Gewinnfreibetrag 2023 – Investieren Sie noch heuer
Sowohl als Einnahmen-Ausgaben-Rechner als auch als Bilanzierer können Sie auch heuer einen bestimmten Betrag Ihres steuerlichen Gewinnes (ausgenommen Veräußerungsgewinne und bestimmte Einkünfte aus betrieblichem Kapitalvermögen) steuerfrei stellen, wenn sie rechtzeitig in bestimmte körperliche abnutzbare Anlagegüter und/oder begünstigte Wertpapiere investieren. Es gilt eine Behaltefrist von tagesgenau mindestens vier Jahren, dies ist auch bei Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe und bei der Pensionsplanung zu beachten; eventuell können sie rechtzeitig in die Pauschalierung wechseln.
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Der Gewinnfreibetrag beträgt 2023:
15,0 %
bis zu einem Gewinn von EUR 30.000
13,0 %
für den Gewinnteil zwischen EUR 30.000 und 175.000
7,0 %
für den Gewinnteil zwischen EUR 175.000 und 350.000
4,5 %
für den Gewinnteil zwischen EUR 350.000 und 580.000
Somit ergibt sich ein maximaler Gewinnfreibetrag in Höhe von EUR 45.950 und bei 50%iger Progression eine maximale Steuerersparnis von EUR 22.975. Bis zu einem Gewinn von EUR 30.000 kann der 15%ige Freibetrag ohne Investitionen geltend gemacht werden und zwar auch zusätzlich zur Betriebsausgabenpauschale; der investitionsabhängige Gewinnfreibetrag steht bei Pauschalierung nicht zu. Die Inflationsanpassung um ca. 10 % erfolgt erst 2024.
TPA TIPP:
Erstellen Sie bald die Prognoserechnung für das Jahr 2023, um die steuerlich optimale Höhe der notwendigen Investitionen rechtzeitig zu ermitteln. Es können auch solche Wertpapiere, die steuerlich zur Deckung von Pensionsrückstellungen verwendet werden dürfen, angeschafft werden. Wertpapiere müssen zum 31.12.2023 am Wertpapierdepot gebucht sein und dort mindestens 4 volle Jahre, tagesgenau berechnet, verbleiben.
TPA TIPP:
Wertpapierorder sollten daher zeitgerecht unter Berücksichtigung der Feiertage vor dem Jahreswechsel getätigt werden. Außerdem kann das Angebot gegen Jahresende knapp werden, sodass eine frühere Anschaffung ratsam ist; Vorteil: Auch die 4-Jahresfrist endet früher.
Investitionsfreibetrag von EUR 1 Mio.
Der 10%ige bzw 15%ige (ökologische) Investitionsfreibetrag – IFB mit einer Bemessungsgrundlage von bis zu EUR 1 Mio. pro Betrieb und Jahr gilt für Anschaffungen und Herstellungen von bestimmten abnutzbaren Anlagegütern ab 2023. Die Definition der Anlagegüter für den 15%igen IFB erfolgte durch den BMF in der Öko-IFB-Verordnung. Für Wirtschaftsgüter, welche für die Deckung des Gewinnfreibetrages dienen, steht kein IFB zu; es ist also eine Doppelförderung für ein und dasselbe Wirtschaftsgut ausgeschlossen.
TPA TIPP:
Es sollte in jedem Einzelfall geprüft werden, ob Investitionen – sofern wirtschaftlich sinnvoll – im Jahr 2023 getätigt werden sollen, um den neuen IFB geltend zu machen. Auch von aktivierten Teilbeträgen von Anschaffungs- und Herstellungskosten kann der IFB geltend gemacht werden, nicht jedoch von Anzahlungen. Ein Vortrag eines nicht ausgenützten IFB-Potentials auf EUR 1 Mio. in Folgejahre ist nicht möglich. Gerne unterstützt Sie bei Vorteilhaftigkeitsüberlegungen Ihr TPA-Berater. Vom Öko-IFB ausgenommene Anlagegüter sind in der Fossile-Energieträger VO des BMF definiert.
Forschungsprämie von 14% & Steuer sparen
Die steuerfreie Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und für Auftragsforschung (hier bis EUR 1 Mio) beträgt 14 % der begünstigten Forschungsaufwendungen, die Forschungsausgaben sind dennoch steuerlich voll absetzbar.
In bestimmten Fällen kann bei der Berechnung der Prämie ein fiktiver Unternehmerlohn von bis zu EUR 77.400 für jede forschende Person (Einzelunternehmer, Mitunternehmer und unentgeltlich tätige Gesellschafter-Geschäftsführer) angesetzt werden, das entspricht EUR 45 pro Forschungsstunde; Voraussetzung ist insbesondere die laufende Dokumentation der tatsächlichen Forschungsstunden.
TPA TIPP:
Dokumentieren Sie Ihre Forschung gut. Seien Sie bei der Erstellung des Antrags sehr gründlich, insbesondere die FFG ist bei der Beurteilung von Anträgen viel strenger geworden und liegt die Ablehnungsquote bei rd. 25 %. Unsere Experten mit langjähriger Erfahrung unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung.
TPA TIPP:
Die Beantragung der Forschungsprämie ist nicht mehr an die Steuererklärung gekoppelt. Die Auszahlung kann auch für einzelne unstrittige Forschungsprojekte erfolgen.
Grenze für ein GWG – EUR 1.000
Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (GWG) beträgt seit dem Jahr 2023 EUR 1.000.
TPA TIPP:
Die GWG-Grenze von EUR 1.000 gilt auch für die außerbetrieblichen Einkünfte, also auch für Arbeitnehmer.
Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen
Stille Reserven aus der Veräußerung von Anlagegütern, die sich mindestens seit idR sieben Jahren im Betriebsvermögen befunden haben, können bei natürlichen Personen unter bestimmten Voraussetzungen außerbücherlich auf Ersatzbeschaffungen übertragen werden, wodurch sich die steuerlichen Anschaffungskosten und damit die AfA kürzt. Anstelle der Sofortübertragung kann der Gewinn auch einer innerhalb idR eines Jahres zu verwendenden Übertragungsrücklage zugeführt werden.
TPA TIPP:
Bei unentgeltlicher Betriebsübergabe zu steuerlichen Buchwerten läuft nach der Judikatur des VwGH die Besitzfrist des Rechtsvorgängers beim Rechtsnachfolger weiter.
Entnahme von Betriebsgebäuden zu Buchwerten
Bisher konnte bei der Entnahme von bebauten Grundstücken aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen nur der Grund und Boden des Anlagevermögens zum Buchwert entnommen werden. Die stille Reserve des Gebäudes mussten in der Regel versteuert werden.
Nun ist die steuerneutrale Entnahme auch auf betriebliche Gebäude einschließlich Gebäude auf fremden Grund und Boden (zB Kleingartenhäuser im wirtschaftlichen Eigentum des (Unter-)Pächters, Superädifikate) und grundstücksgleiche Rechte (nur Baurechte) des betrieblichen Anlagevermögens ausgeweitet worden. Die Entnahme ins steuerliche Privatvermögen erfolgt seit 1.7. 2023 zwingend zu steuerlichen Buchwerten anstatt zu Teilwerten. Der Betrieb muss hierfür nicht verkauft, aufgegeben oder eingestellt werden.
Diese Verbesserung zielt insbesondere darauf ab, die außerbetriebliche Nutzung von leerstehenden Betriebsgebäuden für die Schaffung und private Vermietung von Wohnraum ertragsteuerlich möglich zu machen; dies betrifft z.B. auch Vierkanthöfe in der Land- und Forstwirtschaft, ist aber natürlich auch für andere früher betrieblich genutzte Immobilien anwendbar.
TPA TIPP:
Auf Antrag kann nach dem 30.6.2023 für Gebäudeteile (Gebäude) anstelle des steuerlichen Buchwertes der gemeine Wert angesetzt werden, wenn einer der folgenden Fälle bei mindestens siebenjähriger Betriebsführung vorliegt: Betriebsaufgabe infolge Todes des Steuerpflichtigen, oder infolge körperlicher oder geistiger Behinderung, oder der Steuerpflichtige hat das 60. Lebensjahr vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein.
Betriebsgebäude können ohne Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer mit 2,5 % p.a. abgeschrieben werden, ein höherer AfA-Satz ist bei Vorliegen eines begründeten Gutachtens eines Sachverständigen möglich.
Gebäude in Leichtbauweise können nach der Verwaltungspraxis ohne Nachweis mit 4 % p.a. abgeschrieben werden.
Betriebsgebäude, die zu Wohnzwecken verwendet werden, können nur mit 1,5 % p.a. abgeschrieben werden, außer die Errichtung erfolgte vor 1915 – dann AfA von 2 % p.a..
Instandsetzungen bei Gebäuden, die Wohnzwecken dienen, müssen auf 15 Jahre verteilt werden; eine Sofortabsetzung ist bei Überlassung an eigene Arbeitnehmer möglich.
TPA TIPP:
Erhalten Sie Ihr Gebäude laufend durch kleinere, sofort absetzbare Reparaturen in einem guten Zustand, so vermeiden Sie die zwingende steuerliche Verteilung auf 15 Jahre und können jährlich Steuer sparen.
Vorgezogene Abschreibung für Gebäude
Für ab 01.07.2020 angeschaffte oder hergestellte Gebäude beträgt die mögliche Absetzung für Abnutzung – AfA im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung höchstens das Dreifache und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache des jeweils anzuwendenden AfA-Prozentsatzes, wobei die AfA des Jahres 2 nicht höher als jene des Jahres 1 sein darf und die AfA der Jahre 1 und 2 nicht niedriger als die AfA des Jahres 3 sein kann. Auch bei Inbetriebnahme in der 2. Jahreshälfte steht die volle Jahres-AfA zu. Die Begünstigung der vorgezogenen Abschreibung steht nicht zu, wenn eine höhere Abschreibung als die Normal-AfA von 2,5 % bzw. 1,5 % vorgenommen wird.
So sehen die Abschreibungssätze für Gebäude aus:
Gebäudein der außerbetrieblichen Sphäre undbetriebliche Gebäude zuWohnzwecken:
AfA für Anschaffungen /Herstellungen ab 1.7.2020 bis zu
AfA für Anschaffungen /Herstellungen ab 1.7.2020 bis zu
Jahr 1 – 7,5 %
das 3-fache des Jahres 3
Jahr 2 – 5,0 %
das 2-fache des Jahres 3
Ab Jahr 3
2,5 %
TPA TIPP:
Die beschleunigte Abschreibung gilt auch für nachträglich errichtete Gebäudeteile, die nach der Judikatur als eigenes Wirtschaftsgut zu betrachten und abzuschreiben sind, z.B. Dachbodenausbau. Die beschleunigte Abschreibung gilt auch für spätere erstmalige Vermietungen bspw. im Jahr 2023, wenn die ursprüngliche Anschaffung oder Herstellung der Immobilie nach dem 30.6.2020 erfolgte.
Degressive Abschreibung von 30%
Die steuerliche Abschreibung – AfA kann für Wirtschaftsgüter, die ab 01.07.2020 angeschafft oder hergestellt werden, unverändert mit einem fixen Prozentsatz von höchstens 30 % erfolgen.
Der Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert bzw Restbuchwert anzuwenden – „degressive Abschreibung“. Bei Inbetriebnahme in der 2. Jahreshälfte steht nur die Halbjahres-AfA von bis zu 15 % zu.
Diese erhöhte AfA muss für ab 1.1. 2023 angeschafften oder hergestellten Anlagegütern bei UGB-Bilanzierern – wenn zulässig – im Rahmen der unternehmensrechtlichen Abschreibung geltend gemacht werden, es gilt die Maßgeblichkeit, eine MWR ist nicht möglich. Steuerpflichtige mit E‑A-Rechnung oder rein steuerlicher Bilanzierung unterliegen keiner solchen Einschränkung.
Ausgenommen von der degressiven Abschreibung sind u.a. folgende Wirtschaftsgüter:
Gebäude und andere Wirtschaftsgüter, die Sonder-Abschreibungsregeln unterliegen
Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von mehr als 0 Gramm pro Kilometer
Gebrauchte oder unkörperliche Wirtschaftsgüter, (rück-)ausgenommen in den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science
Unkörperliche Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder die von einem konzernzugehörigen Unternehmen oder beherrschenden Gesellschafter erworben wurden, dies unabhängig davon, welchem Zweck diese dienen
Bestimmte Anlagen zur Förderung, Transport, Speicherung oder Nutzung fossiler Energieträger.
TPA TIPP:
Es besteht die einmalige Möglichkeit, von der degressiven zur linearen Abschreibung zu wechseln, dies wird idR dann gemacht werden, wenn nach einigen Jahren die lineare AfA höher ist als die degressive.
TPA TIPP:
Photovoltaikanlagen sind idR vom Gebäude getrennt abzuschreiben und können im Betrieb zu einer degressiven AfA und einem IFB berechtigen.
Steuersparen bei Bilanzieren
Auch als Bilanzierer haben Sie die Möglichkeit, durch das Vorziehen von laufenden Aufwendungen den Gewinn zu reduzieren, wenn und soweit die Leistung tatsächlich 2023 bezogen wird; Anzahlungen hingegen sind zu aktivieren.
TPA TIPP:
Wenn Sie einige Ihrer Aufträge vor dem Jahresende nicht abschließen, verschieben Sie infolge der Bilanzierung als unfertige Erzeugnisse oder noch nicht abrechenbare Leistungen die Gewinnrealisierung ins nächste Jahr. Beachten Sie die Auswirkungen auf Ihre Bilanzkennzahlen.
TPA TIPP:
Prüfen Sie, ob Sie alle Rückstellungen berücksichtigt haben. Zu beachten ist, dass langfristige Rückstellungen mit 3,5 % zu verzinsen sind. Auch pauschale Wertberichtigungen von Forderungen und pauschale Rückstellungen sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich zulässig.
Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellung
Bis zum 31.12.2023 müssen Sie bestimmte Wertpapiere zu 50 % der am 31.12.2022 ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellung angeschafft haben.
TPA TIPP:
Auch Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen und Anteilsscheine an bestimmten Immobilienfonds und Kapitalanlagefonds werden angerechnet.
Steuersparen bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern
Als Einnahmen-Ausgaben-Rechner können Sie Ihr steuerpflichtiges Einkommen optimieren um Steuer zu sparen, indem Sie Betriebsausgaben vor dem 31.12.2023 bezahlen, diverse Vorauszahlungen leisten (gewisse Einschränkungen sind dabei zu beachten), bzw. Rechnungen an Ihre Kunden erst nach dem 31.12.2023 legen.
TPA TIPP:
Beachten Sie die 15-tägige Zurechnungsfrist für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben.
TPA TIPP:
Aufgrund der Verbreiterung der Tarifstufen erst im Jahr 2024 können sich in 2023 abgesetzte Ausgaben steuerlich u.U. stärker auswirken.
Homeoffice für Selbstständige – mit Arbeitsplatz-Pauschale Steuer sparen
Selbständige können seit 2022 pauschal bis zu EUR 1.200 p.a. als Betriebsausgaben für Strom, Heizung, Beleuchtung, AFA etc. geltend machen, wenn zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit kein anderer Raum zur Verfügung steht.
Eine Pauschale von EUR 200 p.a. steht zu, wenn keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit erzielt werden, für die dem Selbstständigen außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht oder diese höchstens EUR 11.000 betragen.
Eine Pauschale von EUR 300 a. steht zu, wenn die anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit des Selbstständigen, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, EUR 11.000 übersteigen.
Neben dieser Pauschale sind Aufwendungen und Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis höchstens EUR 300 abzugsfähig.
Bei mehreren Betrieben steht das Arbeitsplatzpauschale nur einmal zu und ist nach dem Verhältnis der Betriebseinnahmen aufzuteilen.
Bei einem Rumpfwirtschaftsjahr steht die Pauschale nur anteilig zu.
TPA TIPP:
Das Arbeitsplatzpauschale kann auch bei Anwendung der Basispauschalierung und der Kleinunternehmerpauschalierung geltend gemacht werden. Es gilt nicht für ein echtes Arbeitszimmer.
Jahreskarte für Selbstständige
Selbstständige können 50 % der Ausgaben für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel pauschal als Betriebsausgaben absetzen und Steuer sparen, sofern diese Karten auch für betriebliche Fahrten verwendet werden.
TPA TIPP:
Dieser Betriebsausgabenabzug steht auch allen zu, die die Basispauschalierung in Anspruch nehmen (zB Geschäftsführer).
