Hochreiter Barbara | Vrba Maria
Hybride Finanzinstrumente sind Finanzprodukte, die weder dem Eigenkapital noch dem Fremdkapital zuordenbar sind, da die Kapitalanlagen kombinierte Charaktereigenschaften aufweisen. Typische Beispiele für hybride Finanzprodukte sind Wandel- bzw. Optionsanleihen, Genussscheine sowie das partiarische Darlehen. Der vorliegende Entwurf für die AFRAC-Stellungnahme 40 „Bilanzierung hybrider Finanzinstrumente beim Emittenten (UGB)“ soll Kriterien für die Zuordnung in der Bilanz festlegen und die daraus folgenden Konsequenzen im Jahresabschluss nach Unternehmergesetzbuch (UGB) beurteilen.
Bekanntlich gibt es bereits mehrere Regelungen rund um das Thema Hybridkapital, wie beispielsweise die AFRAC-Stellungnahme 6 Zuschüsse im öffentlichen Sektor oder das Fachgutachten KFS/RL 13 – Stellungnahme zur Bilanzierung von Genussrechten und von Hybridkapital. Diese bestehenden Regelungen bleiben, unseren derzeitigen Informationen zufolge, auch mit Inkrafttreten der AFRAC-Stellungnahme 40 „Bilanzierung hybrider Finanzinstrumente beim Emittenten (UGB)“ in Kraft.
Das „Austrian Financial Reporting and Advisory Committee“ (AFRAC – Österreichisches Rechnungslegungskomitee) als österreichischer Standardsetter auf dem Gebiet der Finanzberichterstattung und Abschlussprüfung möchte mit dieser Stellungnahme Kriterien für die Qualifizierung hybrider Finanzinstrumente als Eigen- oder Fremdkapital festlegen. Weiters werden in dem Entwurf für die Stellungnahme 40 die bilanziellen Auswirkungen dieser Einordnung behandelt.
Die Stellungnahme sieht vor, dass der Eigenkapitalcharakter von hybriden Finanzinstrumenten an folgenden Kriterien gemessen wird:
- Nachrangigkeit,
- Kapitalerhaltung bei Vergütung und
- Kapitalerhaltung bei Rückzahlung.
Im Folgenden werden die Kriterien definiert, die kumulativ erfüllt werden müssen. Zusätzlich ist für die Einstufung eines hybriden Finanzinstruments als Eigenkapital die gesellschaftsrechtlich notwendige Zustimmung der Gesellschafter zum Zeitpunkt der Ausgabe des Instruments erforderlich.
Nachrangigkeit
Die Bedingung der Nachrangigkeit wird laut des Entwurfs der Stellungnahme als erfüllt angesehen, wenn im Falle der Liquidation oder Insolvenz des Emittenten ein Rückzahlungsanspruch erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger geltend gemacht werden kann.
Eine vertragliche Nachrangigkeit, die sich nur auf bestimmte Gläubiger beschränkt, reicht hierfür nicht, da in diesem Fall keine vergleichbare Haftungsfunktion gegenüber dem gesamten nicht nachrangigen Fremdkapital besteht.
Die Verteilungsregelung des verbleibenden Vermögens nach Gläubigerbefriedigung beeinflusst die Beurteilung der Nachrangigkeit nicht, wobei ein vereinbarter Vorrang des hybriden Finanzinstruments gegenüber den Ansprüchen der Gesellschafter für die Einordnung in das Eigenkapital zulässig ist.
Kapitalerhaltung bei Vergütung
Das Kriterium der Kapitalerhaltung bei Vergütung ist laut Entwurf der Stellungnahme erfüllt, wenn Vergütungen so gestaltet sind, dass sie aus dem potenziell ausschüttbaren Bilanzgewinn oder den freien Rücklagen bezahlt werden können, ohne das besonders geschützte Eigenkapital (Nennkapital sowie Rücklagen und Bilanzgewinn, die gemäß Rechnungslegungsvorschriften und gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen ausschüttungsgesperrt sind) zu beeinträchtigen.
