CORONAVIRUS | LOHNVERRECHNUNG – Änderungen ab 1.7.2021
Die temporären Steuerbegünstigungen für Arbeitnehmer, wonach das Pendlerpauschale und die Begünstigungen bestimmter Zulagen und Zuschläge auch im Falle von COVID-19-Kurzarbeit sowie bei Telearbeit und Dienstverhinderungen wegen der COVID-19-Krise anwendbar blieben, wurden zuletzt nochmals um drei Monate verlängert für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1.7.2021 enden. Demgemäß sind diese coronabedingten Sonderbegünstigungen per 30.6.2021 ausgelaufen. Weiters ist in Zusammenhang mit Sonderfreistellungen von schwangeren Arbeitnehmerinnen seit 1.7.2021 zu beachten, ob bereits ein voller Impfschutz besteht. Im nachfolgenden Beitrag informieren wir Sie über diese Änderungen sowie den daraus resultierenden Handlungsbedarf für die Lohnverrechnung.
Kurzarbeit – Empfehlung für vorläufige LV-Abrechnung
In der Lohnverrechnung steht schon bald die April-Abrechnung an. Deshalb warten bereits viele PersonalverrechnerInnen gespannt auf die Ergebnisse der von den Interessensvertretungen eingesetzten Expertenrunde (Task Force), um eine korrekte Abrechnung der Corona-Kurzarbeit bewerkstelligen zu können.
Die Verantwortlichkeit des Steuerberaters im Rahmen der Lohnverrechnung
Nach Ansicht der Datenschutzbehörde sind Wirtschaftstreuhänder auch im Rahmen der Tätigkeit der bloßen Lohnverrechnung als Verantwortliche iSd Art 4 Z 7 DSGVO zu beurteilen. Dies ist jedoch sowohl mit den Grundsätzen der DSGVO als auch der früheren Spruchpraxis der Behörde kaum in Einklang zu bringen.