Keine Nachzahlung von SVS-Beiträgen
Die Finanz erkennt bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern eine „Vorauszahlung“ von GSVG-Beiträgen insoweit an, als diese höchstens der voraussichtlichen Nachzahlung für das betreffende Jahr entsprechen. Es besteht auch die Möglichkeit, die vorläufige Beitragsgrundlage hinaufzusetzen oder bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu erhöhen.
TPA TIPP:
Rechnen Sie bei der SVS mit einer Nachzahlung, können Sie durch Leistung einer „freiwilligen“ Vorauszahlung Ihren Gewinn bereits in 2023 reduzieren und dadurch Steuer sparen.
Antraf auf SVS-Befreiung für Kleinunternehmer
Sind Sie gewerblicher Einzelunternehmer oder Arzt, der nach dem FSVG versichert ist, so können Sie bei einem Antrag bis zum 31.12.2023 unter bestimmten Voraussetzungen (teilweise) eine Beitragspflicht im Jahr 2023 vermeiden. Eine der Voraussetzungen ist, dass Sie Ihre selbstständige Tätigkeit nur in geringem Ausmaß (geringer Umsatz) ausüben.
Neue Selbstständige müssen ein Überschreiten der Versicherungsgrenzen melden, sonst kommt ein Strafzuschlag von 9,3 % zur Anwendung. Das Überschreiten muss dabei spätestens innerhalb von 8 Wochen nach Ausstellung des Einkommensteuerbescheides gemeldet werden.
TPA TIPP:
Die Versicherungsgrenze für neue Selbstständige ist – unabhängig davon, ob weitere Beschäftigungen vorliegen – einheitlich die zwölffache Geringfügigkeitsgrenze (2023 EUR 6.010,92 p.a.; 2024 voraussichtlich EUR 6.221,28). Daher: allenfalls Meldung an die SVS vor Einreichung der Steuererklärung.
Kleinunternehmer-Pauschalierung bis EUR 40.000
Eine Pauschalierung im Bereich der Einkommensteuer steht Kleinunternehmern mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und Umsätzen bis grundsätzlich EUR 40.000;) bei Einkünften als Freiberufler oder Gewerbetreibender zu. Ausgenommen sind Gesellschafter-Geschäftsführer mit mehr als 25%iger Beteiligung, Aufsichtsräte und Stiftungsvorstände.
Auf Antrag werden bei dieser Pauschalierung die Betriebsausgaben mit den folgenden Prozentsätzen der Betriebseinnahmen (ohne USt) festgesetzt:
45% bei Handelsunternehmen und Produktionsbetrieben, höchstens aber EUR 18.900;
20% bei Dienstleistungsunternehmen, höchstens aber EUR 8.400.
Bei Mischbetrieben richtet sich das Pauschale nach dem höheren Betriebseinnahmen. Die Einordnung der Branchen erfolgte durch eine Verordnung des BMF.
Zusätzlich zu der Pauschale können
die im jeweiligen Jahr bezahlten (!) Sozialversicherungsbeiträge,
der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrags,
pauschal 50 % der Kosten für ein Öffi-Ticket (bei konkretem Nachweis auch mehr) und
das Arbeitsplatzpauschale
abgezogen werden, weitere Betriebsausgaben und Entnahmen sind nicht zu berücksichtigen. Steuerberatungskosten sind infolge Sondervorschrift als Sonderausgabe abzugsfähig. Weiters entfällt die Pflicht zur Führung von Anlagekarteien und Wareneingangsbüchern. Eine Entnahme von Anlagevermögen während dieser Pauschalierung ist nicht steuerwirksam.
TPA TIPP:
Es empfiehlt sich, die Anlagekartei auch bei Pauschalierung zu führen, um später bei Nicht-Pauschalierung eine Grundlage zur Geltendmachung der Abschreibung zu haben, zumindest sollten die Rechnungen von Anschaffungen/Herstellungen und Instandsetzungen aufbewahrt werden.
TPA TIPP:
Bei höheren Betriebsausgaben, insbesondere bei Verlusten, wird die “freiwillige“ exakte Ermittlung der steuerlichen Ergebnisse steuerlich weiterhin vorteilhaft sein. Gleiches gilt für den Fall von Investitionen ins Anlagevermögen, da der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag und der Investitionsfreibetrag bei Pauschalierung nicht zustehen. Wird von dieser Kleinunternehmer-Pauschalierung abgegangen, kann diese Begünstigung erst wieder nach Ablauf von 3 Jahren in Anspruch genommen werden.
TPA TIPP:
Besonders bei „nebenberuflichen“ Einkünften von Vortrags- und Autorenhonoraren mit wenig Ausgaben kann die Pauschalierung interessant sein, sie vermeiden damit uU lange Diskussionen mit der Finanz über einzelne Belege.
Unternehmer, die ihr Unternehmen im Inland betreiben und die bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten, gelten als Kleinunternehmer und können Erleichterungen im Rahmen der Umsatzsteuer in Anspruch nehmen.
Die Kleinunternehmergrenze beträgt EUR 35.000 (netto) pro Kalenderjahr, dh. bei einem (theoretischen) Steuersatz von 20 % beträgt die Grenze daher „echte“ EUR 42.000 pro Jahr.
Bestimmte steuerfreie Umsätze und Hilfsgeschäfte bspw. aus der Veräußerung von Anlagevermögen sind nicht in diese Grenze einzubeziehen. Auswirkungen:
Kein Ausweis von Umsatzsteuer auf den Rechnungen, allerdings besteht auch kein Recht auf Vorsteuerabzug.
Keine Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, sofern keine Steuer zu entrichten Verzicht: Ein Verzicht auf diese Steuerbefreiung kann beim Finanzamt beantragt werden; die Bindungswirkung für fünf Jahre ist zu bedenken.
TPA TIPP:
Ein Verzicht auf die Kleinunternehmergrenze mit dem Ergebnis des Rechts auf Vorsteuerabzug kann insbesondere dann vorteilhaft sein, wenn
nur Leistungen an Unternehmer erbracht werden, und/oder
größere Investitionen geplant
TPA TIPP:
Beachten Sie gegen Jahresende streng diese Grenze! Entspannung: Eine einmalige Überschreitung von bis zu 15 % (das ergibt Umsätze von brutto höchstens EUR 48.300, falls der 20%ige Steuersatz anzuwenden wäre) innerhalb von 5 Jahren ist unschädlich.
Verluste von kapitalistischen Mitunternehmern
Verluste von kapitalistischen, nicht mittätigen Mitunternehmern (idR Kommanditisten) sind bei natürlichen Personen nur bis zu 100 % der einbezahlten/aufgebrachten Einlage abzugsfähig, ein negatives Kapitalkonto führt zu einem eigenen Wartetastenverlust und kann erst mit späteren Gewinnen aus dieser Quelle verrechnet werden.
TPA TIPP:
Wenn Sie unbeschränkt haften oder ausreichend mittätig sind, greift die 100‑%-Grenze nicht und sind Verluste mit anderen Einkünften grundsätzlich ausgleichsfähig.
Betriebliche Spenden absetzbar
Spenden aus dem Betriebsvermögen sind bis zu 10 % des steuerpflichtigen Gewinnes des laufenden Jahres als Betriebsausgaben absetzbar. Sie helfen Steuer zu sparen und kürzen damit auch die SV-Beiträge. Darüberhinausgehende Spendenbeträge können uU als Sonderausgabe abgesetzt werden. Die begünstigten Spendenempfänger müssen am Tag der Spende in der Liste des BMF aufscheinen, ausgenommen bspw bestimmte Museen, Universitäten, Feuerwehren.
TPA TIPP:
Ab 2024 soll nach derzeitigen Plänen die Spendenbegünstigung stark ausgeweitet werden. Wird ein NPO erstmals 2024 in die BMF-Liste aufgenommen, könnte sich die Verschiebung einer Spende an diesen NPO auf nächstes Jahr steuerlich „rechnen“.
TPA TIPP:
Spenden in Katastrophenfällen sind ohne Begrenzung absetzbar, wenn damit ein Werbeeffekt verbunden ist; eine entsprechende Dokumentation muss bei Betriebsprüfungen oft vorgelegt werden.
TPA TIPP:
Privatstiftungen können KESt-frei an die BMF-Listenempfänger spenden; diesbezüglich ist keine Meldung erforderlich.
TPA TIPP:
Echtes Sponsoring fällt nicht unter die strengen Abzugsregeln für Spenden.
Für den Bereich der Umsatzsteuer gibt es seit dem Jahre 2022 eine eigenständige Verzinsungsregelung. Sowohl Gutschriften als auch Nachforderungen werden mit 2 % über dem Basiszinssatz verzinst. Umsatzsteuernachzahlungen bei Betriebsprüfungen werden daher künftig noch teurer.
Die Verzinsung beginnt bei Gutschriften 90 Tage nach der Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung oder Jahreserklärung; bei Nachforderungen ab dem 91. Tag nach der Fälligkeit. Nachforderungen aus Jahreserklärungen werden ab dem 1. Oktober des Folgejahres verzinst. Beträge bis EUR 50 werden nicht vor- oder gutgeschrieben.
Interessant ist auch das Inkrafttreten: Die Neuregelung ist grundsätzlich mit dem der Kundmachung folgenden Tag bereits in Kraft getreten. Sie ist bspw im Falle von bestimmten Gutschriften auf alle bei Inkrafttreten offenen Verfahren anzuwenden.
TPA TIPP:
Bei einer Umsatzsteuernachzahlung idR ab EUR 2.000 droht nicht nur ein Finanzstrafverfahren, sondern fallen auch Umsatzsteuerzinsen an. Machen Sie daher im Zweifel einen Vorsteuerabzug erst in der Jahreserklärung geltend. Überprüfen Sie außerdem regelmäßig, also zumindest einmal pro Jahr die UID Ihrer Lieferanten mit der Stufe 2.
Energieabgabenvergütung
Ein Vergütungsantrag ist für Produktionsbetriebe möglich und muss spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren gestellt werden. Für das Jahr 2018 und folgende kann ein Vergütungsantrag somit noch bis zum 31.12.2023 gestellt werden.
TPA TIPP:
Stellen Sie den Antrag für 2018 bis Ende 2023, eventuell noch fehlende Unterlagen können idR im Vorhaltsverfahren nachgeliefert werden.
Aufbewahrung von Unterlagen
Die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere endet für die Unterlagen des Jahres 2016 grundsätzlich am 31.12.2023. Bei EDV-Buchführung oder EDV-Aufzeichnungen sind die Daten in entsprechender Form auf Datenträgern aufzubewahren. Bei einem anhängigen Abgaben- und Gerichtsverfahren sind die Unterlagen trotz Fristenablaufes weiter aufzubewahren.
TPA TIPP:
Bitte beachten Sie die Aufbewahrungspflicht von grundsätzlich sieben vollen Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das betreffende Wirtschaftsjahr geendet hat. Beachten Sie aber bspw die 10jährige Aufbewahrungspflicht bei Kurzarbeit sowie bei der Investitionsprämie, jeweils nach dem Kalenderjahr der letzten Auszahlung. Wir empfehlen daher generell eine Aufbewahrung von zumindest 10 vollen Jahren.
Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke (Grund und Boden, Gebäude, Baurechte, Superädifikate und Ähnliches) betreffen, müssen zumindest 22 volle Jahre aufbewahrt werden.
Wichtige Verträge, beispielsweise Miet-, Kredit- und Gesellschaftsverträge, sowie Unterlagen und Belege, beispielsweise betreffend Beteiligungen oder Immobilien (wegen Anschaffungskosten, Großreparaturen etc.) sollten dauerhaft aufbewahrt werden.
TPA TIPP:
Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen. Voraussetzung ist, dass die urschriftgetreue, inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe gewährleistet ist.
TPA TIPP:
Als Immobilienbesitzer bewahren Sie Ihre Steuerunterlagen von 2012 unbefristet auf, um später den Nachweis über die steuerliche Qualifikation Ihrer Immobilien zum 31.3.2012 als damals steuerfreie Immobilie führen zu können. Denn nur sog. Altimmobilien unterliegen der Pauschalbesteuerung von 4,2 %, andernfalls zahlen Sie 30 % ImmoESt vom Veräußerungsgewinn.
II. STEUERSPARTIPPS FÜR KÖRPERSCHAFTEN
Ergänzend zu den obigen Ausführungen für alle Unternehmer bringen wir hier einige wichtige Steuerspartipps für Körperschaften:
FlexCo – die neuen Kapitalgesellschaft
Die Flexible Kapitalgesellschaft – kurz FlexCo – wurde in Österreich insbesondere für Start-ups und Mitarbeiterbeteiligungen mit Wirkung ab 1.11.2023 (geplant) neu geschaffen. Für die FlexCo gelten – soweit das „FlexKap-Gesetz“ keine eigenen Regelungen enthält – die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes. Das Mindeststammkapital beträgt wie bei GmbHs EUR 10.000, auch die Mindeststeuer beträgt EUR 500 p.a.
TPA TIPP:
Wenn Sie insbesondere weder Mitarbeiterbeteiligungen noch hybride Finanzierungen von Investoren planen, bleiben Sie bei der bekannten GmbH und vermeiden Sie damit allfällige Nachteile einer FlexCo. Sie können später bei Bedarf jederzeit auf Basis einer höchstens 9 Monate alten Bilanz die GmbH ohne Steuerbelastung in eine FlexCo unter Wahrung der Identität formwechselnd umwandeln.
Der Steuersatz für Körperschaften beträgt für die Veranlagung 2023 24 %, ab der Veranlagung 2024 gilt ein KöSt-Satz von 23 %; bei abweichendem Wirtschaftsjahr kann eine zeitaliquote Aufteilung gemacht werden.
TPA TIPP:
Wenn Sie bspw. vorhaben, eine gewinnbringende Transaktion zum 31.12.2023 abzuwickeln, empfiehlt sich bei einem Regelbilanzstichtag uU eine Verschiebung auf 1.1.2024, um in den Genuss der weiteren Steuersatzreduktion zu kommen.
100%ige Verlustverrechnung
Generell gilt – anders als bei natürlichen Personen – bei Körperschaften die 75%ige Verrechnungsgrenze von Verlustvorträgen, sodass mindestens 25 % des Gewinnes mit 24 % KöSt (2024: 23 % KöSt) belastet werden, also eine 6%ige (ab 2024: 5,75%ige) Mindestbesteuerung des Gewinnes erfolgt. Davon gibt es allerdings insbesondere folgende gesetzliche Ausnahmen:
Gewinne aus einem Schulderlass, insbesondere Sanierungsgewinne gemäß 23a KStG
Gewinne aus der Veräußerung und Aufgabe von (Teil-)Betrieben und Mitunternehmeranteilen, auch von Gruppenmitgliedern
Liquidationsgewinne gemäß § 19 KStG
Nachversteuerungsbeträge aus ausländischen Betriebsstätten und ausländischen Gruppenmitgliedern
Bestimmte Gewinne aus der Wegzugsbesteuerung
Gewinne von Gruppenmitgliedern, die mit Vorgruppenverlusten oder Außergruppenverlusten verrechnet werden.
TPA TIPP:
Wenn Ihre Gesellschaft ausreichend steuerliche Verlustvorträge hat, können Sie als Gesellschafter auch auf nicht werthaltige Forderungen vor dem Bilanzstichtag 31.12. verzichten, um damit die Bilanz uU rechtzeitig zu sanieren (Debt-Equity-Swap); dafür fällt dann in der GmbH keine Mindest-Steuer mehr an.
TPA TIPP:
Wenn Sie noch vor dem Jahresende eine Unternehmensgruppe bilden, können Sie beim Gruppenmitglied in den Genuss der 100%igen Verrechnung von Vorgruppenverlusten kommen.
Verschiebung der KESt auf Ausschüttungen
Ausschüttungen aus GmbHs an ihre Gesellschafter unterliegen bei natürlichen Personen – soweit keine Einlagenrückzahlung vorliegt – der 27,5%igen KESt, die innerhalb einer Woche an das Finanzamt abzuführen ist.
TPA TIPP:
Grundsätzlich besteht gesellschaftsrechtlich unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, im Beschluss der Gewinnausschüttung eine spätere Fälligkeit festzulegen, womit uU auch die Fälligkeit der KESt in die Zukunft verschoben werden kann. Wiederholte Gewinnausschüttungen sind unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses möglich.
