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OGH: Anspannung des Unterhaltsschuldners auf angemessene Vermögenserträgnisse

(Bild: © iStock) (Bild: © iStock)

Ein Unterhaltsschuldner, der einen hohen Kapitalbetrag (hier: rund 3,2 Mio Euro) ertraglos angelegt hat, ist zwar unterhaltsrechtlich so zu behandeln, als hätte er sein Kapital unter Abwägung von Ertrag und Risiko möglichst erfolgversprechend angelegt. Die Anspannung erstreckt sich allerdings nur auf die (fiktiven) Erträge aus dem Kapital (Zinsen, Dividenden etc) und nicht auch auf die (hypothetisch erzielbaren) Kursgewinne.


Entscheidung: OGH 20. 2. 2019, 3 Ob 9/19y.


Die Ehe der Streitteile wurde geschieden. In der Zeit zwischen der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft und der Scheidung gründete der Beklagte eine Privatstiftung, deren Erstbegünstigter er ist. Die Stiftung erwarb Anteile an einem Unternehmen, die sie in der Folge mit einem Gewinn von rund 4,3 Mio Euro veräußerte. Den Veräußerungserlös brachte sie in eine von ihr gegründete GmbH ein, die Zinshäuser in Wien erwarb. Der Beklagte hat bisher weder aus der Stiftung noch aus der GmbH irgendwelche Beträge erhalten. Hätte der Beklagte die Unternehmensanteile selbst erworben und in der Folge veräußert, wäre ihm (nach Steuern) ein Erlös von rund 3,2 Mio Euro verblieben.

Die Vorinstanzen berücksichtigten bei der Bemessung des Unterhalts der klagenden Exgattin des Beklagten im Rahmen der Anspannung auch die fiktiven Erträgnisse aus 3,2 Mio Euro, und zwar insofern, als sie auf Basis einer fiktiven Investition dieser Summe auf dem Kapitalmarkt nicht nur die vom Sachverständigen für den relevanten Zeitraum ermittelten „Ausschüttungen netto“ (Zinsen, Dividenden etc nach KESt) heranzogen, sondern darüber hinaus auch die (fiktiv erzielten) Kursgewinne.

Der OGH hob die Urteil der Vorinstanzen auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Er stellte klar, dass (fiktive) Kursgewinne nicht als Erträgnisse des Vermögens, sondern – wie jeder bei der Veräußerung eines Vermögensobjekts erzielte Kaufpreis – als Gegenwert für die Sachsubstanz selbst und damit als Vermögenssubstanz anzusehen sind, die (anders als die Erträgnisse des Vermögens) nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist.


Zum vollständigen Entscheidungstext.

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