Die Höhe der Vergütung kann unabhängig vom Unternehmensgewinn festgelegt werden, solange sie im Rahmen des potenziell ausschüttbaren Bilanzgewinns gedeckt ist. Ein Nachholungsanspruch für unterbliebene Mindestvergütungen bleibt im Einklang mit dem Kapitalerhaltungsgrundsatz, sofern die Nachholung unter bestimmten Voraussetzungen in späteren Geschäftsjahren erfolgt.
Das Prinzip der Kapitalerhaltung umfasst ebenfalls die vollständige Verlustteilnahme. Die konkrete vertragliche Gestaltung der Verlustteilnahme kann jedoch variieren. Eine erforderliche Anpassung des Kapitals aufgrund von Verlusten sowie die Ausgestaltung der anschließenden Vergütung spielen eine wesentliche Rolle für die Einstufung als Eigenkapital.
Kapitalerhaltung bei Rückzahlung
Das Kriterium der Kapitalerhaltung bei Rückzahlung ist erfüllt, wenn eine Rückzahlung nur unter Einhaltung des Kapitalerhaltungsgrundsatzes möglich ist. Das bedeutet, eine Rückzahlung darf nur erfolgen, wenn das formelle Eigenkapital danach mindestens den besonders geschützten Eigenkapitalteilen entspricht, wobei Verluste und andere kapitalmindernde Maßnahmen berücksichtigt werden müssen. Ein jederzeitiges Rückzahlungsrecht des Kapitalgebers, wie ein ordentliches Kündigungsrecht, ist für die Einordnung als Eigenkapital auszuschließen, während ein außerordentliches Kündigungsrecht nicht schadet.
Bilanzielle Konsequenzen
Bei der Qualifikation als Eigenkapital sieht der Entwurf der Stellungnahme folgendes vor:
Wird das hybride Finanzinstrument dem Eigenkapital zugeordnet, wird grundsätzlich der eingezahlte Betrag im Eigenkapital ausgewiesen. Allfällige Kosten, die mit dem Zugang verbunden sind, sind als Finanzierungsaufwand zu behandeln. Dieses materielle Eigenkapital ist als gesonderter Posten innerhalb des Postens „A. Eigenkapital“ auszuweisen. Es wird empfohlen einen Posten „Hybride Finanzinstrumente“ nach den „Kapitalrücklagen“ und vor den „Gewinnrücklagen“ anzuführen.
Vergütungen werden in der Gewinn- und Verlustrechnung vor dem Gewinn-/Verlustvortrag und in der Bilanz als Verbindlichkeit ausgewiesen. Ist die von einem Gewinnausschüttungsbeschluss abhängige Vergütung noch nicht vereinbart, ist diese im Eigenkapital als davon-Vermerk auszuweisen (zB Bilanzgewinn/-Verlust und “davon zur Ausschüttung vorgesehen”). Handelt es sich um Verlustanteile erhöhen diese den Bilanzgewinn bzw vermindern den Bilanzverlust. In der Bilanz ist die Darstellung von den vertraglichen Bestimmungen abhängig und sind diese offen abzusetzen vom materiellen Eigenkapital oder saldiert darzustellen, wobei hierfür eine Angabe im Anhang erforderlich ist.
Im Falle einer Disagio-/Aggio-Emission können diese im Posten hybride Finanzinstrumente getrennt oder salidert ausgewiesen werden, wobei im Falle der Saldierung wiederum eine Anhangangabe erforderlich ist.
Im Falle der Qualifikation als Fremdkapital ist entsprechend dem Entwurf folgendes zu berücksichtigen:
Ist ein hybrides Finanzinstrument dem Fremdkapital zuzuordnen, ist dieses als Verbindlichkeit auszuweisen. Es wird angeregt, um dem Grundsatz der Bilanzklarheit Rechnung zu tragen, einen gesonderten Unterposten innerhalb der Verbindlichkeiten einzufügen. Die Bewertung erfolgt nach den Regeln des UGB für finanzielle Verbindlichkeiten. Vergütungen sind hier wiederum im Finanzerfolg zu erfassen. Eine Rückzahlungsverpflichtung durch eine Verlustbeteiligung wird ebenso im Ertrag im Finanzerfolg ausgewiesen und im Anhang erläutert. Besteht keine Kürzung der Rückzahlungsverpflichtung , sondern erfolgt eine Aufrechnung in Gewinnjahren, erfolgt keine Berücksichtigung in der Gewinn- und ein Verlustrechnung, jedoch ist bei Wesentlichkeit eine Anhangangabe zu machen.