Rückgängigmachung einer VGA
Grundsätzlich besteht steuerlich unter bestimmten Voraussetzungen bei einem Regelbilanzstichtag die Möglichkeit, verdeckte Gewinnausschüttungen vor dem Ende des Kalenderjahres durch Einstellung einer Forderung gegen den begünstigten Gesellschafter rückgängig zu machen. Damit kann die darauf entfallende KESt und KöSt vermieden werden.
TPA TIPP:
Überprüfen Sie vor dem Jahresende verdächtige Ausgaben im Hinblick auf ihre betriebliche Veranlassung. Alle Geschäfte zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter (bzw. dessen nahen Angehörigen) haben dem Grundsatz der Fremdüblichkeit zu entsprechen und sollten – am besten schriftlich –dokumentiert sein. Ausnahmen gibt es bei inländischen Nutzungseinlagen in inländische GmbHs.
Weg mit der Mindest-KöSt durch Umwandlung
Nur Kapitalgesellschaften (GmbH und AG) und vergleichbare ausländische Gesellschaften unterliegen in Österreich der Mindest-KöSt, daher können Sie dieser durch Umwandlung in ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft entgehen. Dabei ist insbesondere auf die KESt-pflichtige Ausschüttungsfiktion, Verlustvorträge und Grunderwerbsteuer zu achten.
TPA TIPP:
Bei Umwandlung Ihrer GmbH bspw. in ein Einzelunternehmen auf den 30.3.2023 entfällt für das ganze Jahr 2023 die Mindest-KöSt. Ab 2024 beträgt die Mindest-KöSt für alle GmbHs unabhängig vom Datum der Gründung und von der Höhe des Stammkapitals nur noch EUR 500 p.a., eine Umwandlung ist daher nicht mehr so attraktiv.
TPA TIPP:
In Abhängigkeit von der Gewinnhöhe kann das Einzelunternehmen günstiger als die GmbH sein. Sehen Sie dazu unseren TPA-Rechtsformrechner auf.
TPA TIPP:
Welche Aspekte insbesondere steuerlich für die jeweilige Rechtsform sprechen, können Sie unserem kostenlosen Folder auf der Website entnehmen: Steuersparen mit der optimalen Rechtsform
Gewinnausschüttung oder Einlagenrückzahlung
Das Wahlrecht zwischen Einlagenrückzahlung und KESt-pflichtiger Gewinnausschüttung kann klare Vorteile bringen. Voraussetzung für eine KESt-freie Einlagenrückzahlung ist ein Guthaben auf dem entsprechenden Einlagen-Evidenz-Subkonto. Voraussetzung für eine Gewinnausschüttung ist eine positive disponible Innenfinanzierung, außer es gibt kein Guthaben auf dem Einlagen-EVI-Subkonto.
TPA TIPP:
Einlagenrückzahlungen sind KESt-frei und beim Empfänger als Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen steuerfrei, soweit er positive steuerliche Anschaffungskosten / Buchwerte hat.
TPA TIPP:
Ist Gesellschafter eine inländische Körperschaft, ist idR eine Gewinnausschüttung vorteilhaft, weil diese häufig auch KESt-frei ist, aber die steuerlichen Anschaffungskosten nicht gekürzt werden.
Abwertung von Beteiligungen
Sinkt der Wert von Beteiligungen an Körperschaften bspw. aufgrund der Ukraine-Krise, ist bei Beteiligungen grundsätzlich eine Teilwertabschreibung – TWA vorzunehmen. Diese ist bei Inlandsbeteiligungen und bei sog. optierten internationalen Schachtelbeteiligungen grundsätzlich steuerwirksam, aber bei Beteiligungen im betrieblichen Anlagevermögen von Körperschaften idR durch Siebentel über 7 Wirtschaftsjahre linear zu verteilen.
TPA TIPP:
Beachten Sie, dass insbesondere ausschüttungsbedingte TWAs nicht abzugsfähig sind, bei einer Wertsteigerung nach Ansicht der Finanzverwaltung aber dennoch eine steuerpflichtige Zuschreibung vorzunehmen ist. Für nähere Infos siehe unseren Beitrag auf der TPA Website.
TPA TIPP:
Die Finanz und die Gerichte verlangen für die steuerliche Anerkennung der TWA idR das Vorliegen eines Gutachtens nach den Regeln des KFS/BW1.
Steuer sparen mit Gruppenbesteuerung
Im Rahmen einer steuerlichen Unternehmensgruppe können insbesondere laufende Ergebnisse (Gewinne oder Verluste) des Gruppenträgers und der Gruppenmitglieder ausgeglichen werden.
TPA TIPP:
Für das Jahr 2023 kann – insbesondere wenn alle Gesellschaften zum Regelbilanzstichtag bilanzieren und keine Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse stattgefunden haben – noch bis Jahresende ein Antrag auf Gruppenbesteuerung unterfertigt werden, der nachweislich innerhalb eines Monats beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden muss; achten Sie dabei auf die Vorschriften über die richtige Einreichung. Im Rahmen der Gruppe können Sie idR auch die Finanzierungskosten aus dem Erwerb der Beteiligung am Gruppenmitglied gegen deren laufenden Gewinne verrechnen, außer die Anteile wurden von einer Konzerngesellschaft oder einem Gesellschafter mit beherrschendem Einfluss erworben.
TPA TIPP:
Prüfen Sie vor dem Jahresende gemeinsam mit Ihrem TPA-Steuerberater, ob die derzeitige Gesellschaftsstruktur steuerlich optimal ist. Eventuell kann durch Änderung oder Erweiterung einer bestehenden Unternehmensgruppe das steuerliche Ergebnis 2023 noch optimiert werden (vgl. hierzu den Beitrag auf unser Website: „Hohe Energiepreise und Gruppenbesteuerung“.
Managervergütungen über EUR 500.000
Seit einigen Jahren besteht für bestimmte sog. Managervergütungen bei der steuerlichen Absetzbarkeit eine Höchstgrenze von EUR 500.000 (Zusammenrechnung im Konzern) und Einschränkungen bei freiwilligen Abfertigungen und Abfindungen, diese sind nur insoweit als Betriebsausgabe abzugsfähig, als sie beim Empfänger der begünstigten Besteuerung mit 6 % unterliegen. Zu beachten ist, dass diese Einschränkung für alle Mitarbeiter und freien Dienstnehmer unabhängig von ihrer Funktion als „Manager“ zur Anwendung gelangt.
TPA TIPP:
Bei Familiengesellschaften empfiehlt es sich, diese Grenzen streng zu beachten und stattdessen höhere Gewinnausschüttungen zu überlegen.
TPA TIPP:
Nach einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes sind Kosten für Sozialpläne als Folge von bestimmten Betriebsänderungen ab 1.1.2023 unbeschränkt abzugsfähig.
Nach der Judikatur des VwGH kann ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH auch ohne (oder gegen eine geringe) Vergütung tätig werden: diese Nutzungseinlage ist aber steuerlich nur innerhalb Österreichs möglich.
TPA TIPP:
Beachten Sie, dass auch Gewinnausschüttungen der SVS-Pflicht unterliegen können und manche Kollektivverträge auch für Geschäftsführer Mindestvergütungen vorsehen.
TPA TIPP:
Für die steuerliche Anerkennung einer entgeltfreien Geschäftsführertätigkeit ist eine schriftliche diesbezügliche Vereinbarung dringendst anzuraten.
Privatstiftungen – Mit Übertragung stiller Reserven Steuer sparen
Privatstiftungen können durch Verkäufe oder Liquidationen aufgedeckte stille Reserven aus Beteiligungen an Körperschaften, an denen die Privatstiftung innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % beteiligt war, unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anschaffungskosten einer Beteiligung an einer Körperschaft als Ersatzinvestition übertragen.
Damit können Verkaufsgewinne vorläufig steuerfrei gestellt werden. Eine derartige Ersatzanschaffung muss jedoch ein Beteiligungsausmaß von mehr als 10 % umfassen und innerhalb eines Jahres erfolgen.
TPA TIPP:
Sofern heuer keine Anschaffung mehr erfolgt, kann außerbücherlich eine steuerfreie Rücklage gebildet werden. Infolge der strengen Judikatur des VwGH wurden 2023 die Möglichkeiten zur Übertragung auf Ersatzbeteiligungen durch den Gesetzgeber neu geregelt und eingeschränkt.
Die Judikatur und Verwaltung wird betreffend der Anerkennung der formellen Gemeinnützigkeit der Statuten von Vereinen, Privatstiftungen und GmbHs gemäß § 34 ff BAO immer strenger und genauer.
TPA TIPP:
Die Gemeinnützigkeit einer Privatstiftung ist nicht Voraussetzung für steuer- und KESt- freie Zuwendungen an Begünstigte, auch eigen- oder gemischtnützige Stiftungen können steuer- und KESt-freie Zuwendungen tätigen, soweit Substanzauszahlungen vorliegen.
TPA TIPP:
Überprüfen Sie Ihre Statuten auf steuerliche Aktualität, gerne unterstützen Sie unsere Gemeinnützigkeitsexperten. Durch die Ausweitung der Spendenabsetzbarkeit ist es auch für gemeinnützige Privatstiftungen leichter, auf die BMF-Liste der begünstigten Spendenempfänger zu kommen. Mehr zu den gemeinnützigen Privatstiftungen finden Sie hier.
TPA TIPP:
Auch gemeinnützigen Rechtsträgen steht uU der anteilige Vorsteuerabzug für bezogene Lieferungen und sonstige Leistungen zu. Beachten Sie dabei die erforderliche Schlüsselung.
Steuersparen bei Immobilienverkauf – 3,36% ImmoESt
Bei einer Einbringung eines Betriebes mit Immobilien nach Artikel III UmgrStG in eine GmbH besteht auch bei steuerlicher Buchwertfortführung das Wahlrecht, den Grund und Boden des sog. Altvermögens (dh es war keine Steuerhängigkeit am 31.3.2012 gegeben) mit dem gemeinen Wert anzusetzen, wenn hierfür die 4,2%ige Immobilien- Ertragsteuer vom Verkehrswert sofort bei Einbringung entrichtet wird.
TPA TIPP:
Wird Grund & Boden hingegen zu steuerlichen Buchwerten eingebracht, besteht für obige Einbringungs-Fälle bei späterer Veräußerung aus der GmbH die Möglichkeit, den Veräußerungsgewinn wahlweise wie folgt zu besteuern: Für den Teilwert im Zeitpunkt der Einbringung darf in der GmbH (!) die Pauschalbesteuerung von 3,36 % dieses Teilwerts in Anspruch genommen werden, der darüber hinausgehende Gewinn unterliegt der 24%igen Körperschaftsteuer (ab 2024: 23 %); oder: der gesamte Veräußerungsgewinn unterliegt der 24%igen (ab 2024: 23%igen) KöSt.
Zinsschranke
Für bestimmte Körperschaften gilt in Österreich, bspw für GmbHs, AGs und Privatstiftungen zusätzlich zum Abzugsverbot für gewisse konzerninterne Zinsen und Lizenzen eine Zinsschranke, sodass Zinsaufwendungen nur noch eingeschränkt steuerlich abzugsfähig sind. Insbesondere infolge des in Österreich geltenden Freibetrages von EUR 3 Mio hat die Zinsschranke für KMUs idR keine Bedeutung.
TPA TIPP:
Auch wenn Sie derzeit wegen des Freibetrages nicht von der Begrenzung des Zinsenabzugs betroffen sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen in der Steuererklärung einen Antrag auf Vortrag Ihres EBITDA-Guthabens stellen; dieses können Sie innerhalb von 5 Jahren verwerten („Vortrag Zinsabzugspotential“).
III. STEUERSPARTIPPS FÜR INTERNATIONALE UNTERNEHMEN
183-Tage Frist bei Grenzüberschreitendem Mitarbeitereinsatz
Sofern Mitarbeiter des Unternehmens im Ausland tätig sind, kann sich nach vielen Doppelbesteuerungsabkommen eine lokale Steuerpflicht ergeben, sofern die Mitarbeiter mehr als 183 Tage vor Ort im Ausland tätig sind.
TPA TIPP:
In vielen österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen bezieht sich diese 183 Tage Regel auf das Kalenderjahr (zB Deutschland, Belgien, Bulgarien, Tschechien, China). Es sollte daher noch vor Jahresende insbesondere die 183 Tage Frist kontrolliert werden.
Die österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien 2021 gehen davon aus, dass eine untergeordnete Tätigkeit eines Mitarbeiters im Homeoffice bei Tätigkeit von weniger als 25 % (ca 1 Tag pro Woche) der Gesamtarbeitszeit vorliegt. Ab 50 % Tätigkeit liegt hiernach jedenfalls eine wesentliche Nutzung des Homeoffice vor, sodass eine Betriebsstätte droht.
TPA TIPP:
Nach aktuellen Informationen aus dem BMF sind nunmehr Ausnahmen möglich, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen permanenten Arbeitsplatz zu Verfügung stellt.
TPA TIPP:
Ein Review des Ausmaßes der Tätigkeit im Homeoffice – insbesondere auch unter Abstimmung der gemeldeten Homeoffice Tage laut Lohnverrechnung – vor Jahresende ist jedenfalls empfehlenswert.
Tätigkeit in zwei Staaten
Übt ein Mitarbeiter sein Arbeitsverhältnis nicht nur in Österreich, sondern auch in einem anderen Staat – zB auch in seinem ausländischen Homeoffice aus, kann dies dazu führen, dass ein Teil des Bezuges nicht mehr in Österreich versteuert werden muss, sondern in dem anderen Staat. Das kann für den Arbeitnehmer im Ausland und Inland zahlreiche administrative Pflichten und uU im Ausland eine Betriebsstätte des österreichischen Arbeitgebers begründen. Am Jahresende sind hier regelmäßig sog. „Glättungen“ durchzuführen: Aufgrund der Auszahlung von Sonderzahlungen und der Nicht-Leistungslöhne (Krankenstand, Urlaub, Feiertage) muss der Gesamtbruttolohn richtig den beteiligten Staaten zugeordnet werden.
TPA TIPP:
Sind die (aliquoten) österreichischen Sozialversicherungsbeiträge im Ausland steuerlich nicht abzugsfähig, können diese u.E. zur Gänze in Österreich als Werbungskosten geltend gemacht werden (zB in der Arbeitnehmer-Jahresveranlagung).
TPA TIPP:
Die Aufteilung kann uU auch steuerliche Vorteile bewirken, wenn bspw. im Home Office-Staat niedrigere Steuersätze gelten.
Abzugsteuer in Österreich
Eine Reihe von Dienstleistungen (bspw kaufmännische oder technische Beratung im Inland, Tätigkeit Vortragender/Künstler/Schriftsteller im Inland, Gestellung von Mitarbeitern) sowie die Überlassung von Rechten unterliegt in Österreich einer Abzugsteuer.
TPA TIPP:
Diese Abzugsteuer kann zB durch Doppelbesteuerungsabkommen – DBA reduziert werden. Für eine solche Reduktion müssen vom ausländischen Leistungserbringer Nachweise auf den österreichischen ZS-QU Formularen erbracht werden. Bei Beträgen über EUR 10.000 muss auch eine Ansässigkeitsbescheinigung auf dem Formular erbracht werden.
TPA TIPP:
Zum Jahresende sollte ein Check der bezogenen Leistungen sowie zugekaufter Lizenzen erfolgen, ob Abzugsteuer korrekt entlastet bzw voll abgeführt wurde. Insbesondere bei Dauerleistungen, die während des gesamten Jahres verrechnet und gezahlt wurden, sollte die Dokumentation – ZS-QU Formular samt allfälliger Ansässigkeitsbescheinigung sowie Überblick und Nachweis des gezahlten Jahresbetrages – vervollständigt werden.
Abzugsteuer im Ausland
Österreichische Unternehmen können für diverse Leistungen, für die Überlassung von Rechten sowie Finanzierung im Ausland ausländischen Abzugsteuern unterliegen.
TPA TIPP:
Zum Jahresende sollte nochmals ein Review der gebuchten Abzugsteuern erfolgen, insbesondere ob die Verbuchung korrekt war und ob im Ausland ein Rückerstattungsanspruch besteht. Rückerstattungsanträge sollten zeitnah gestellt werden, da die Bearbeitung in manchen Ländern relativ lange dauert.
