Information zu § 14 TP 6 Abs 5 Z 24 Gebührengesetz
Mit dem Jahressteuergesetz 2018, BGBl I 2018/62, wurde ua § 14 TP 8 GebG geändert. Die Absätze 5, 5a, 5b und 5c wurden zu den Absätzen 4, 4a, 4b und 4c. Der Verweis auf § 14 TP 8 Abs 5a und Abs 5b GebG in § 14 TP 6 Abs 5 Z 24 GebG, wonach Ansuchen um Ausstellung und Vornahme der dort angeführten Schriften und Amtshandlungen befreit sind, wurde allerdings nicht entsprechend angepasst.
Änderung des Gebührengesetzes im BGBl kundgemacht
In BGBl I 2017/147, ausgegeben am 10. 11. 2017, ist die Änderung des Gebührengesetzes, mit der es zu einer Befreiung von Verträgen über die Miete von Wohnräumen von den Hundertsatzgebühren kommt, kundgemacht worden. Das Gesetz ist mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft getreten; die Befreiung gilt daher mit 11. 11. 2017. Siehe im Detail bereits Twardosz, SWK 32/2017, 1329.
Änderung des Gebührengesetzes im BGBl kundgemacht
In BGBl I 2017/147, ausgegeben am 10. 11. 2017, ist die Änderung des Gebührengesetzes, mit der es zu einer Befreiung von Verträgen über die Miete von Wohnräumen von den Hundertsatzgebühren kommt, kundgemacht worden. Das Gesetz ist mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft getreten; die Befreiung gilt daher mit 11. 11. 2017. Siehe im Detail bereits Twardosz, SWK 32/2017, 1329.
Änderung des Gebührengesetzes im BGBl kundgemacht
In BGBl I 2017/147, ausgegeben am 10. 11. 2017, ist die Änderung des Gebührengesetzes, mit der es zu einer Befreiung von Verträgen über die Miete von Wohnräumen von den Hundertsatzgebühren kommt, kundgemacht worden. Das Gesetz ist mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft getreten; die Befreiung gilt daher mit 11. 11. 2017. Siehe im Detail bereits Twardosz, SWK 32/2017, 1329.