Weitere Anwendungsdetails
Die Stellungnahme sieht keine Anwendung für Gesellschaftereinlagen, die entsprechend gesetzlichen Normen als Eigenkapital einzuordnen sind, vor. Weiters wird dargelegt, dass strukturierte Finanzinstrumente, die gemäß der bisherigen Bilanzierung in Eigenkapital- und Fremdkapitalanteile unterteilt werden, nicht in den Anwendungsbereich dieser Stellungnahme fallen werden.
Der Entwurf sieht eine Anwendung auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, vor, wobei eine frühere Anwendung empfohlen wird. Dies unterstreicht die Bedeutung der Stellungnahme für die zukünftige Bilanzierungspraxis und die Notwendigkeit für Unternehmen, sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen auseinanderzusetzen.
Stellungnahmen zu diesem AFRAC Entwurf können bis 29.3.2024 übermittelt werden. Die tatsächliche Ausgestaltung der AFRAC Stellungnahme 40 bleibt daher noch abzuwarten.
FAZIT
Der Entwurf AFRAC-Stellungnahme 40 stellt klare Richtlinien für die Zuordnung und Bilanzierung hybrider Finanzinstrumente beim Emittenten nach dem UGB bereit. Die Stellungnahme definiert Kriterien (Nachrangigkeit, Kapitalerhaltung bei Vergütung und Kapitalerhaltung bei Rückzahlung) für die Zuordnung der hybriden Instrumente als Eigen- oder Fremdkapital, wobei der Schwerpunkt auf der Nachrangigkeit, Kapitalerhaltung bei Vergütung und Kapitalerhaltung bei Rückzahlung liegt.
Durch diese Stellungnahme wird angestrebt, die Transparenz und Vergleichbarkeit in der Finanzberichterstattung zu erhöhen und einen einheitlichen Rahmen für die Behandlung hybrider Finanzinstrumente zu schaffen.
Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Mitarbeiter unserer Service Lines Audit gerne zur Verfügung!
Zum Originalartikel
Hochreiter Barbara | Vrba Maria
Hybride Finanzinstrumente sind Finanzprodukte, die weder dem Eigenkapital noch dem Fremdkapital zuordenbar sind, da die Kapitalanlagen kombinierte Charaktereigenschaften aufweisen. Typische Beispiele für hybride Finanzprodukte sind Wandel- bzw. Optionsanleihen, Genussscheine sowie das partiarische Darlehen. Der vorliegende Entwurf für die AFRAC-Stellungnahme 40 „Bilanzierung hybrider Finanzinstrumente beim Emittenten (UGB)“ soll Kriterien für die Zuordnung in der Bilanz festlegen und die daraus folgenden Konsequenzen im Jahresabschluss nach Unternehmergesetzbuch (UGB) beurteilen.
Bekanntlich gibt es bereits mehrere Regelungen rund um das Thema Hybridkapital, wie beispielsweise die AFRAC-Stellungnahme 6 Zuschüsse im öffentlichen Sektor oder das Fachgutachten KFS/RL 13 – Stellungnahme zur Bilanzierung von Genussrechten und von Hybridkapital. Diese bestehenden Regelungen bleiben, unseren derzeitigen Informationen zufolge, auch mit Inkrafttreten der AFRAC-Stellungnahme 40 „Bilanzierung hybrider Finanzinstrumente beim Emittenten (UGB)“ in Kraft.
Das „Austrian Financial Reporting and Advisory Committee“ (AFRAC – Österreichisches Rechnungslegungskomitee) als österreichischer Standardsetter auf dem Gebiet der Finanzberichterstattung und Abschlussprüfung möchte mit dieser Stellungnahme Kriterien für die Qualifizierung hybrider Finanzinstrumente als Eigen- oder Fremdkapital festlegen. Weiters werden in dem Entwurf für die Stellungnahme 40 die bilanziellen Auswirkungen dieser Einordnung behandelt.