Year-End Review der Jahresergebnisse
Unabhängig vom Verrechnungspreismodell ist es sinnvoll, vor Jahresende die Finanzdaten sowie Jahresergebnisse und Margen der lokalen Geschäftseinheit sowie gegebenenfalls von verbundenen Unternehmen einem Review zu unterziehen, insbesondere, ob es Änderungen in den betrieblichen Abläufen oder den Transaktionen gegeben hat, die noch nicht berücksichtigt wurden.
TPA TIPP:
Wurden beispielsweise bei Dienstleistungsgesellschaften alle Leistungen schon verrechnet oder gibt es neue Leistungen, die noch nicht verrechnet wurden? Haben sich unterjährig die Parameter für die Leistungserbringung und -verrechnung geändert (zB. Einstellung neuer Mitarbeiter, Änderung von Umlageschlüsseln, etc.)?
Year-End Adjustments
Insbesondere bei Verrechnungspreismodellen rund um Low oder Limited Risk Einheiten kommt häufig die Transaktionsbezogene Nettomargenmethode zur Anwendung, bei der Routineeinheiten eine Marge innerhalb einer mittels Benchmarking ermittelten Bandbreite erzielen sollen. Bei solchen Verrechnungspreismodellen ist in der Regel ein Year End Adjustment schon vertraglich verankert – in Österreich ist dies jedenfalls eine formelle Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung.
TPA TIPP:
Es empfiehlt sich ein Review vor Jahresende, ob die jeweiligen lokal notwendigen steuerlichen Voraussetzung für Year End Adjustments (immer noch) erfüllt sind. Außerdem sollte natürlich ein Review erfolgen, bei welchen Geschäftseinheiten tatsächlich noch eine Anpassung zu erfolgen hat.
DAC6 – Meldepflicht von Steuergestaltungen
Wie in den anderen EU Mitgliedstaaten besteht auch in Österreich die Meldepflicht von Steuergestaltungen. Grundsätzlich muss eine allfällige Meldepflicht aufgrund der kurzen Meldefrist von 30 Tagen laufend geprüft werden. Häufig werden aber gerade Nichtmeldefälle im Tagesgeschäft zwar beurteilt, aber nicht im Detail dokumentiert.
TPA TIPP:
Es empfiehlt sich, jedenfalls zum Jahresende ein Review sowohl der Meldefälle als auch der Dokumentation der Nichtmeldefälle.
Globale Mindestbesteuerung
Alle Unternehmen, die voraussichtlich unter die Mindestbesteuerung fallen, sollten schon jetzt ein Impact Assessment vornehmen: Grundsätzlich gilt die neue Mindestbesteuerung für Konzerne mit Umsatz von über EUR 750 Mio. In Österreich sind das in etwa 120 Konzerne mit rund 4.000 Gesellschaften. Weiters sind ca. 2.000 Gesellschaften von ausländischen Konzernen betroffen.
TPA TIPP:
Aktuell steht vor allem die Anwendbarkeit und Anwendung der temporären Safe Harbours (De Minimis Test, vereinfachte Effective Tax Rate Berechnung, Routine Profits Test und mögliche Carve Outs) im Vordergrund. Diese erleichtern die Umsetzung im Unternehmen bzw. erlauben eine temporäre Verschiebung der Anwendung der Mindestbesteuerung für bestimmte Einheiten im Konzern.
IV. STEUERSPARTIPPS FÜR ARBEITNEHMER UND ARBEITGEBER
Arbeitnehmerveranlagung
Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2018 kann bis zum 31.12.2023 gestellt werden, die Frist läuft mit Jahresende ab.
TPA TIPP:
Auch wenn noch einige Belege fehlen, stellen Sie den Antrag, fehlende Unterlagen können nachgereicht werden.
Arbeitsmittel
Stellt ein Dienstnehmer seine privaten Gegenstände zur Erbringung der Leistung zur Verfügung, sind die dafür angefallenen Kosten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung grundsätzlich als Werbungskosten abzugsfähig und helfen Steuer zu sparen.
TPA TIPP:
Hierbei gilt, dass Geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bis zu EUR 1.000 im Jahr 2023 sofort abzugsfähig sind. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten über EUR 1.000, müssen die Aufwendungen über die Nutzungsdauer verteilt werden.
Computer/Notebook steuerlich absetzen und dadurch Steuer sparen
Privat angeschaffte Computer oder Laptops sowie Scanner, Drucker oder Modems, die für berufliche Tätigkeiten eingesetzt werden, können unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Hierbei wird vorausgesetzt, dass die berufliche Notwendigkeit gegeben und diese auch belegbar ist.
TPA TIPP:
In den derzeitigen LStR wird davon ausgegangen, dass der private Anteil der Nutzung mindestens 40 % beträgt. Daher können maximal 60 % der Anschaffungskosten als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden.
TPA TIPP:
Dies (40 % privat) ist nur der Fall, wenn das Ausmaß der beruflichen Nutzung nicht nachgewiesen werden kann. Während der Corona-Pandemie hat sich der berufliche Anteil der Nutzung vermutlich erhöht. Die Beurteilung der Aufteilung muss jährlich geprüft werden.
Wenn die Anschaffungskosten EUR 1.000 übersteigen, wird eine Nutzungsdauer von mindestens drei Jahren angenommen. Eine einmal gewählte Nutzungsdauer kann grundsätzlich nicht geändert werden.
Anschaffungskosten bis zu EUR 1.000 können sofort im Jahr der Anschaffung steuerlich abgesetzt werden (ein allfälliger Privatanteil ist abzuziehen). Hierbei ist zu beachten, dass Computer, Bildschirm und Tastatur eine wirtschaftliche Einheit bilden und die Anschaffungskosten zusammen betrachtet werden müssen.
TPA TIPP:
Alle weiteren elektronischen Geräte iZm Computer sind als eigenständig zu bewerten. Wird ein Softwareprogramm ausschließlich für die berufliche Tätigkeit gekauft, sind diese Kosten voll abzugsfähig.
Kosten für Telefonate im Homeoffice
Als Werbungskosten sind auch sämtliche Kosten für Telefonate, welche für die berufliche Tätigkeit geführt werden, zu verstehen und sind vollständig absetzbar und helfen Steuer zu sparen.
TPA TIPP:
Wenn keine genauen Aufzeichnungen über die beruflich veranlassten Telefonate (zB Einzelgesprächsnachweis) vorgelegt werden können, muss eine plausible Schätzung des privaten Anteils vorgenommen werden.
Internetkosten im Homeoffice
Sämtliche Internetkosten wie Provider-Gebühren, Leitungskosten (Online-Gebühren) oder Paketlösung für Internetzugang müssen ebenfalls nach beruflicher und privater Nutzung aliquotiert werden.
TPA TIPP:
Wenn die Aufteilung nicht belegbar ist, muss eine plausible Schätzung vorgenommen werden. Der beruflich genutzte Teil ist als Werbungskosten steuerlich absetzbar. Allgemeine Informationssysteme, wie bspw. Suchmaschinen, sind nicht abzugsfähig.
Arbeitszimmer und Einrichtung
Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sind nur dann abzugsfähig, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet.
TPA TIPP:
Die Voraussetzung des Mittelpunkts wird von der Finanz sehr streng geprüft.
Ergonomisches Mobiliar und Homeoffice-Pauschale
Auch ohne steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer können bestimmte Aufwendungen steuersparend geltend gemacht werden. Unter ergonomisches Mobiliar fallen insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung, Fußstütze und Vorlagehalterung.
Voraussetzungen: Vorliegen einer Rechnung über die Anschaffung, und zumindest 26 Tage im Kalenderjahr wurden ausschließlich im Homeoffice gearbeitet. Das Finanzamt kann dazu Nachweise verlangen (zB eine Bestätigung der Arbeitgeberin).
Höhe: Bis zu EUR 150 an Werbungskosten konnten im Jahr 2020 für ergonomisches Büromobiliar geltend gemacht werden. Waren die Kosten höher als EUR 150, kann der Überschreitungsbetrag ab 2021 innerhalb des in diesen Jahren geltenden Höchstbeitrages von EUR 300 geltend gemacht werden (wenn in diesen Folgejahren wieder mindestens 26 Homeoffice-Tage vorliegen). Eine Verteilung der Anschaffungskosten über die Nutzungsdauer durch „Abschreibung“ ist nicht vorzunehmen.
TPA TIPP:
Zusätzlich kann uU das Homeoffice-Pauschale geltend gemacht werden: Pro Arbeitstag im Home-Office können pauschal drei Euro als Werbungskosten geltend gemacht werden, maximal für 100 Homeoffice-Tage im Kalenderjahr, d.h. insgesamt höchstens EUR 300 im Jahr. Diese Werbungskosten reduzieren sich allerdings um allfällige, vom Arbeitgeber gewährte Steuerfreibeträge; dieser könnte bis zu EUR 3 pro Homeoffice-Tag für max. 100 Tage gewähren.
Kosten der Aus- und Fortbildung
Insoweit der Arbeitgeber diese Kosten nicht ohnedies getragen hat, kann die Ansetzung der beruflich bedingte Aus- und Fortbildungskosten als Werbungskosten Steuern sparen.
TPA TIPP:
Dies gilt zB. auch für „teure“ facheinschlägige Hochschullehrgänge.
TPA TIPP:
Nachdem Werbungskosten nach dem Abflussprinzip (Zeitpunkt der Zahlung) geltend gemacht werden müssen, kann eine höhere steuerliche Wirksamkeit erzielt werden, wenn diese Beträge in Jahren mit entsprechend hohem steuerlichen Einkommen geleistet werden.
Grippeschutz-Impfungen und Covid-Testungen
In der Regel sind (Grippeschutz-)Impfungen von Dienstnehmern, deren Kosten der Dienstgeber übernimmt (Rechnungsausstellung an den und Zahlung durch den Dienstgeber) steuerfrei, sofern dieser Vorteil allen Dienstnehmern oder einer Gruppe von Dienstnehmern gewährt wird.
TPA TIPP:
COVID-Testungen von Dienstnehmern können analog den Regeln zu Impfungen steuerfrei belassen werden.
Jahressechstel
Wenn Sachbezüge vorliegen oder bestimmte Entgelte (zB Überstundenzuschläge) nur zwölf Mal pro Jahr ausbezahlt werden, wird das Jahressechstel mit dem 13. und 14. Gehalt bzw. Lohn nicht zur Gänze ausgeschöpft.
TPA TIPP:
Für eine Prämie in Höhe des noch nicht ausgenützten Jahressechstels würde in solchen Fällen die begünstigte Besteuerung für Sonderzahlungen zur Anwendung gelangen. Sonderzahlungen sind bis zu einem Betrag von höchstens EUR 25.000 (nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen) mit 6 % steuerbegünstigt, darüber hinaus fällt die sog. Solidarabgabe an.
Steuerfreie Zuschläge
Für bis zu 10 Überstunden und für Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge oder auch Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage gibt es spezielle Steuerbegünstigungen. Die Finanzverwaltung verlangt bei Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (SEG-Zulagen), dass diese einmal im Jahr (quasi für ein Urlaubsmonat) steuerpflichtig abgerechnet werden – praktisch werden diese Zuschläge daher oft in der Dezember-Abrechnung steuerpflichtig behandelt. Mit 2024 werden die Steuerfreibeträge erhöht: EUR 400 statt 360 pro Monat für SEG-Zulagen, Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge; und EUR 120 statt 86 pro Monat für Überstundenzuschläge. In den Jahren 2024 und 2025 wird die Steuerfreiheit der Überstundenzuschläge sogar außerordentlich angehoben: bis zu 18 Zuschläge und EUR 200 pro Monat statt derzeit bis zu 10 Zuschläge und EUR 86 pro Monat.
TPA TIPP:
Das Jahresende sollte zur Prüfung genutzt werden, ob diese Steuerbefreiungen möglich bzw. alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Infolge der Änderungen kann die Auszahlung von Überstunden im Jahr 2024 statt im Jahr 2023 steuerlich attraktiver sein.
Durch Mitarbeiterbeteiligungen Steuer sparen
Für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers besteht ein Freibetrag pro Mitarbeiter von EUR 3.000. Auch dieser Vorteil muss allen Dienstnehmern oder einer bestimmten Gruppe zukommen und die Beteiligung muss länger als fünf Jahre gehalten werden. Darüber hinaus gibt es weitere Modelle der Belegschaftsbeteiligungsstiftung (bis zu weitere EUR 4.500 steuerfrei).
Seit 2022 gilt zusätzlich eine Mitarbeitergewinnbeteiligung, nach der bis zu EUR 3.000 pro Mitarbeiter und Kalenderjahr lohnsteuerfrei (nicht sozialversicherungsfrei) bleiben können. Das Gesetz definiert mehrere Voraussetzungen für die Steuerfreiheit; insbesondere muss die Gewinnbeteiligung allen Mitarbeitenden oder sachlich definierten Gruppen von Mitarbeitenden gewährt werden und darf nicht anstelle von bisher gezahltem Arbeitslohn treten („verpönte Gehaltsumwandlung“).
TPA TIPP:
Planen sie die Begebung von Mitarbeiterbeteiligungen, so könnte ein Zuwarten auf die neue Rechtslage vorteilhaft sein. Denn ab 2024 soll bei Start-up-Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen eine – begünstigte – Besteuerung bei unentgeltlich gewährten Anteilen nicht schon bei Zusage, sondern erst später, also idR erst bei Entstehen eines Veräußerungserlöses erfolgen.
Teuerungsprämien
Arbeitgebende können ihren Beschäftigten auf Grund der gestiegenen Preise in den Kalenderjahren 2022 und 2023 (2024 ist noch in Diskussion) bis zu einem Betrag von insgesamt jeweils EUR 3.000 pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Es muss sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die nicht an die Stelle einer anderen Zahlung treten. Teuerungsprämien dürfen aber an die Stelle von Corona-Prämien treten.
Bis zu EUR 2.000 gibt es keine weiteren Voraussetzungen für die Steuerbefreiung. Die vollen EUR 3.000 können nur dann ausgeschöpft werden, wenn die EUR 2.000 übersteigende Zahlung aufgrund einer „lohngestaltendenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 EStG“ geleistet wird. Darunter fällt nicht nur ein Kollektivvertrag, sondern auch jener Fall, bei dem die Teuerungsprämie innerbetrieblich allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt wird. Bei richtiger Gestaltung können also die max. EUR 3.000 p.a. ausgeschöpft werden.
Achtung: Der abgabenfreie Maximalbetrag von EUR 3.000 jährlich kann nichtzusätzlich zur Begünstigung der Mitarbeitergewinnbeteiligung in Anspruch genommen werden! Der Maximalbetrag von EUR 3.000 pro Jahr gilt als gemeinsamer Höchstbetrag.
Je nachdem, welche der beiden Zahlungen früher im Kalenderjahr erfolgt, wird die Steuerbefreiung ausgeschöpft.
Aus rechtlicher Sicht ist es nicht notwendig, die Gewährung der Teuerungsprämie in einer beiderseitigen schriftlichen Vereinbarung festzuhalten. Wir empfehlen jedoch – zur Absicherung für spätere Lohnabgabenprüfungen – eine schriftliche Dokumentation der Zahlungsgrundlage, etwa in Form eines Arbeitgeberschreibens an die Mitarbeiter.
Zusätzlich ist wichtig, in der Gehalts- und Lohnabrechnung deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass es sich bei der Prämie um eine Zahlung zwecksTeuerungsentlastung handelt (zB durch die Bezeichnung der Lohnart als „Teuerungsprämie“, „Teuerungsausgleich“ o.ä.).
TPA TIPP:
Wir empfehlen, eine Anrechnung der Teuerungsprämie auf KV-Teuerungsprämien vorzusehen.
Modell 186 – Weihnachtsgeschenke und Betriebsveranstaltungen
Geschenke an Dienstnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen sind bis zu einem Freibetrag von EUR 186 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt. Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig.
TPA TIPP:
Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB. Weihnachtsfeier, Betriebsausflug) gibt es pro Dienstnehmer und Jahr zusätzlich einen Steuerfreibetrag von EUR 365.
Getränke, freie oder verbilligte Verpflegung am Arbeitsplatz
Die Aufwendungen für Getränke und Verpflegung, die der Dienstgeber an nicht in seinem Haushalt aufgenommene Dienstnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt, sind sozialversicherungsbeitrags- und lohnsteuerfrei, dies gilt auch für ständig gewährte freiwillige Mahlzeiten.
