KRYPTOWÄHRUNGEN | Informationsaustausch zwingt zur Offenlegung!
Ab 2026 müssen Krypto-Dienstleister bestimmte Transaktions- und Nutzerdaten automatisch an die Finanzverwaltungen melden. Mit dem Crypto-Asset Reporting Framework (CARF) der OECD und der EU-Richtlinie DAC 8 wird der internationale Informationsaustausch über Kryptowerte massiv ausgeweitet. Die vermeintliche steuerliche Anonymität bei der Nutzung zentralisierter Plattformen ist dann weitgehend Geschichte – frühzeitiges Handeln und vollständige Dokumentation sind daher entscheidend.
#178 – 3 Minuten Recht – Die MiCA Verordnung ist beschlossen. Was bedeutet das für den Krypto Markt?
Mit der lang erwarteten Krypto Asset Verordnung, auch genannt MiCA Verordnung (Markets in Crypto Assets), ist es der EU erstmalig gelungen den Krypto Markt zu regulieren. Geschaffen werden soll ein EU-weiter harmonisierter Regelungsrahmen für den Umgang mit Kryptowerten, Stablecoins und Märkten.
Neues zur Krypto-Besteuerung – UPDATE April 2023
Um der gestiegenen Praxisrelevanz von Krypto-Assets gerecht zu werden, gelten im Sinne einer erhöhten Rechtssicherheit seit dem 01.03.2022 eigene steuerliche Regelungen für die ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen. Es erfolgte eine weitestgehende Angleichung an die Besteuerung von Kapitalvermögen, wie zB Aktien oder Anleihen, weshalb Einkünfte aus Kryptowährungen fortan unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 EStG 1988 gegliedert wurden. Die wichtigsten Details zur Behandlung von Kryptowährungen im steuerlichen Privatvermögen (für Betriebsvermögen gilt teilweise Abweichendes) samt Beispielen im Anhang finden Sie in unserem folgenden Beitrag:
Krypto-Besteuerung NEU: was jetzt wirklich gilt!
Um der gestiegenen Praxisrelevanz von Krypto-Assets gerecht zu werden, gelten im Sinne einer erhöhten Rechtssicherheit ab dem 01.03.2022 eigene steuerliche Regelungen für die ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen. Es erfolgt eine weitestgehende Angleichung an die Besteuerung von Kapitalvermögen, wie zB Aktien oder Anleihen, weshalb Einkünfte aus Kryptowährungen fortan unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 EStG 1988 gegliedert werden.



