OGH: Abgeltung der ständigen Rufbereitschaft einer Sicherheitskraft
Der Dienstgeber, der Rufbereitschaft verlangt, nimmt einen besondere Leistung des Arbeitnehmers in Anspruch. Wenn keine Vereinbarung über die Unentgeltlichkeit oder die pauschale Abgeltung der Rufbereitschaft getroffen wurde, hat der Dienstnehmer für diese von ihm erbrachte (andere als Arbeits-)Leistung gemäß § 1152 ABGB Anspruch auf ein angemessenes ortsübliches Entgelt.