Diese Steuerbefreiung unterliegt keiner betragsmäßigen Beschränkung. Sowohl die Zubereitung im Betrieb (Kantine) als auch die Zulieferung von einem Betrieb außerhalb des Unternehmens (zB. einer Großküche) sind umfasst.
TPA TIPP:
Wesentlich ist, dass es sich um eine Naturalleistung und nicht um eine Geldleistung handelt.
Gutscheine für Mahlzeiten
Gutscheine für Mahlzeiten gelten bis zu einem Wert von EUR 8 pro Arbeitstag nicht als Entgelt, wenn sie nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Die Steuerfreiheit ist auch dann gegeben, wenn Arbeitnehmer die Gutscheine für Mahlzeiten in Höhe von EUR 8 pro Arbeitstag einlösen, indem die Speisen in einer Gaststätte abgeholt oder von der Gaststätte bzw. einem Lieferservice geliefert werden.
TPA TIPP:
Wenn die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden können, die nicht sofort konsumiert werden müssen, sind sie nur bis zu einem Wert von EUR 2 pro Arbeitstag sozialversicherungs- und steuerfrei.
Zuschuss für Kinderbetreuung
Zuschüsse des Dienstgebers können unter bestimmten Voraussetzungen bis EUR 1.000 pro Kind und Kalenderjahr steuer- und beitragsfrei geleistet werden. Ab 2024 wird einerseits der Freibetrag von EUR 1.000 auf EUR 2.000 angehoben; andererseits wird auch das maximale Alter der Kinder von 10 auf 14 erhöht.
TPA TIPP:
Die Steuerbegünstigung gilt nur dann, wenn der Zuschuss allen oder bestimmten Gruppen von Dienstnehmern geleistet wird.
Pendlerpauschale / Pendlereuro
Bei einem Dienstnehmer (auch Teilzeitkräfte) werden die Pendlerpauschale und der Pendlereuro üblicherweise laufend in der Lohnverrechnung berücksichtigt.
TPA TIPP:
Ist dies nicht der Fall oder ist der Dienstnehmer der Ansicht, dass das Ergebnis des Pendlerrechners nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, so kann er die Pendlerpauschale inkl. Pendlereuro im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung beantragen und neu berechnen.
Werkverkehr mit Massenbeförderungsmitteln – Jobticket
Bei der Beförderung der Dienstnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Dienstgebers muss bei Kartenkäufen seit 1.7.2021 (gilt auch für Verlängerungen) die Rechnung nicht mehr zwingend auf den Arbeitgeber lauten. Für die Steuerbefreiung ist es ausreichend, wenn das Wochen-/Monats-/Jahresticket am Arbeitsort und/oder Wohnort gilt. Damit ist zB auch ein Ticket begünstigt, dass für öffentliche Verkehrsmittel in ganz Österreich gilt (zB Österreich-Card, Klima-Ticket).
TPA TIPP:
Pendlerpauschale und Pendlereuro stehen im Fall der Zurverfügungstellung eines Jobtickets für die gesamte Fahrtstrecke nicht zu. Steht das Jobticket nur für eine Teilstrecke zu, so ist für die Wegstrecke Wohnung bis Einstiegstelle ein Pendlerpauschale und ein Pendlereuro möglich (begrenzt mit dem fiktiven Pendlerpauschale für die Gesamtstrecke). Seit 2023 führt ein Jobticket nicht mehr zum Wegfall des Pendlerpauschales, sondern wird auf dieses nur noch angerechnet.
Privatnutzung des Dienstgeber-eigenen Kfz
Besteht für den Dienstnehmer die Möglichkeit, das Firmen-KFZ auch für Privatfahrten zu nutzen, so ist dafür ein Sachbezug von 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des KFZ (höchstens EUR 960 pro Monat) anzusetzen. Liegt der CO2-Emissionswert des KFZ bei höchstens 141 g/km (Grenzwert bei Erstzulassung nach dem 31. März 2020; 118 g/km bei Erstzulassung im Jahr 1. Jänner bis 31. März 2020), so beträgt der Sachbezug weiterhin 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des KFZ (höchstens EUR 720 pro Monat). Am Jahresende sollte auch überprüft werden, ob der halbe oder volle Sachbezugswert zur Anwendung kommt (unter/über 6.000 privat gefahrene Kilometer).
TPA TIPP:
Eine Neuanschaffung des Firmen-KFZ kann zur Verringerung des Sachbezugswertes führen.
Durch das 2021 eingeführte neue WLTP-Messverfahren ist es zu einer Erhöhung der ermittelten CO2-Emissionswerte gekommen:
Jahr der Erstzulassung
Max. CO2–Emissionswerte
2021
138 Gramm pro Kilometer
2022
135 Gramm pro Kilometer
2023
132 Gramm pro Kilometer
2024
129 Gramm pro Kilometer
ab 2025
126 Gramm pro Kilometer
TPA TIPP:
In seltenen Fällen, bei ganz wenig privat gefahrenen Kilometern und vollständig geführtem Fahrtenbuch, könnte auch noch der sog. Mini-Sachbezug genützt werden.
Elektroautos (ohne Range Extender) sind sachbezugsfrei. Werden E-Autos allerdings im Abtausch zu schon bestehenden Entgeltansprüchen gewährt, müssen zwecks steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Anerkennung die Bruttoansprüche neu vereinbart werden.
Die Gewährung von steuerfreien E-Fahrzeugen hat u.a. den Vorteil, dass im Rahmen von Lohnabgabenprüfungen nicht über eine allfällige Privatnutzung von Fahrzeugen mit Sachbezugspflicht diskutiert werden muss.
Gratis-Ladestationen beim Arbeitgeber begründen seit 1.1.2023 auch dann keinen Sachbezug, wenn der Mitarbeiter sein selbst angeschafftes E-Auto dort aufladet und sich in der Nähe keine weitere Gratis-Abgabestation befindet. Kostenersätze des Arbeitgebers für Beladungen zu Hause sind nur für arbeitgebereigene E-Kfz steuerfrei und der Höhe nach begrenzt: derzeit mit EUR 30 pro Monat; bei Ladeeinrichtungen, die automatisch eine Zuordnung zum Kfz ermöglichen, u.U. auch mehr.
Die Bezahlung einer fixen (nicht mobilen) Ladestation (wall-box) beim Arbeitnehmer zu Hause führt zu einem steuerrelevanten Vorteil. Seit 1.1.2023 kann der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von EUR 2.000 zur Anschaffung einer wall-box leisten (dies gilt nur, wenn der Arbeitgeber auch das Kfz zur Verfügung stellt).
TPA TIPP:
Für betriebliche E-Kfz bringt – neben der NOVA-Befreiung und Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer – die degressive AfA einen zusätzlichen Steuervorteil. Weiters kann bei Anschaffung eines E-Kfz in 2023 uU auch der erhöhte öko-IFB von 15 % geltend gemacht werden.
Schnittstelle Buchhaltung/Personalverrechnung
Häufig finden sich in der Buchhaltung Zahlungsflüsse, die einen Einfluss auf die Personalverrechnung haben können.
TPA TIPP:
Eine Quer-Check spätestens gegen Ende des Kalenderjahres kann helfen, besteuerungsrelevante Sachverhalte nicht zu übersehen. Einige Beispiele von vielen: Honorarnoten an vermeintlich Selbständige, Prämienzahlungen an Versicherungsunternehmen, Incentive-Reisen.
Vollständige Aufzeichnungen
Wichtige, laufend zu führende Aufzeichnungen sind: Arbeitszeitaufzeichnungen, Krankenstandsaufzeichnungen, Urlaubsaufzeichnungen, Reiseaufzeichnungen.
TPA TIPP:
Gegen Jahresende fallen oft die sog. „Deckungsprüfungen“ an, ob also mit dem gewährten Entgelt auch die geleisteten Überstunden abgedeckt sind und die Mindestentlohnung nach dem Kollektivvertrag eingehalten ist. Vollständige Reiseaufzeichnungen sollen die Steuerfreiheit von abgerechneten Reisekosten gewährleisten.
Verstoß gegen Konkurrenzklausel
Muss ein Arbeitnehmer eine Konventionalstrafe an seinen ehemaligen Arbeitgeber leisten, weil er gegen die Konkurrenzklausel verstoßen hat, kann der bezahlte Geldbetrag als Werbungskosten geltend gemacht werden. Wurde der Betrag vom neuen Arbeitgeber bezahlt und nicht als steuerpflichtig in die Lohnverrechnung aufgenommen, ist dies freilich mangels Kostentragung nicht möglich.
TPA TIPP:
Wurde nur ein Teil vom neuen AG bezahlt, kann der Differenzbetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.
Alters-Teilzeit
Altersteilzeit ist primär für Beschäftigte interessant, weil sie im Ergebnis trotz deutlich geringerer Arbeitsleistung nur relativ wenig Entgelteinbuße hinnehmen müssen. Für die Unternehmen kann Altersteilzeit u.a. dann interessant sein, wenn es personelle Überkapazitäten gibt und man nach sanften Methoden des Personalabbaues sucht.
TPA TIPP:
Wer sich für das (bereits jetzt geringer geförderte) Blockmodell interessiert, sollte nach Möglichkeit noch 2023 mit dem Modell starten, weil bei Laufzeitbeginnen ab 1.1.2024 die Förderung von 50 % sukzessive noch weiter reduziert wird.
V. STEUERSPARTIPPS FÜR KAPITALVERMÖGENSBESITZER
Verluste aus Kapitalvermögen
Werden Veräußerungsverluste aus Kapitalvermögen (zB Aktien, Anleihen, Fonds) oder Derivaten erzielt, die „Neuvermögen“ darstellen und dem Steuersatz von 27,5 % unterliegen, können diese unter Berücksichtigung einiger Einschränkungen mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden.
Ein Verlustausgleich ist jedoch nur mit gleichartig besteuerten Überschüssen aus Kapitalvermögen im selben Jahr möglich (zB. Dividenden, Anleihezinsen, Veräußerungsgewinne aus Aktien oder Anleihen). Eine Verrechnung mit Zinserträgen aus Bankguthaben – hier gilt ja der KESt-Satz von 25 % – ist nicht möglich. Für Kapitalvermögen in Depots, die von demselben Bankinstitut geführt werden, erfolgt ein unterjähriger automatischer Verlustausgleich. Bei betrieblichen Depots, Gemeinschaftsdepots und für Wertpapiere, bei denen die Anschaffungskosten pauschal ermittelt werden, wird der Verlustausgleich nicht automatisch durchgeführt.
TPA TIPP:
Besitzen Sie Wertpapiere bei unterschiedlichen Bankinstituten, ist ein „bankenübergreifender“ Verlustausgleich nur im Rahmen der Veranlagung beim Finanzamt möglich. Hierbei müssen nicht alle Kapitaleinkünfte offengelegt werden, sondern nur jene, für die ein Ausgleich beantragt wird. Haben Sie daher beispielsweise KESt-pflichtige Ausschüttungen aus GmbHs/AGs erhalten, können Sie bei Verlusten aus Aktien/Anleihen / Derivatverkäufen mit einer Veranlagung KESt vom Finanzamt zurückholen.
TPA TIPP:
Prüfen Sie vor Jahresende, ob für Sie Verkäufe von Verlustpositionen sinnvoll sind. Sie können dadurch evtl. eine Gutschrift von bereits bezahlter KESt erreichen! Umgekehrt können Gewinnrealisierungen dann sinnvoll – weil (teilweise) KESt-frei – sein, wenn Sie heuer bereits relevante Verluste aus Kapitalvermögen erlitten haben.
Steuerpflicht für Kryptowährungen
Seit dem 1.3.2022 sind Einkünfte aus Kryptowährungen in die Besteuerung von Kapitalvermögen mit dem 27,5%igen Steuersatz einzubeziehen, es gilt keine einjährige Spekulationsfrist für steuerfreie Verkäufe mehr (sog. „Krypto-Neuvermögen“). Für Anschaffungen nachweislich vor dem 1.3.2021 gibt es einen sog. Altbestandsschutz, d.h. diese Kryptos können nach Ablauf eines tagesgenau berechneten Jahres (Spekulationsfrist) auch 2022 ff weiterhin steuerfrei verkauft werden („sog. Krypto-Altvermögen“).
TPA TIPP:
Verlustverrechnung von Kryptowährungen und Aktien/Anleihen: Ab dem 01.03.2022 ist eine Verrechnung von realisierten Verlusten von Krypto-Neuvermögen mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen, die dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen (zB Veräußerungsgewinne aus Aktien/Anleihen, Dividenden, Zinsen aus Anleihen, verbrieften Derivaten etc.), möglich.
TPA TIPP:
Für weitere steuerliche Details zu den Kryptowährungen lesen Sie unsere Beiträge auf www.tpa-group.at/news.
TPA TIPP:
Für die Besteuerung von Kryptowährungen ist eine lückenlose Dokumentation der Transaktionen unerlässlich. Achten Sie genau darauf, dass Sie Daten laufend sichern und überlegen Sie, die Dienste von Anbietern zur Berechnung der Gewinne und Verluste in Anspruch zu nehmen. Beachten Sie auch die neuen Aufzeichnungspflichten!
Aufzeichnungspflichten für Kapitalvermögen
Mit der Ergänzung der Bundesabgabenordnung – BAO wurde eine Aufzeichnungspflicht für nicht endbesteuerte Kapitalerträge eingeführt. Als nicht endbesteuert gelten Kapitalerträge, bei denen die Steuer nicht durch den Abzug der Kapitalertragsteuer (KESt) abgegolten ist, praktisch also alle Kapitaleinkünfte, die zu veranlagen sind. Dies sind beispielsweise:
Einkünfte aus der Vergabe von Darlehen aus dem steuerlichen Privatvermögen durch natürliche Personen bzw. durch beschränkt steuerpflichtige Körperschaften
Einkünfte aus Kryptos, sofern kein freiwilliger Abzug der KESt bis 1.1.2024 erfolgt
Einkünfte aus Beteiligungen, die nicht dem KESt-Abzug unterliegen: insb. Veräußerungsgewinne und Einkünfte aus Auslandsbeteiligungen
Einkünfte aus echten stillen Beteiligungen
Die Aufzeichnungspflicht trat mit 1.1.2023 in Kraft und gilt für alle Zuflüsse ab dem 1.1.2023.
Gleichzeitig wird durch die Aufzeichnungspflicht eine gesetzliche Vorgabe hinsichtlich einer Strukturierung der Einzelaufzeichnungen gemacht. Die Aufzeichnungen und die den Aufzeichnungen zugrunde liegenden Belege sind daher mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
Schließlich ergibt sich ab 2023 aus der Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen für die Finanz künftig auch die Möglichkeit zur Vornahme einer Außenprüfung, der sog. „Betriebsprüfung“. Damit wird eine zeitgemäße Überprüfbarkeit insbesondere von ausländischen Kapitaleinkünften einschließlich einer behaupteten Steuerbefreiung ermöglicht.
TPA TIPP:
Wenn Sie nicht endbesteuerte Einkünfte erzielen, bedenken Sie die Einrichtung eines entsprechenden ordnungsmäßigen Rechnungswesens; ein solches hat die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit für sich, was die Schätzungsbefugnis der Finanz erschwert.
VI. STEUERSPARTIPPS FÜR IMMOBILIENBESITZER
Welche Investitionen machen 2023 noch steuerlich Sinn?
Auch bei Investitionen in und Inbetriebnahme von Immobilien in der Jahreshälfte ist eine volle Abschreibung möglich, da für neu angeschaffte Gebäude die Halbjahresregel nicht mehr gilt. Dies gilt auch bei der Anschaffung von Vorsorgewohnungen und ermöglicht im Jahr der Anschaffung Steuern zu sparen.
Dabei kann im ersten Jahr – je nach Gesamteinkommen – auch weniger als die dreifache AfA geltend gemacht werden; im zweiten Jahr auch weniger als das Zweifache, jedoch nicht mehr als die AfA des ersten Jahres; im ersten und zweiten Jahr muss überdies auch immer mindestens die AfA des 3. Jahres abgesetzt werden.
Weiters können Sie Vorauszahlungen auf laufende Reparaturen des kommenden Jahres tätigen und diese sofort absetzen oder auf 15 Jahre verteilen.
Überdies können natürliche Personen betriebliche Investitionen in Gebäude und Herstellungsaufwendungen als Mieter für ein Gebäude idR zur Deckung des Investitionserfordernisses für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen.
Investitionen in Gebäude, die der Mietzinsbildung nach dem MRG unterliegen, können auf Antrag auf 15 Jahre verteilt abgeschrieben werden.
