VIDEO: ERRICHTUNGSERKLÄRUNG – Zurab Simonishvili
Die Gründung der Gesellschaft erfolgt durch eine Errichtungserklärung des einzigen Gesellschafters. Die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft ist zwingend als Notariatsakt zu errichten. Gem § 9a GmbHG ist aber eine Gründung ohne Notariatsaktform möglich.