Monaten steuerfrei sind.

Auch aktuell – auf der Homepage des BMF ersichtlich – vertritt das Finanzministerium noch immer die Meinung der Steuerfreiheit nach einem Jahr Spekulationsfrist, sofern keine zinstragende Veranlagung erfolgt ist. Kryptowährung als Spekulationsgeschäft gemäß § 31 Einkommensteuergesetz (EStG) seien „dann steuerrelevant, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt“, heißt es dazu auch aktuell noch auf der Webseite, unverändert seit Ende Juli.

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