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Wird eine Dienstnehmerin einer in Italien ansässigen Körperschaft – die eine im Bereich der Eisenbahninfrastruktur tätige, 100%ige Tochtergesellschaft der Italienischen Staatsbahnen FF.SS. (Ferrovie dello Stato Italiane S.p.A.) ist – im Rahmen einer Entsendung für ein Jahr einem in Österreich ansässigen Verein überlassen, der die Förderung des internationalen Verkehrs auf der Eisenbahninfrastruktur bezweckt und bei dem viele Staatsbahnen Europas Mitglieder sind – wobei die Dienstnehmerin abkommensrechtlich in Italien ansässig bleibt –, so stellt sich die Frage, ob ihre Vergütungen nach dem DBA Italien im Tätigkeitsstaat Österreich besteuert werden dürfen.
Die Kassenstaatsregel gemäß Art 19 Abs 2 lit b DBA Italien ist auch auf Vergütungen anzuwenden, die „an das Personal […] der Vertretungen oder Einrichtungen der Italienischen Staatsbahnen (FF. SS.) […] in Österreich gezahlt werden“, wobei im Übrigen die Erwerbsklausel des Art 19 Abs 4 DBA Italien wirkungslos bleibt (vgl EAS 1510). Ungeachtet der Frage, ob die Vergütungen an das Personal der 100%igen Tochtergesellschaft der FF.SS. grundsätzlich von Art 19 Abs 2 lit b DBA Italien erfasst sein können, muss im gegenständlichen Fall die Anwendbarkeit der Kassenstaatsregel allein schon daran scheitern, dass keine Vertretung oder Einrichtung „in Österreich“ vorliegt. Der österreichische Verein kann selbst nicht vom Begriff der „Italienischen Staatsbahnen (FF. SS.)“ erfasst sein, weil es sich bei dem Verein um eine gänzlich separate Organisation handelt.
Daher ist vielmehr die allgemeine Zuteilungsregel des Art 15 DBA Italien einschlägig. Wird dabei das Besteuerungsrecht der in Italien ansässigen Dienstnehmerin nicht schon deshalb dem Tätigkeitsstaat Österreich zugewiesen, weil die Aufenthaltsdauer von 183 Tagen iSd Art 15 Abs 2 lit a DBA Italien überschritten wird, so ergäbe sich dieselbe Rechtsfolge nach lit b der Bestimmung, wenn der österreichische Verein als Gestellungsnehmer aufgrund einer bloßen Passivleistung zum wirtschaftlichen Arbeitgeber der italienischen Dienstnehmerin wird (vgl den Erlass des BMF vom 12. 6. 2014, BMF-010221/0362-VI/8/2014, zum Erkenntnis des VwGH vom 22. 5. 2013, 2009/13/0031; weiters EAS 3375).
EAS-Auskunft 3419 des BMF vom 8. 11. 2019, BMF-010221/0207-IV/8/2019.