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Treffen Finanzvergehen nach § 35 Abs 1 bis 3 FinStrG (Schmuggel und Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben) mit solchen nach § 44 Abs 1 FinStrG (vorsätzliche Eingriffe in Monopolrechte) zusammen, ist die originäre gerichtliche Zuständigkeit dann gegeben, wenn entweder die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge die Zuständigkeitsgrenze des § 53 Abs 1 FinStrG oder der auf die Finanzvergehen nach § 35 Abs 1 bis 3 FinStrG entfallende strafbestimmende Wertbetrag jene des § 53 Abs 2 FinStrG übersteigt.