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(APA/red) – Das deutsche BVerfG hat mit Urteil vom 18. 7. 2018, 1 BvR 1675/16 ua, die Beitragspflicht für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk im Wesentlichen für verfassungsgemäß erklärt. Auch die von Unternehmen abzuführenden Beiträge seien mit dem Grundgesetz vereinbar, erklärte Vizepräsident Ferdinand Kirchhof in Karlsruhe. Nur die zusätzliche Zahlungspflicht für eine Zweitwohnung wurde vom Ersten Senat beanstandet.
Drei Verfassungsbeschwerden von Privatpersonen und die des Autovermieters Sixt waren damit überwiegend erfolglos. Der Rundfunkbeitrag wird seit 2013 in Deutschland von jedem Wohnungsinhaber verlangt und beträgt 17,50 Euro im Monat. Der Betrag wird unabhängig davon fällig, ob in der Wohnung ein Empfangsgerät steht und er gilt für Familienhaushalte ebenso wie für eine Single-Wohnung. Unternehmen bezahlen für jede Filiale einen Beitrag, dessen Höhe von der Beschäftigtenzahl abhängig ist. Außerdem muss für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge ein Rundfunkbeitrag abgeführt werden.