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Pflegeregress: Zugriff auf Vermögen ist nach dem 1. 1. 2018 „jedenfalls unzulässig“

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Der VfGH hat eine generelle Klarstellung zum Verbot des Pflegeregresses bei Unterbringung in stationären Einrichtungen getroffen, die für alle Bundesländer gilt: Ein Zugriff auf das Vermögen von Betroffenen, deren Angehörigen, deren Erben oder von Beschenkten ist „jedenfalls unzulässig“, und zwar auch dann, wenn ein derartiger Zugriff vor dem 1. 1. 2018 bereits rechtskräftig entschieden war (VfGH 10. 10. 2018, E 229/2018).

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