Die Stellungnahme sieht vor, dass der Eigenkapitalcharakter von hybriden Finanzinstrumenten an folgenden Kriterien gemessen wird:
Im Folgenden werden die Kriterien definiert, die kumulativ erfüllt werden müssen. Zusätzlich ist für die Einstufung eines hybriden Finanzinstruments als Eigenkapital die gesellschaftsrechtlich notwendige Zustimmung der Gesellschafter zum Zeitpunkt der Ausgabe des Instruments erforderlich.
Nachrangigkeit
Die Bedingung der Nachrangigkeit wird laut des Entwurfs der Stellungnahme als erfüllt angesehen, wenn im Falle der Liquidation oder Insolvenz des Emittenten ein Rückzahlungsanspruch erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger geltend gemacht werden kann.
Eine vertragliche Nachrangigkeit, die sich nur auf bestimmte Gläubiger beschränkt, reicht hierfür nicht, da in diesem Fall keine vergleichbare Haftungsfunktion gegenüber dem gesamten nicht nachrangigen Fremdkapital besteht.
Die Verteilungsregelung des verbleibenden Vermögens nach Gläubigerbefriedigung beeinflusst die Beurteilung der Nachrangigkeit nicht, wobei ein vereinbarter Vorrang des hybriden Finanzinstruments gegenüber den Ansprüchen der Gesellschafter für die Einordnung in das Eigenkapital zulässig ist.
Kapitalerhaltung bei Vergütung
Das Kriterium der Kapitalerhaltung bei Vergütung ist laut Entwurf der Stellungnahme erfüllt, wenn Vergütungen so gestaltet sind, dass sie aus dem potenziell ausschüttbaren Bilanzgewinn oder den freien Rücklagen bezahlt werden können, ohne das besonders geschützte Eigenkapital (Nennkapital sowie Rücklagen und Bilanzgewinn, die gemäß Rechnungslegungsvorschriften und gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen ausschüttungsgesperrt sind) zu beeinträchtigen.
Die Höhe der Vergütung kann unabhängig vom Unternehmensgewinn festgelegt werden, solange sie im Rahmen des potenziell ausschüttbaren Bilanzgewinns gedeckt ist. Ein Nachholungsanspruch für unterbliebene Mindestvergütungen bleibt im Einklang mit dem Kapitalerhaltungsgrundsatz, sofern die Nachholung unter bestimmten Voraussetzungen in späteren Geschäftsjahren erfolgt.
Das Prinzip der Kapitalerhaltung umfasst ebenfalls die vollständige Verlustteilnahme. Die konkrete vertragliche Gestaltung der Verlustteilnahme kann jedoch variieren. Eine erforderliche Anpassung des Kapitals aufgrund von Verlusten sowie die Ausgestaltung der anschließenden Vergütung spielen eine wesentliche Rolle für die Einstufung als Eigenkapital.
Kapitalerhaltung bei Rückzahlung
Das Kriterium der Kapitalerhaltung bei Rückzahlung ist erfüllt, wenn eine Rückzahlung nur unter Einhaltung des Kapitalerhaltungsgrundsatzes möglich ist. Das bedeutet, eine Rückzahlung darf nur erfolgen, wenn das formelle Eigenkapital danach mindestens den besonders geschützten Eigenkapitalteilen entspricht, wobei Verluste und andere kapitalmindernde Maßnahmen berücksichtigt werden müssen. Ein jederzeitiges Rückzahlungsrecht des Kapitalgebers, wie ein ordentliches Kündigungsrecht, ist für die Einordnung als Eigenkapital auszuschließen, während ein außerordentliches Kündigungsrecht nicht schadet.
Bilanzielle Konsequenzen
Bei der Qualifikation als Eigenkapital sieht der Entwurf der Stellungnahme folgendes vor:
Wird das hybride Finanzinstrument dem Eigenkapital zugeordnet, wird grundsätzlich der eingezahlte Betrag im Eigenkapital ausgewiesen. Allfällige Kosten, die mit dem Zugang verbunden sind, sind als Finanzierungsaufwand zu behandeln. Dieses materielle Eigenkapital ist als gesonderter Posten innerhalb des Postens „A. Eigenkapital“ auszuweisen. Es wird empfohlen einen Posten „Hybride Finanzinstrumente“ nach den „Kapitalrücklagen“ und vor den „Gewinnrücklagen“ anzuführen.
