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Der Dienstgeber, der Rufbereitschaft verlangt, nimmt eine besondere Leistung des Arbeitnehmers in Anspruch. Wenn keine Vereinbarung über die Unentgeltlichkeit oder die pauschale Abgeltung der Rufbereitschaft getroffen wurde, hat der Dienstnehmer für diese von ihm erbrachte (andere als Arbeits-)Leistung (mangels kollektivvertraglicher Regelung) gemäß § 1152 ABGB Anspruch auf ein angemessenes ortsübliches Entgelt.
Entscheidung: OGH 25. 1. 2019, 8 ObA 61/18f.
Zum vollständigen Entscheidungstext.