Ist jede Teilzeitbeschäftigung Elternteilzeit?
In der Praxis beschäftigt immer wieder die Frage, ob eine bloß als Teilzeit bezeichnete Teilzeitvereinbarung zur Kinderbetreuung als (kündigungsgeschützte) Elternteilzeit zu qualifizieren ist. So hat der OGH in einer Entscheidung bekräftigt, dass jede Teilzeitbeschäftigung, die der Betreuung von Kindern bis zum vierten oder siebten Lebensjahr dient, als Elternteilzeit im Sinne des MSchG/VKG zu qualifizieren ist. Ein Beitrag von Judith Morgenstern.
Abfertigung alt bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund von Kinderbetreuung
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Reduktion der Normalarbeitszeit aufgrund von Betreuungspflichten gegenüber nicht schulpflichtigen Kindern und liegen die Voraussetzungen des MSchG bzw des VKG nicht vor, so kommt eine Anwendbarkeit des § 14 AVRAG in Betracht. Ein Gastbeitrag von Mag. Sabine Waiss.