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Unzulässigkeit eines Individualantrags auf Aufhebung des § 10 AKG: Die geltende Rechtslage sieht in § 11 AKG im Streitfall über die Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer – ebenso wie die Vorgängerbestimmungen (§ 5 und § 19 Bundesgesetz vom 19. 5. 1954 über die Kammern für Arbeiter und den Österreichischen Arbeiterkammertag, BGBl 1954/105), zu denen der VfGH die Antragslegitimation von Dienstnehmern in Verfahren nach Art 140 B-VG verneint hat – vor, dass auf Antrag des Betroffenen oder der Arbeiterkammer der Bundesminister für Arbeit und Soziales über die Kammerzugehörigkeit entscheidet.
Somit ist im vorliegenden Fall aufgrund der Möglichkeit der Feststellung gemäß § 11 AKG ein zumutbarer Weg für den Antragsteller zur Abwehr der durch die behauptete Verfassungswidrigkeit angeblich bewirkten Rechtsverletzung eröffnet.
Der Antragsteller könnte mit der Behauptung, der Arbeiterkammer nicht anzugehören, ein Verwaltungsverfahren eröffnen und in weiterer Folge gegen eine allenfalls negative Entscheidung Beschwerde gemäß Art 144 B-VG beim VfGH einbringen.
Im Übrigen: Zurückweisung des Antrags soweit er gegen Art 120a B-VG gerichtet ist, weil der Antragsteller in der Sache selbst eine unmittelbare Verletzung nur durch § 10 AKG behauptet.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.