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Urlaub, Schutzfrist, Karenz, etc.

Tätigkeitswechsel nach Elternkarenz

(Bild: © iStock) (Bild: © iStock)

Die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes ist im Rahmen der arbeits­vertraglich geschuldeten Tätigkeiten möglich. Dies gilt auch nach einer Elternkarenz. Ein Recht auf Beibehaltung der zuvor ausgeübten Beschäftigung besteht daher nicht. Ein Beitrag von Dr. Andras Gerhartl.

Der ganze Artikel (PV-Info 8/2018, 13) als PDF und bei Lindeonline.

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