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USt-Gutschriften bei LuF sind auch bei Teilpauschalierung als Einnahmen zu erfassen

(Bild: © iStock) (Bild: © iStock)

Richtig ist, dass damit bei der Teilpauschalierung zufällige zeitliche Abläufe im Kalenderjahr Einfluss auf das Einkommen haben (vgl Jilch, Die Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte [5. Auflage, 2015] 594, vor dem VwGH-Erkenntnis vom 26. 7. 2017, Ro 2015/13/0003). Das kann jedoch nicht dazu führen, dass anstelle der einzelnen Umsatz­steuergutschriften nur ein allfällig positiver Umsatz­steuerjahressaldo als Einnahme bei der Teilpauschalierung anzusetzen wäre.

Entscheidung: BFG 4. 6. 2018, RV/7104075/2017 , Revision nicht zugelassen
Normen: § 8 LuF-PauschVO 2011

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