Vergütungen werden in der Gewinn- und Verlustrechnung vor dem Gewinn-/Verlustvortrag und in der Bilanz als Verbindlichkeit ausgewiesen. Ist die von einem Gewinnausschüttungsbeschluss abhängige Vergütung noch nicht vereinbart, ist diese im Eigenkapital als davon-Vermerk auszuweisen (zB Bilanzgewinn/-Verlust und “davon zur Ausschüttung vorgesehen”). Handelt es sich um Verlustanteile erhöhen diese den Bilanzgewinn bzw vermindern den Bilanzverlust. In der Bilanz ist die Darstellung von den vertraglichen Bestimmungen abhängig und sind diese offen abzusetzen vom materiellen Eigenkapital oder saldiert darzustellen, wobei hierfür eine Angabe im Anhang erforderlich ist.
Im Falle einer Disagio-/Aggio-Emission können diese im Posten hybride Finanzinstrumente getrennt oder salidert ausgewiesen werden, wobei im Falle der Saldierung wiederum eine Anhangangabe erforderlich ist.
Im Falle der Qualifikation als Fremdkapital ist entsprechend dem Entwurf folgendes zu berücksichtigen:
Ist ein hybrides Finanzinstrument dem Fremdkapital zuzuordnen, ist dieses als Verbindlichkeit auszuweisen. Es wird angeregt, um dem Grundsatz der Bilanzklarheit Rechnung zu tragen, einen gesonderten Unterposten innerhalb der Verbindlichkeiten einzufügen. Die Bewertung erfolgt nach den Regeln des UGB für finanzielle Verbindlichkeiten. Vergütungen sind hier wiederum im Finanzerfolg zu erfassen. Eine Rückzahlungsverpflichtung durch eine Verlustbeteiligung wird ebenso im Ertrag im Finanzerfolg ausgewiesen und im Anhang erläutert. Besteht keine Kürzung der Rückzahlungsverpflichtung , sondern erfolgt eine Aufrechnung in Gewinnjahren, erfolgt keine Berücksichtigung in der Gewinn- und ein Verlustrechnung, jedoch ist bei Wesentlichkeit eine Anhangangabe zu machen.
Weitere Anwendungsdetails
Die Stellungnahme sieht keine Anwendung für Gesellschaftereinlagen, die entsprechend gesetzlichen Normen als Eigenkapital einzuordnen sind, vor. Weiters wird dargelegt, dass strukturierte Finanzinstrumente, die gemäß der bisherigen Bilanzierung in Eigenkapital- und Fremdkapitalanteile unterteilt werden, nicht in den Anwendungsbereich dieser Stellungnahme fallen werden.
Der Entwurf sieht eine Anwendung auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, vor, wobei eine frühere Anwendung empfohlen wird. Dies unterstreicht die Bedeutung der Stellungnahme für die zukünftige Bilanzierungspraxis und die Notwendigkeit für Unternehmen, sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen auseinanderzusetzen.
Stellungnahmen zu diesem AFRAC Entwurf können bis 29.3.2024 übermittelt werden. Die tatsächliche Ausgestaltung der AFRAC Stellungnahme 40 bleibt daher noch abzuwarten.
FAZIT
Der Entwurf AFRAC-Stellungnahme 40 stellt klare Richtlinien für die Zuordnung und Bilanzierung hybrider Finanzinstrumente beim Emittenten nach dem UGB bereit. Die Stellungnahme definiert Kriterien (Nachrangigkeit, Kapitalerhaltung bei Vergütung und Kapitalerhaltung bei Rückzahlung) für die Zuordnung der hybriden Instrumente als Eigen- oder Fremdkapital, wobei der Schwerpunkt auf der Nachrangigkeit, Kapitalerhaltung bei Vergütung und Kapitalerhaltung bei Rückzahlung liegt.
Durch diese Stellungnahme wird angestrebt, die Transparenz und Vergleichbarkeit in der Finanzberichterstattung zu erhöhen und einen einheitlichen Rahmen für die Behandlung hybrider Finanzinstrumente zu schaffen.
Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Mitarbeiter unserer Service Lines Audit gerne zur Verfügung!
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