OGH: Nacheheliche Vermögensaufteilung
Ein „Zwischenbeschluss“ darüber, dass einzelne Vermögensgegenstände aufzuteilen sind, ist unzulässig. Während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft erworbenes Immobilienvermögen, das vermietet wird, unterliegt in der Regel der nachehelichen Vermögensaufteilung.