TPA TIPP:
Bei hohen betrieblichen Gewinnen können Sie Steuern sparen, wenn Sie den Betrieb rückwirkend unter Anwendung des Artikel III UmgrStG in eine GmbH einbringen. Mit unserem TPA Rechtsformrechner – siehe unsere Homepage – können Sie einfach die für Sie günstigste Rechtsform ausrechnen.
Gebäudeabschreibung
Siehe unsere Ausführungen oben im Kapitel Unternehmer. Ein wesentlicher Unterschied bei der Gebäudeabschreibung im privaten Bereich zum betrieblichen Unternehmer besteht darin, dass die Nutzung durch den Mieter für die Höhe der Abschreibung im außerbetrieblichen Bereich irrelevant ist, und die AfA generell lediglich bis zu 1,5 % p.a. beträgt.
TPA TIPP:
Die begünstigte Abschreibung für bestimmte Herstellungskosten auf 15 Jahre steht bei außerbetrieblicher Vermietung und Verpachtung, nicht jedoch bei betrieblichen Einkünften zu.
Mit vorgezogener Abschreibung bei Gebäuden Steuer sparen
Siehe unsere Ausführungen oben im Kapitel Unternehmer.
Höhere Abschreibung bei erstmaliger Vermietung
Haben Sie eine Immobilie des sog. „Alt-Vermögens“ und vermieten Sie diese nunmehr erstmalig, sind bei der Berechnung der Abschreibung die „fiktiven Anschaffungskosten“ zum Zeitpunkt der erstmaligen Vermietung anzusetzen.
TPA TIPP:
Mittels Immobilienwertgutachten kann der aktuelle Verkehrswert der Immobilie bestimmt werden und damit die höhere Abschreibungsbasis gegenüber der Finanz belegt werden. Zu beachten ist aber, das künftige Wertsteigerungen der Immobilie dann bei späterem Verkauf der regulären Immo-ESt von 30 % unterliegen, alte stille Reserven bleiben mit idR 4,2 % Immo-ESt begünstigt. Die Neubewertung des Gebäudes gilt auch bei Einlage einer privaten Immobilie des Alt-Vermögens in das Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens.
Befreiung von der 30%igen ImmoESt
Gewinne aus privaten Grundstücksveräußerungen sind grundsätzlich mit der 30%igen Immo-ESt belastet. Ermäßigungen – häufig auf faktisch 4,2 % ImmoESt des Veräußerungserlöses – bestehen insbesondere für sog. Altgrundstücke.
TPA TIPP:
Steuerfreiheit besteht unter bestimmten Voraussetzungen bei Verkauf
des eigenen Hauptwohnsitzes oder
von privaten, selbst hergestellten Gebäuden, die nicht vermietet wurden.
Die ImmoESt muss idR gleich an den Notar bezahlt werden, der die Steuer an das Finanzamt abführt.
TPA TIPP:
Ziehen Sie vor Verkauf Ihrer Immobilie Ihren TPA Steuerberater bei, Änderungen im Vertragswerk können beträchtliche Steuerersparnisse bringen.
Hauptwohnsitzbefreiung auch bei Mietwohnungen
Die Hauptwohnsitzbefreiung stellt unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme von der Immobilienertragsteuer dar, insbesondere wenn der Steuerpflichtige
im Falle der Veräußerung zuvor ab der Anschaffung/Herstellung durchgehend mindestens zwei Jahre in der Immobilie seinen Hauptwohnsitz hatte und diesen aufgibt, oder
innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens fünf Jahre in der Immobilie durchgehend seinen Hauptwohnsitz hatte und dieser aufgegeben wird.
TPA TIPP:
Diese zweite Hauptwohnsitzbefreiung ist auch dann anwendbar, wenn der Veräußerer eine (ehemalige) Mietwohnung innerhalb des relevanten Zeitraums als Mieter, und nicht als Eigentümer bewohnt hat und die Wohnung als Bewohner und Mieter erst kurz vor der Veräußerung erworben hat. Ebenso kann diese Befreiung auch bei vorhergehendem unentgeltlichen Erwerb (Erbschaft oder Schenkung) anwendbar sein.
Günstige Besteuerung für geschenkte Altimmobilien
Immobilien des Privatvermögens, die am 31.3.2012 infolge Ablaufs der Spekulationsfrist nicht steuerhängig waren – sog. Altimmobilien, können von natürlichen Personen bei Verkauf mit einer Immobilienertragsteuer– ImmoESt von 4,2 % des Veräußerungserlöses pauschal besteuert werden. Bei bestimmten Umwidmungen beträgt die ImmoESt faktisch 18 %.
TPA TIPP:
Wenn Sie die Immobilie ertragsteuerlich unentgeltlich bspw. in der Familie weitergeben, bleibt diese günstige Pauschalbesteuerungsmöglichkeit beim Geschenknehmer erhalten.
TPA TIPP:
Dies gilt auch bei einer gemischten Schenkung, wenn der Schenkungscharakter überwiegt, dabei sollte die wirtschaftliche Gegenleistung, jedenfalls deutlich unter (nach neuer Judikatur) 75 % des Verkehrswertes der Liegenschaft liegen.
TPA TIPP:
Als Immobilienbesitzer bewahren Sie Ihre Steuerunterlagen von 2012 unbefristet auf, um später den Nachweis über die steuerliche Qualifikation Ihrer Immobilien zum 31.3.2012 als damals steuerfreie Immobilie führen zu können. Denn nur sog. Altimmobilien unterliegen der Pauschalbesteuerung von 4,2 %, andernfalls zahlen Sie 30 % ImmoESt vom Gewinn.
Grundanteil
Bei Kauf und Vermietung einer Immobilie ist vom Kaufpreis der Grundanteil auszuscheiden, denn nur das Gebäude kann jährlich abgeschrieben werden.
Ohne Nachweis sind je nach Lage entsprechend der Grundanteil-VO des BMF 20 %, 30 % oder 40 % auszuscheiden, außer die tatsächlichen Verhältnisse weichen offenkundig erheblich davon ab. Eine erhebliche Abweichung ist dann gegeben, wenn der tatsächliche Anteil des Grund und Bodens um zumindest 50 % abweicht.
TPA TIPP:
Bei größeren Immobilien kann sich ein Gutachten rechnen.
Einlage von Immobilien in Betriebsvermögen
Bei einer Einlage von „Alt-Immobilien“ vom Privatvermögen in das steuerliche Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers bleibt die Altvermögenseigenschaft für den Grund und Boden erhalten, nicht jedoch für das Gebäude (siehe dazu weiter oben).
TPA TIPP:
Das bedeutet, dass auch die künftigen Wertsteigerungen des Grund und Bodens bei Verkauf aus dem Betriebsvermögen der günstigeren Immo-ESt unterliegen: 4,2 % vom Erlös anstatt 30 % des Gewinnes.
Einlage von Immobilen in Personengesellschaften
Nunmehr ist gesetzlich ausdrücklich geregelt, dass die Einlage einer Immobilie ins gemeinschaftliche Betriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft in zwei Teile aufzuspalten ist; nämlich in die
Eigenquote: diesbezüglich gelten die steuerlichen Einlagevorschriften
Fremdquote: diesbezüglich erfolgt die Besteuerung entsprechend dem Tauschgrundsatz
TPA TIPP:
Sie vermeiden die Tauschbesteuerung, wenn Sie die Immobilie lediglich ins Sonderbetriebsvermögen einlegen – Sie bleiben zivilrechtlich Alleineigentümer, weil die Immobilie dann Ihnen weiterhin zu 100 % zuzurechnen ist. Gleiches gilt, wenn Sie einziger 100%iger vermögensbeteiligter Mitunternehmer bspw. einer GmbH & Co KG sind.
TPA TIPP:
Soweit Ihnen die Immobilie weiterhin zuzurechnen ist, bleibt auch die Altvermögenseigenschaft mit begünstigter Besteuerung erhalten.
TPA TIPP:
Die Tauschbesteuerung unterbleibt bei Einlage der Immobilie ins gemeinschaftliche Stammvermögen auch dann, wenn Sie wirtschaftlich die Fremdquote an die übrigen Mitunternehmer (Angehörige) durch aufgeteilte Erfassung auf den Kapitalkonten schenken. Eine entsprechende Schenkungsmeldung ist zu machen.
TPA TIPP:
Die Einlage ins gemeinschaftliche Stammvermögen bringt den Vorteil mit sich, dass Sie bei Schenkung des Mitunternehmeranteils im Rahmen einer begünstigten Unternehmensnachfolge bei der Grunderwerbsteuer den anteiligen Freibetrag von EUR 900.000 in Anspruch nehmen können. Dieser Freibetrag gilt nach der Judikatur nicht für das Immobilien des Sonderbetriebsvermögens.
TPA TIPP:
Die obigen Ausführungen zur Fremdquote gelten auch bei Überführung von Immobilien in vermögensverwaltende Personengesellschaften.
Einlage von Immobilen in Kapitalgesellschaften
Bei der Sacheinlage von Immobilien in GmbHs fallen grundsätzlich die 30%ige Immo-ESt an (bei Alt-Vermögen idR 4,2 %) sowie die 3,5%ige Grunderwerbsteuer und die 1,1%ige Eintragungsgebühr im Grundbuch an. Zusätzlich sind gegebenenfalls insb. umsatzsteuerliche Folgen zu beachten. Dadurch können die steuerlichen Anschaffungskosten in der GmbH und beim Gesellschafter und die steuerlichen Einlagewerte in der GmbH entsprechend dem Verkehrswert erhöht werden („Step-Up“).
TPA TIPP:
Dies führt zu einer höheren AfA-Bemessungsgrundlage in der GmbH; weiters können künftige Gewinnausschüttungen bei Vorliegen aller Voraussetzungen als KESt-freie Einlagenrückzahlungen erfolgen (Steuerersparnis 27,5% KESt).
Berichtigung von Vorsteuern in der Dezember-UVA
Die Ermittlung von abziehbaren Vorsteuern hat unter bestimmten Voraussetzungen nach dem sogenannten „Umsatzschlüssel“ (Umsatzverhältnis) zu erfolgen. Dies ist zB. bei Gebäudevermietungen relevant, wenn nicht nur umsatzsteuerpflichtig, sondern auch umsatzsteuerbefreit (zB. an Ärzte) vermietet wird.
TPA TIPP:
Die aufzuteilenden Vorsteuern sind grundsätzlich nach dem Umsatzverhältnis des jeweiligen Voranmeldungs- bzw. Veranlagungszeitraumes aufzuteilen. In der Praxis kann daher in der Dezember-UVA eine Berichtigung von Vorsteuern erforderlich sein.
Sparen beim Immobilienverkauf 3,36% Steuer für GmbHs
Siehe oben die Ausführungen im Abschnitt Körperschaften.
GrESt-Freibetrag bei Betriebsübergabe
Bei der Grunderwerbsteuer – GrESt kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Unternehmensnachfolger ein Freibetrag von bis zu EUR 900.000 (bei Gewerbebetrieben) geltend gemacht werden. Der Freibetrag gilt nach der Judikatur des VwGH nicht für das Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers, auch nicht anteilig. Weiters erfolgt eine Deckelung der GrESt mit 0,5 % vom idR geringeren Grundstückswert.
TPA TIPP:
Im Falle der Schenkung muss der Übergeber insbesondere entweder das 55. Lebensjahr vollendet haben oder erwerbsunfähig sein.
Bewertung der Grundstücke für die GrESt
Insbesondere bei unentgeltlichen Übertragungen sowie bei bestimmten Umgründungen wird der sog. „Grundstückswert“ als Bemessungsgrundlage herangezogen. Dieser kann auf drei verschiedene Arten ermittelt werden, wobei der Steuerpflichtige den günstigsten Wert wählen kann:
Summe aus dem anteiligen dreifachen Bodenwert und dem Gebäudewert abzüglich allfälliger Abschläge – maßgeblich ist hier die „Grundstückswertverordnung“;
Wert aus einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abzüglich eines Abschlages;
Nachweis eines geringeren Wertes durch ein Sachverständigen-Gutachten.
TPA TIPP:
Der Grundstückswert laut Verordnung wird – je nach Lage der Immobilie und anderen individuellen Gegebenheiten – meist unter dem Verkehrswert liegen.
Planen Sie zB. Schenkungen oder Umgründungen, so empfiehlt sich idR die Ermittlung des Grundstückswerts Ihrer Immobilien laut Verordnung, TPA unterstützt Sie gerne!
TPA TIPP:
Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken wird unverändert an den einfachen Einheitswert angeknüpft. Dies gilt auch, wenn diese Grundstücke im Zuge einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes übertragen werden.
Schenkung von Liegenschaften – Fruchtgenussvorbehalt
Um gegen allfällige künftige Erbschafts- und Schenkungssteuer vorzubeugen und zur Regelung der vorweggenommenen Erbfolge – dies wurde nunmehr vom OGH bestätigt – besteht die Möglichkeit der Schenkung von Liegenschaften unter Zurückbehaltung des Fruchtgenusses; d.h., die Einkünfte bei vermieteten Liegenschaften bleiben beim Geschenkgeber, das zivilrechtliche Eigentum geht auf den Geschenknehmer über, sodass eine gewisse GrESt in Kauf genommen wurden muss.
TPA TIPP:
Durch Zahlungen für Substanzabgeltung in Höhe der AfA vom Fruchtgenussberechtigten an den Eigentümer kann ein Entfall der bisherigen steuerlichen Abschreibung des Gebäudes verhindert werden. Nach der Judikatur ist dieser Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen nicht gebührenpflichtig.
Aufbewahrung von Unterlagen
Siehe unsere Ausführungen oben im Kapitel Unternehmer.
VII. STEUERSPARTIPPS FÜR ALLE STEUERPFLICHTIGEN
Vorsorge gegen eine künftige Erbschafts- und Schenkungssteuer
Unklar ist derzeit, ob und wie rasch eine künftige Erbschafts- und Schenkungssteuer in Österreich eingeführt wird. Wenn Sie sich absichern wollen, übergeben Sie Ihr Vermögen teilweise oder gänzlich bereits heuer.
TPA TIPP:
Beachten Sie die mit der Übergabe verbundenen Folgen und planen Sie die Auswirkungen auf die Steuerbelastung – insbesondere im Bereich der ESt, KESt, USt und GrESt – und Sozialversicherung genau mit Ihrem Steuerberater, um Steuerfallen zu vermeiden. Auch Steuerfolgen im Ausland können relevant sein. Für die optimale Unternehmensnachfolge können Sie auf unserer Homepage wichtige Hinweise erhalten.
TPA TIPP:
Bei einem Fruchtgenussvorbehalt fließen Ihnen weiterhin Einnahmen zu. Deren Besteuerung kann je nach Ausgestaltung des Vorbehalts sehr stark variieren.
TPA TIPP:
Besprechen Sie auch die familienrechtlichen und erbrechtlichen Aspekte einer Übergabe mit Ihrem Rechtsberater (Rechtsanwalt oder Notar).
Verlustbeteiligungsmodelle & Steuer sparen
Auf dem Kapitalmarkt werden diverse Verlustbeteiligungsmodelle zur Steuerreduktion angeboten. Handelt es sich dabei um gewerbliche Beteiligungen mit beschränkter Haftung als Kommanditist oder atypisch stiller Gesellschafter, ist die steuerliche Verlustzuweisung auf 100 % der tatsächlich geleisteten Einlage beschränkt. Bei einer 50%igen Progression bekommen Sie daher höchstens die Hälfte vom Finanzamt zurück, selbst wenn die Finanz das Modell anerkennt. Infolge des Unternehmerrisikos ist ein tatsächlicher Verlust der ganzen Einlage möglich.
TPA TIPP:
Immobilien-Projekte wie bspw. „Bauherrenmodelle“ und „Vorsorge-Wohnungen“ bringen zwar oft nicht so hohe steuerlichen Verluste, bieten aber häufig eine höhere „Sicherheit“.
Spenden als Sonderausgabe absetzbar
Spenden an auf der BMF-Liste aufscheinende Empfänger (und an Feuerwehren) können bis zu 10 % des Einkommens steuerlich abgesetzt werden.
TPA TIPP:
Prüfen Sie Anfang kommenden Jahres 2024, ob alle Spendenorganisationen Ihre Spenden des Jahres 2023 gemeldet haben. Wenn nicht, geben Sie den Organisationen Ihren vollständigen Namen (laut Meldezettel) und das Geburtsdatum bekannt, sodass die Spenden unkompliziert nachgemeldet werden können. Bei laufenden Spenden tragen Sie Ihr Geburtsdatum unter Zahlungsvermerk ein.
