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Beachtlichkeit eines Motivirrtums
Für die Beachtlichkeit eines Motivirrtums ist es weder nach der alten noch nach der neuen Rechtslage notwendig, dass der Erblasser seinen Beweggrund in der letztwilligen Verfügung „angegeben“ hat.
Der OGH stellt dazu klar, dass sich entgegen den (unverständlichen) Erläuterungen des Gesetzgebers an der gesetzlichen Regelung des Motivirrtums bei der gewillkürten Erbfolge inhaltlich nichts geändert hat, weshalb die bisherige Rechtsprechung weiterhin zur Anwendung gelangt.
⇒ Zur Pressemitteilung des OGH.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.
Keine einjährige „Klagssperre“ für den Pflichtteilsanspruch nach neuem Recht
Nach der neuen Rechtslage soll nur die Geldzahlungspflicht des Erben auf ein Jahr nach dem Tod des Erblassers aufgeschoben werden. Die Einbringung einer Leistungsklage innerhalb der Jahresfrist wird dadurch nicht gehindert.
⇒ Zur Pressemitteilung des OGH.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.