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BFG: Vorfrageentscheidungen und EuGH-Urteile

(Bild: © Gerichtshof der Europäischen Union) (Bild: © Gerichtshof der Europäischen Union)

Bei Rechtsmitteln, die sowohl gegen Wiederaufnahmebescheide als auch gegen Sachbescheide gerichtet sind, ist zunächst über das Rechtsmittel gegen die Wiederaufnahmebescheide zu entscheiden.

Eine Verbindung der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide mit jener über die Beschwerde gegen die Sachbescheide ist im Rechtsmittelverfahren – anders gemäß § 307 Abs 1 BAO als bei der erstmaligen Erlassung eines Wiederaufnahmebescheids – nicht geboten.

Die Umsetzung von Urteilen des EuGH hat nach dem derzeitigen Stand des Unionsrechts nach den nationalen Verfahrensrechten der Mitgliedstaaten zu erfolgen.

Bei einer Beschwerde gegen eine Wiederaufnahme von Amts wegen ist die Sache, über welche das BFG gemäß § 279 Abs 2 BAO zu entscheiden hat, nur die Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt herangezogenen Gründen, also jene wesentlichen Sachverhaltsmomente, die das Finanzamt als Wiederaufnahmegrund beurteilt hat.

Beide Gerichtshöfe öffentlichen Rechts judizieren, dass das Hervorkommen einer Entscheidung des EuGH keine Berechtigung zur Wiederaufnahme von (rechtskräftig abgeschlossenen) Verfahren nach dem Neuerungstatbestand oder nach dem Vorfragentatbestand vermittle.

Eine Vorfrage iSd § 303 Abs 1 lit c BAO ist ein vorweg zu klärendes Element des zur Entscheidung stehenden Rechtsfalles, das als Hauptfrage – dh, durch einen Abspruch rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur – von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wäre, aber kraft der Anordnung des § 116 Abs 1 BAO von der Abgabenbehörde nach eigener Anschauung beurteilt werden darf.

Bei einer Vorfrage handelt es sich um eine Frage, zu deren Entscheidung die jeweilige Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zuständig ist, die aber eine notwendige Grundlage für die Bescheiderlassung bildet.

Nur die Abgabenbehörde des Umsatzsteuerfestsetzungsverfahrens ist zur Feststellung, ob jemand umsatzsteuerlicher Unternehmer ist, sachlich zuständig.


Entscheidung: BFG 21. 1. 2019, RV/7101192/2018, Revision zugelassen.


⇒   Zum vollständigen Entscheidungstext.

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