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Am 17. 9. 2020 wurde die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Verlustberücksichtigung 2019 und 2018 (COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung) im BGBl (BGBl II 2020/405) kundgemacht.
Zur Schaffung von positiven Liquiditätseffekten vor Durchführung der Veranlagung 2020 können voraussichtliche betriebliche Verluste 2020 bereits im Rahmen der Veranlagung 2019 bei Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte durch einen besonderen Abzugsposten (COVID-19-Rücklage) berücksichtigt werden. Der erste Abschnitt der Verordnung (§§ 1 bis 4) trifft Aussagen zu dieser COVID-19-Rücklage.
Im zweiten Abschnitt (§ 5) wird die Herabsetzung von Vorauszahlungen für 2019 geregelt, sofern die Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage im Rahmen der Veranlagung 2019 gegeben sind.
Der dritte Abschnitt der Verordnung (§§ 6 bis 8) regelt unter dem Titel „Verlustrücktrag“ die Modalitäten der Rücktragung von Verlusten in die Jahre 2019 und 2018.