Nachkauf von von Versicherungszeiten
Beträge für den Nachkauf von Versicherungszeiten sind Sonderausgaben.
TPA TIPP:
Lassen Sie sich beraten, ob und wie sich ein Nachkauf rechnet. Die Beträge sind voll absetzbar und kosten daher bei entsprechendem Einkommen durch die Steuerersparnis nur die Hälfte. Dies gilt auch, wenn Sie die Zeiten für Ihren (Ehe-)Partner nachkaufen.
Kirchenbeiträge
Kirchenbeiträge sind bis EUR 400 als Sonderausgabe voll absetzbar.
TPA TIPP:
Bei einem gemeinsamen Konto werden die Einzahlungen von der Kirchenbeitragsstelle im Verhältnis der Relation der beiden Ehegatten zugeordnet und getrennt für die Ehepartner ans Finanzamt gemeldet.
Renten und Steuerberatungskosten
Bestimmte Renten (beispielsweise Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter Fristen, Rentenlegate etc.) können weiterhin ohne betragliche Begrenzung als Sonderausgaben abgesetzt werden.
TPA TIPP:
Gleiches gilt grundsätzlich für Steuerberatungskosten.
Familienbonus
Der Familienbonus Plus beträgt im Jahr 2023 pro Kind EUR 2.000 jährlich. Für Kinder über 18 Jahren beträgt der Familienbonus Plus im Jahr 2023 pro Kind EUR 650 jährlich. Der Absetzbetrag verringert tatsächlich die Steuer, ist jedoch nicht negativsteuerfähig. Voraussetzung ist der Bezug der Familienbeihilfe.
TPA TIPP:
Unternehmer müssen den Familienbonus im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragen. Arbeitnehmer kommen zum Familienbonus über die Lohnverrechnung (eine entsprechende Erklärung ist dem Arbeitgeber vorzulegen) , er kann auch erst im Rahmen der (Arbeitnehmer-)Veranlagung beansprucht werden.
TPA TIPP:
Der Antrag auf Familienbonus plus kann auch zurückgezogen werden. Das macht Sinn, wenn Sie heuer zu wenig Einkünfte beziehen.
TPA TIPP:
Optimieren Sie die Steuerwirkung des Familienbonus plus mit Ihrem (Ehe-)Partner, indem Sie eventuell eine geteilte Geltendmachung wählen.
Kindermehrbetrag
Der Kindermehrbetrag, der allen Erwerbstätigen auch als Negativsteuer ausgezahlt werden kann, beträgt im Jahr 2023 EUR 550 pro Kind. Er steht jenen Eltern zu, die keine Steuer zahlen, aber Anspruch auf den Familienbonus hätten. Werden mehr als 330 Tage Arbeitslosenentgelt, Notstandshilfe etc. bezogen, steht der Kindermehrbetrag nicht zu.
Pflegekosten und Arztrechnungen
Außergewöhnliche Belastungen können nur im Jahr der Zahlung berücksichtigt werden und wirken sich idR nur insoweit aus, als der nicht abzugsfähige Sockelbetrag überschritten wird.
TPA TIPP:
Vor allem hohe Arztrechnungen (zB Zahnarzt) sollten nicht in Raten auf mehrere Jahre verteilt bezahlt werden, da jedes Jahr der Sockelbetrag zu berücksichtigen ist. Wenn möglich sollten hohe Rechnungen in einem Jahr bezahlt werden.
In diesem Jahr sollten insb. auch alle anderen Arzt- und Apothekenrechnungen gesammelt werden, dem jeder Euro, der den Sockelbetrag überschreitet, wirkt sich steuermindernd aus.
TPA TIPP:
Wenn Sie kein steuerpflichtiges oder ein geringeres Einkommen als Ihr (Ehe)Partner haben, so sollte dieser Ihre Arztrechnungen und Ihren Kirchenbeitrag zahlen, damit kann mit einer Steuererklärung Ihres (Ehe-)Partners unter Umständen ein höherer Steuerspareffekt erzielt werden.
Voraussichtliche SV-Werte 2024
Alle, die mit den neuen Werten schon für das nächste Jahr planen wollen, finden hier die wichtigsten veränderlichen, voraussichtlichen Werte für das Jahr 2024:
Geringfügigkeitsgrenze p.M.
EUR 518,44
Dienstgeberabgabe – Grenzwert für Pauschbetrag
EUR 777,66
Höchstbeitragsgrundlage ASVG – HBGL pro Tag
EUR 202,00
HBGL ASVG pro Monat
EUR 6.060,00
HBGL für freie Dienstnehmer (DN) ohne SZ – p.M.
EUR 7.070,00
HBGL für Sonderzahlungen für echte und freie DN
EUR 12.120,00
HBGL GSVG p.M.
EUR 7.070,00
Versicherungsgrenze für Neue Selbständige p.a.
EUR 6.221,28
Mindest-BGL GSVG-Kranken-V
EUR 518,44 p.M. EUR 6.221,28 p.a.
ASVG-Beitragssätze für Arbeiter und Angestellte
DN-Anteil 18,12 % DG-Anteil 21,23 %
Falls Sie noch Fragen zu den Steuerspartipps haben, kontaktieren Sie bitte unsere Experten!
Alles, was es über Immobilien & Steuern in Österreich zu wissen gibt, haben unsere Expertinnen und Experten knapp und übersichtlich in 1×1 der Immobilienbesteuern zusammengefasst.
Gewinnfreibetrag 2023 – Investieren Sie noch heuer
Sowohl als Einnahmen-Ausgaben-Rechner als auch als Bilanzierer können Sie auch heuer einen bestimmten Betrag Ihres steuerlichen Gewinnes (ausgenommen Veräußerungsgewinne und bestimmte Einkünfte aus betrieblichem Kapitalvermögen) steuerfrei stellen, wenn sie rechtzeitig in bestimmte körperliche abnutzbare Anlagegüter und/oder begünstigte Wertpapiere investieren. Es gilt eine Behaltefrist von tagesgenau mindestens vier Jahren, dies ist auch bei Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe und bei der Pensionsplanung zu beachten; eventuell können sie rechtzeitig in die Pauschalierung wechseln.
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Der Gewinnfreibetrag beträgt 2023:
Somit ergibt sich ein maximaler Gewinnfreibetrag in Höhe von EUR 45.950 und bei 50%iger Progression eine maximale Steuerersparnis von EUR 22.975. Bis zu einem Gewinn von EUR 30.000 kann der 15%ige Freibetrag ohne Investitionen geltend gemacht werden und zwar auch zusätzlich zur Betriebsausgabenpauschale; der investitionsabhängige Gewinnfreibetrag steht bei Pauschalierung nicht zu. Die Inflationsanpassung um ca. 10 % erfolgt erst 2024.
TPA TIPP:
Erstellen Sie bald die Prognoserechnung für das Jahr 2023, um die steuerlich optimale Höhe der notwendigen Investitionen rechtzeitig zu ermitteln. Es können auch solche Wertpapiere, die steuerlich zur Deckung von Pensionsrückstellungen verwendet werden dürfen, angeschafft werden. Wertpapiere müssen zum 31.12.2023 am Wertpapierdepot gebucht sein und dort mindestens 4 volle Jahre, tagesgenau berechnet, verbleiben.
TPA TIPP:
Wertpapierorder sollten daher zeitgerecht unter Berücksichtigung der Feiertage vor dem Jahreswechsel getätigt werden. Außerdem kann das Angebot gegen Jahresende knapp werden, sodass eine frühere Anschaffung ratsam ist; Vorteil: Auch die 4-Jahresfrist endet früher.
Investitionsfreibetrag von EUR 1 Mio.
Der 10%ige bzw 15%ige (ökologische) Investitionsfreibetrag – IFB mit einer Bemessungsgrundlage von bis zu EUR 1 Mio. pro Betrieb und Jahr gilt für Anschaffungen und Herstellungen von bestimmten abnutzbaren Anlagegütern ab 2023. Die Definition der Anlagegüter für den 15%igen IFB erfolgte durch den BMF in der Öko-IFB-Verordnung. Für Wirtschaftsgüter, welche für die Deckung des Gewinnfreibetrages dienen, steht kein IFB zu; es ist also eine Doppelförderung für ein und dasselbe Wirtschaftsgut ausgeschlossen.
TPA TIPP:
Es sollte in jedem Einzelfall geprüft werden, ob Investitionen – sofern wirtschaftlich sinnvoll – im Jahr 2023 getätigt werden sollen, um den neuen IFB geltend zu machen. Auch von aktivierten Teilbeträgen von Anschaffungs- und Herstellungskosten kann der IFB geltend gemacht werden, nicht jedoch von Anzahlungen. Ein Vortrag eines nicht ausgenützten IFB-Potentials auf EUR 1 Mio. in Folgejahre ist nicht möglich. Gerne unterstützt Sie bei Vorteilhaftigkeitsüberlegungen Ihr TPA-Berater. Vom Öko-IFB ausgenommene Anlagegüter sind in der Fossile-Energieträger VO des BMF definiert.
Forschungsprämie von 14% & Steuer sparen
Die steuerfreie Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und für Auftragsforschung (hier bis EUR 1 Mio) beträgt 14 % der begünstigten Forschungsaufwendungen, die Forschungsausgaben sind dennoch steuerlich voll absetzbar.
In bestimmten Fällen kann bei der Berechnung der Prämie ein fiktiver Unternehmerlohn von bis zu EUR 77.400 für jede forschende Person (Einzelunternehmer, Mitunternehmer und unentgeltlich tätige Gesellschafter-Geschäftsführer) angesetzt werden, das entspricht EUR 45 pro Forschungsstunde; Voraussetzung ist insbesondere die laufende Dokumentation der tatsächlichen Forschungsstunden.
TPA TIPP:
Dokumentieren Sie Ihre Forschung gut. Seien Sie bei der Erstellung des Antrags sehr gründlich, insbesondere die FFG ist bei der Beurteilung von Anträgen viel strenger geworden und liegt die Ablehnungsquote bei rd. 25 %. Unsere Experten mit langjähriger Erfahrung unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung.
TPA TIPP:
Die Beantragung der Forschungsprämie ist nicht mehr an die Steuererklärung gekoppelt. Die Auszahlung kann auch für einzelne unstrittige Forschungsprojekte erfolgen.
Grenze für ein GWG – EUR 1.000
Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (GWG) beträgt seit dem Jahr 2023 EUR 1.000.
TPA TIPP:
Die GWG-Grenze von EUR 1.000 gilt auch für die außerbetrieblichen Einkünfte, also auch für Arbeitnehmer.
Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen
Stille Reserven aus der Veräußerung von Anlagegütern, die sich mindestens seit idR sieben Jahren im Betriebsvermögen befunden haben, können bei natürlichen Personen unter bestimmten Voraussetzungen außerbücherlich auf Ersatzbeschaffungen übertragen werden, wodurch sich die steuerlichen Anschaffungskosten und damit die AfA kürzt. Anstelle der Sofortübertragung kann der Gewinn auch einer innerhalb idR eines Jahres zu verwendenden Übertragungsrücklage zugeführt werden.
TPA TIPP:
Bei unentgeltlicher Betriebsübergabe zu steuerlichen Buchwerten läuft nach der Judikatur des VwGH die Besitzfrist des Rechtsvorgängers beim Rechtsnachfolger weiter.
Entnahme von Betriebsgebäuden zu Buchwerten
Bisher konnte bei der Entnahme von bebauten Grundstücken aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen nur der Grund und Boden des Anlagevermögens zum Buchwert entnommen werden. Die stille Reserve des Gebäudes mussten in der Regel versteuert werden.
Nun ist die steuerneutrale Entnahme auch auf betriebliche Gebäude einschließlich Gebäude auf fremden Grund und Boden (zB Kleingartenhäuser im wirtschaftlichen Eigentum des (Unter-)Pächters, Superädifikate) und grundstücksgleiche Rechte (nur Baurechte) des betrieblichen Anlagevermögens ausgeweitet worden. Die Entnahme ins steuerliche Privatvermögen erfolgt seit 1.7. 2023 zwingend zu steuerlichen Buchwerten anstatt zu Teilwerten. Der Betrieb muss hierfür nicht verkauft, aufgegeben oder eingestellt werden.
Diese Verbesserung zielt insbesondere darauf ab, die außerbetriebliche Nutzung von leerstehenden Betriebsgebäuden für die Schaffung und private Vermietung von Wohnraum ertragsteuerlich möglich zu machen; dies betrifft z.B. auch Vierkanthöfe in der Land- und Forstwirtschaft, ist aber natürlich auch für andere früher betrieblich genutzte Immobilien anwendbar.
TPA TIPP:
Auf Antrag kann nach dem 30.6.2023 für Gebäudeteile (Gebäude) anstelle des steuerlichen Buchwertes der gemeine Wert angesetzt werden, wenn einer der folgenden Fälle bei mindestens siebenjähriger Betriebsführung vorliegt: Betriebsaufgabe infolge Todes des Steuerpflichtigen, oder infolge körperlicher oder geistiger Behinderung, oder der Steuerpflichtige hat das 60. Lebensjahr vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein.
Mehr zu der Entnahme von Gebäuden zu Buchwerten finden Sie hier.
Mit Gebäudeabschreibung Steuer sparen
TPA TIPP:
Erhalten Sie Ihr Gebäude laufend durch kleinere, sofort absetzbare Reparaturen in einem guten Zustand, so vermeiden Sie die zwingende steuerliche Verteilung auf 15 Jahre und können jährlich Steuer sparen.
Vorgezogene Abschreibung für Gebäude
Für ab 01.07.2020 angeschaffte oder hergestellte Gebäude beträgt die mögliche Absetzung für Abnutzung – AfA im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung höchstens das Dreifache und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache des jeweils anzuwendenden AfA-Prozentsatzes, wobei die AfA des Jahres 2 nicht höher als jene des Jahres 1 sein darf und die AfA der Jahre 1 und 2 nicht niedriger als die AfA des Jahres 3 sein kann. Auch bei Inbetriebnahme in der 2. Jahreshälfte steht die volle Jahres-AfA zu. Die Begünstigung der vorgezogenen Abschreibung steht nicht zu, wenn eine höhere Abschreibung als die Normal-AfA von 2,5 % bzw. 1,5 % vorgenommen wird.
So sehen die Abschreibungssätze für Gebäude aus:
Gebäude in der außerbetrieblichen Sphäre und betriebliche Gebäude zu Wohnzwecken:
Gebäude in der betrieblichen Sphäre, ausgenommen jene zu Wohnzwecken (s.o.):
TPA TIPP:
Die beschleunigte Abschreibung gilt auch für nachträglich errichtete Gebäudeteile, die nach der Judikatur als eigenes Wirtschaftsgut zu betrachten und abzuschreiben sind, z.B. Dachbodenausbau. Die beschleunigte Abschreibung gilt auch für spätere erstmalige Vermietungen bspw. im Jahr 2023, wenn die ursprüngliche Anschaffung oder Herstellung der Immobilie nach dem 30.6.2020 erfolgte.
Degressive Abschreibung von 30%
Die steuerliche Abschreibung – AfA kann für Wirtschaftsgüter, die ab 01.07.2020 angeschafft oder hergestellt werden, unverändert mit einem fixen Prozentsatz von höchstens 30 % erfolgen.
Der Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert bzw Restbuchwert anzuwenden – „degressive Abschreibung“. Bei Inbetriebnahme in der 2. Jahreshälfte steht nur die Halbjahres-AfA von bis zu 15 % zu.
Diese erhöhte AfA muss für ab 1.1. 2023 angeschafften oder hergestellten Anlagegütern bei UGB-Bilanzierern – wenn zulässig – im Rahmen der unternehmensrechtlichen Abschreibung geltend gemacht werden, es gilt die Maßgeblichkeit, eine MWR ist nicht möglich. Steuerpflichtige mit E‑A-Rechnung oder rein steuerlicher Bilanzierung unterliegen keiner solchen Einschränkung.
Ausgenommen von der degressiven Abschreibung sind u.a. folgende Wirtschaftsgüter:
TPA TIPP:
Es besteht die einmalige Möglichkeit, von der degressiven zur linearen Abschreibung zu wechseln, dies wird idR dann gemacht werden, wenn nach einigen Jahren die lineare AfA höher ist als die degressive.
