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Ein „Zwischenbeschluss“ darüber, dass einzelne Vermögensgegenstände aufzuteilen sind, ist unzulässig. Während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft erworbenes Immobilienvermögen, das vermietet wird, unterliegt in der Regel der nachehelichen Vermögensaufteilung.
Bei der Frage, welche Aktiva oder Passiva der früheren Ehegatten in die nacheheliche Vermögensaufteilung einzubeziehen sind, handelt es sich um eine – von vielen – Vorfragen, die im Aufteilungsverfahren zu lösen sind. Mit einem Beschluss darüber wird nicht „über den Grund“ des Aufteilungsanspruchs abgesprochen. Während der ehelichen Lebensgemeinschaft erworbene Immobilien, die vermietet werden, sind in der Regel eheliche Ersparnisse.
Der Ausnahmetatbestand, dass es sich dabei um einem Unternehmen gewidmete Sachen handelt, ist von demjenigen, der sich darauf beruft, zu beweisen. Die Anzahl der vermieteten Objekte allein gibt dafür nicht den Ausschlag.
⇒ Zur Pressemitteilung des OGH.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.