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Mit BGBl II 2019/70, ausgegeben am 12. 3. 2019, hat der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz gemäß § 5 Abs 2 Richtwertgesetz aufgrund der Verlautbarung der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 22. 2. 2019 kundgemacht, dass sich die in § 5 Abs 1 Richtwertgesetz festgesetzten Richtwerte mit Wirksamkeit vom 1. 4. 2019 ändern.
Gemäß § 24a Abs 5 Z 1 GehG vermindern oder erhöhen sich die Grundvergütungen für die vom Bund gemieteten oder im Eigentum des Bundes stehenden Wohnungen, die ab dem 1. 4. 1997 festgesetzt worden sind, jeweils im Ausmaß der Änderung des Hauptmietzinses mit Wirksamkeit dieser Änderung, das sind durchschnittlich rund 4,12 %. Der genaue Hundertsatz ist aus dem Richtwert des jeweiligen Bundeslandes zu ermitteln.
Bei vom Bund gemieteten oder im Eigentum des Bundes stehenden Wohnungen, die ab dem 1. 4. 1997 zugewiesen worden sind, sind die neuen Richtwerte frühestens ab 1. 5. 2019 der Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung zugrunde zu legen. Dieser Zeitpunkt setzt das Einlangen des schriftlichen Erhöhungsbegehrens beim Wohnungsbenützer 14 Tage vor dem nächsten Zinstermin, das ist spätestens am 16. 4. 2019, voraus (siehe Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 17. 11.1994, 923.101/7-II/4/94).
⇒ Zum Erlass des Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport, BMöDS-924.570/0001-III/A/2/2019.