TPA TIPP:
Photovoltaikanlagen sind idR vom Gebäude getrennt abzuschreiben und können im Betrieb zu einer degressiven AfA und einem IFB berechtigen.
Steuersparen bei Bilanzieren
Auch als Bilanzierer haben Sie die Möglichkeit, durch das Vorziehen von laufenden Aufwendungen den Gewinn zu reduzieren, wenn und soweit die Leistung tatsächlich 2023 bezogen wird; Anzahlungen hingegen sind zu aktivieren.
TPA TIPP:
Wenn Sie einige Ihrer Aufträge vor dem Jahresende nicht abschließen, verschieben Sie infolge der Bilanzierung als unfertige Erzeugnisse oder noch nicht abrechenbare Leistungen die Gewinnrealisierung ins nächste Jahr. Beachten Sie die Auswirkungen auf Ihre Bilanzkennzahlen.
TPA TIPP:
Prüfen Sie, ob Sie alle Rückstellungen berücksichtigt haben. Zu beachten ist, dass langfristige Rückstellungen mit 3,5 % zu verzinsen sind. Auch pauschale Wertberichtigungen von Forderungen und pauschale Rückstellungen sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich zulässig.
Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellung
Bis zum 31.12.2023 müssen Sie bestimmte Wertpapiere zu 50 % der am 31.12.2022 ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellung angeschafft haben.
TPA TIPP:
Auch Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen und Anteilsscheine an bestimmten Immobilienfonds und Kapitalanlagefonds werden angerechnet.
Steuersparen bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern
Als Einnahmen-Ausgaben-Rechner können Sie Ihr steuerpflichtiges Einkommen optimieren um Steuer zu sparen, indem Sie Betriebsausgaben vor dem 31.12.2023 bezahlen, diverse Vorauszahlungen leisten (gewisse Einschränkungen sind dabei zu beachten), bzw. Rechnungen an Ihre Kunden erst nach dem 31.12.2023 legen.
TPA TIPP:
Beachten Sie die 15-tägige Zurechnungsfrist für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben.
TPA TIPP:
Aufgrund der Verbreiterung der Tarifstufen erst im Jahr 2024 können sich in 2023 abgesetzte Ausgaben steuerlich u.U. stärker auswirken.
Homeoffice für Selbstständige – mit Arbeitsplatz-Pauschale Steuer sparen
Selbständige können seit 2022 pauschal bis zu EUR 1.200 p.a. als Betriebsausgaben für Strom, Heizung, Beleuchtung, AFA etc. geltend machen, wenn zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit kein anderer Raum zur Verfügung steht.
TPA TIPP:
Das Arbeitsplatzpauschale kann auch bei Anwendung der Basispauschalierung und der Kleinunternehmerpauschalierung geltend gemacht werden. Es gilt nicht für ein echtes Arbeitszimmer.
Jahreskarte für Selbstständige
Selbstständige können 50 % der Ausgaben für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel pauschal als Betriebsausgaben absetzen und Steuer sparen, sofern diese Karten auch für betriebliche Fahrten verwendet werden.
TPA TIPP:
Dieser Betriebsausgabenabzug steht auch allen zu, die die Basispauschalierung in Anspruch nehmen (zB Geschäftsführer).
Keine Nachzahlung von SVS-Beiträgen
Die Finanz erkennt bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern eine „Vorauszahlung“ von GSVG-Beiträgen insoweit an, als diese höchstens der voraussichtlichen Nachzahlung für das betreffende Jahr entsprechen. Es besteht auch die Möglichkeit, die vorläufige Beitragsgrundlage hinaufzusetzen oder bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu erhöhen.
TPA TIPP:
Rechnen Sie bei der SVS mit einer Nachzahlung, können Sie durch Leistung einer „freiwilligen“ Vorauszahlung Ihren Gewinn bereits in 2023 reduzieren und dadurch Steuer sparen.
Antraf auf SVS-Befreiung für Kleinunternehmer
Sind Sie gewerblicher Einzelunternehmer oder Arzt, der nach dem FSVG versichert ist, so können Sie bei einem Antrag bis zum 31.12.2023 unter bestimmten Voraussetzungen (teilweise) eine Beitragspflicht im Jahr 2023 vermeiden. Eine der Voraussetzungen ist, dass Sie Ihre selbstständige Tätigkeit nur in geringem Ausmaß (geringer Umsatz) ausüben.
Weitere Details zur SVS-Befreiung für Kleinunternehmer finden Sie hier.
TPA TIPP:
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz (zB bei Arbeitsunfällen) bleibt aufrecht!
TPA TIPP:
Den optimalen Weg zur Gründung eines Unternehmens zeigt Ihnen unsere Broschüre „Start-Ups: In 6 Schritten zum eigenen Unternehmen“ auf.
Meldepflicht für neue Selbstständige
Neue Selbstständige müssen ein Überschreiten der Versicherungsgrenzen melden, sonst kommt ein Strafzuschlag von 9,3 % zur Anwendung. Das Überschreiten muss dabei spätestens innerhalb von 8 Wochen nach Ausstellung des Einkommensteuerbescheides gemeldet werden.
TPA TIPP:
Die Versicherungsgrenze für neue Selbstständige ist – unabhängig davon, ob weitere Beschäftigungen vorliegen – einheitlich die zwölffache Geringfügigkeitsgrenze (2023 EUR 6.010,92 p.a.; 2024 voraussichtlich EUR 6.221,28). Daher: allenfalls Meldung an die SVS vor Einreichung der Steuererklärung.
Kleinunternehmer-Pauschalierung bis EUR 40.000
Eine Pauschalierung im Bereich der Einkommensteuer steht Kleinunternehmern mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und Umsätzen bis grundsätzlich EUR 40.000;) bei Einkünften als Freiberufler oder Gewerbetreibender zu. Ausgenommen sind Gesellschafter-Geschäftsführer mit mehr als 25%iger Beteiligung, Aufsichtsräte und Stiftungsvorstände.
Auf Antrag werden bei dieser Pauschalierung die Betriebsausgaben mit den folgenden Prozentsätzen der Betriebseinnahmen (ohne USt) festgesetzt:
Bei Mischbetrieben richtet sich das Pauschale nach dem höheren Betriebseinnahmen. Die Einordnung der Branchen erfolgte durch eine Verordnung des BMF.
Zusätzlich zu der Pauschale können
abgezogen werden, weitere Betriebsausgaben und Entnahmen sind nicht zu berücksichtigen. Steuerberatungskosten sind infolge Sondervorschrift als Sonderausgabe abzugsfähig. Weiters entfällt die Pflicht zur Führung von Anlagekarteien und Wareneingangsbüchern. Eine Entnahme von Anlagevermögen während dieser Pauschalierung ist nicht steuerwirksam.
TPA TIPP:
Es empfiehlt sich, die Anlagekartei auch bei Pauschalierung zu führen, um später bei Nicht-Pauschalierung eine Grundlage zur Geltendmachung der Abschreibung zu haben, zumindest sollten die Rechnungen von Anschaffungen/Herstellungen und Instandsetzungen aufbewahrt werden.
TPA TIPP:
Bei höheren Betriebsausgaben, insbesondere bei Verlusten, wird die “freiwillige“ exakte Ermittlung der steuerlichen Ergebnisse steuerlich weiterhin vorteilhaft sein. Gleiches gilt für den Fall von Investitionen ins Anlagevermögen, da der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag und der Investitionsfreibetrag bei Pauschalierung nicht zustehen. Wird von dieser Kleinunternehmer-Pauschalierung abgegangen, kann diese Begünstigung erst wieder nach Ablauf von 3 Jahren in Anspruch genommen werden.
TPA TIPP:
Besonders bei „nebenberuflichen“ Einkünften von Vortrags- und Autorenhonoraren mit wenig Ausgaben kann die Pauschalierung interessant sein, sie vermeiden damit uU lange Diskussionen mit der Finanz über einzelne Belege.
TPA TIPP:
Zu weiteren Pauschalierungen siehe unsere Broschüre 1×1 der Steuern 2023 auf unserer TPA Website.
Kleinunternehmer in der USt bis EUR 42.000
Unternehmer, die ihr Unternehmen im Inland betreiben und die bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten, gelten als Kleinunternehmer und können Erleichterungen im Rahmen der Umsatzsteuer in Anspruch nehmen.
Die Kleinunternehmergrenze beträgt EUR 35.000 (netto) pro Kalenderjahr, dh. bei einem (theoretischen) Steuersatz von 20 % beträgt die Grenze daher „echte“ EUR 42.000 pro Jahr.
Bestimmte steuerfreie Umsätze und Hilfsgeschäfte bspw. aus der Veräußerung von Anlagevermögen sind nicht in diese Grenze einzubeziehen. Auswirkungen:
TPA TIPP:
Ein Verzicht auf die Kleinunternehmergrenze mit dem Ergebnis des Rechts auf Vorsteuerabzug kann insbesondere dann vorteilhaft sein, wenn
TPA TIPP:
Beachten Sie gegen Jahresende streng diese Grenze! Entspannung: Eine einmalige Überschreitung von bis zu 15 % (das ergibt Umsätze von brutto höchstens EUR 48.300, falls der 20%ige Steuersatz anzuwenden wäre) innerhalb von 5 Jahren ist unschädlich.
Verluste von kapitalistischen Mitunternehmern
Verluste von kapitalistischen, nicht mittätigen Mitunternehmern (idR Kommanditisten) sind bei natürlichen Personen nur bis zu 100 % der einbezahlten/aufgebrachten Einlage abzugsfähig, ein negatives Kapitalkonto führt zu einem eigenen Wartetastenverlust und kann erst mit späteren Gewinnen aus dieser Quelle verrechnet werden.
TPA TIPP:
Wenn Sie unbeschränkt haften oder ausreichend mittätig sind, greift die 100‑%-Grenze nicht und sind Verluste mit anderen Einkünften grundsätzlich ausgleichsfähig.
Betriebliche Spenden absetzbar
Spenden aus dem Betriebsvermögen sind bis zu 10 % des steuerpflichtigen Gewinnes des laufenden Jahres als Betriebsausgaben absetzbar. Sie helfen Steuer zu sparen und kürzen damit auch die SV-Beiträge. Darüberhinausgehende Spendenbeträge können uU als Sonderausgabe abgesetzt werden. Die begünstigten Spendenempfänger müssen am Tag der Spende in der Liste des BMF aufscheinen, ausgenommen bspw bestimmte Museen, Universitäten, Feuerwehren.
TPA TIPP:
Ab 2024 soll nach derzeitigen Plänen die Spendenbegünstigung stark ausgeweitet werden. Wird ein NPO erstmals 2024 in die BMF-Liste aufgenommen, könnte sich die Verschiebung einer Spende an diesen NPO auf nächstes Jahr steuerlich „rechnen“.
TPA TIPP:
Spenden in Katastrophenfällen sind ohne Begrenzung absetzbar, wenn damit ein Werbeeffekt verbunden ist; eine entsprechende Dokumentation muss bei Betriebsprüfungen oft vorgelegt werden.
TPA TIPP:
Privatstiftungen können KESt-frei an die BMF-Listenempfänger spenden; diesbezüglich ist keine Meldung erforderlich.
TPA TIPP:
Echtes Sponsoring fällt nicht unter die strengen Abzugsregeln für Spenden.
TPA TIPP:
Betreffend Ukraine-Hilfe hat das BMF interessante Regelungen erlassen, siehe dazu den Beitrag auf unserer TPA Website.
Neue Verzinsung in der Umsatzsteuer
Für den Bereich der Umsatzsteuer gibt es seit dem Jahre 2022 eine eigenständige Verzinsungsregelung. Sowohl Gutschriften als auch Nachforderungen werden mit 2 % über dem Basiszinssatz verzinst. Umsatzsteuernachzahlungen bei Betriebsprüfungen werden daher künftig noch teurer.
Die Verzinsung beginnt bei Gutschriften 90 Tage nach der Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung oder Jahreserklärung; bei Nachforderungen ab dem 91. Tag nach der Fälligkeit. Nachforderungen aus Jahreserklärungen werden ab dem 1. Oktober des Folgejahres verzinst. Beträge bis EUR 50 werden nicht vor- oder gutgeschrieben.
Interessant ist auch das Inkrafttreten: Die Neuregelung ist grundsätzlich mit dem der Kundmachung folgenden Tag bereits in Kraft getreten. Sie ist bspw im Falle von bestimmten Gutschriften auf alle bei Inkrafttreten offenen Verfahren anzuwenden.
TPA TIPP:
Bei einer Umsatzsteuernachzahlung idR ab EUR 2.000 droht nicht nur ein Finanzstrafverfahren, sondern fallen auch Umsatzsteuerzinsen an. Machen Sie daher im Zweifel einen Vorsteuerabzug erst in der Jahreserklärung geltend. Überprüfen Sie außerdem regelmäßig, also zumindest einmal pro Jahr die UID Ihrer Lieferanten mit der Stufe 2.
Energieabgabenvergütung
Ein Vergütungsantrag ist für Produktionsbetriebe möglich und muss spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren gestellt werden. Für das Jahr 2018 und folgende kann ein Vergütungsantrag somit noch bis zum 31.12.2023 gestellt werden.
TPA TIPP:
Stellen Sie den Antrag für 2018 bis Ende 2023, eventuell noch fehlende Unterlagen können idR im Vorhaltsverfahren nachgeliefert werden.
Aufbewahrung von Unterlagen
Die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere endet für die Unterlagen des Jahres 2016 grundsätzlich am 31.12.2023. Bei EDV-Buchführung oder EDV-Aufzeichnungen sind die Daten in entsprechender Form auf Datenträgern aufzubewahren. Bei einem anhängigen Abgaben- und Gerichtsverfahren sind die Unterlagen trotz Fristenablaufes weiter aufzubewahren.
TPA TIPP:
Bitte beachten Sie die Aufbewahrungspflicht von grundsätzlich sieben vollen Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das betreffende Wirtschaftsjahr geendet hat. Beachten Sie aber bspw die 10jährige Aufbewahrungspflicht bei Kurzarbeit sowie bei der Investitionsprämie, jeweils nach dem Kalenderjahr der letzten Auszahlung. Wir empfehlen daher generell eine Aufbewahrung von zumindest 10 vollen Jahren.
Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke (Grund und Boden, Gebäude, Baurechte, Superädifikate und Ähnliches) betreffen, müssen zumindest 22 volle Jahre aufbewahrt werden.
Wichtige Verträge, beispielsweise Miet-, Kredit- und Gesellschaftsverträge, sowie Unterlagen und Belege, beispielsweise betreffend Beteiligungen oder Immobilien (wegen Anschaffungskosten, Großreparaturen etc.) sollten dauerhaft aufbewahrt werden.
TPA TIPP:
Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen. Voraussetzung ist, dass die urschriftgetreue, inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe gewährleistet ist.
TPA TIPP:
Als Immobilienbesitzer bewahren Sie Ihre Steuerunterlagen von 2012 unbefristet auf, um später den Nachweis über die steuerliche Qualifikation Ihrer Immobilien zum 31.3.2012 als damals steuerfreie Immobilie führen zu können. Denn nur sog. Altimmobilien unterliegen der Pauschalbesteuerung von 4,2 %, andernfalls zahlen Sie 30 % ImmoESt vom Veräußerungsgewinn.
Ergänzend zu den obigen Ausführungen für alle Unternehmer bringen wir hier einige wichtige Steuerspartipps für Körperschaften:
FlexCo – die neuen Kapitalgesellschaft
Die Flexible Kapitalgesellschaft – kurz FlexCo – wurde in Österreich insbesondere für Start-ups und Mitarbeiterbeteiligungen mit Wirkung ab 1.11.2023 (geplant) neu geschaffen. Für die FlexCo gelten – soweit das „FlexKap-Gesetz“ keine eigenen Regelungen enthält – die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes. Das Mindeststammkapital beträgt wie bei GmbHs EUR 10.000, auch die Mindeststeuer beträgt EUR 500 p.a.
TPA TIPP:
Wenn Sie insbesondere weder Mitarbeiterbeteiligungen noch hybride Finanzierungen von Investoren planen, bleiben Sie bei der bekannten GmbH und vermeiden Sie damit allfällige Nachteile einer FlexCo. Sie können später bei Bedarf jederzeit auf Basis einer höchstens 9 Monate alten Bilanz die GmbH ohne Steuerbelastung in eine FlexCo unter Wahrung der Identität formwechselnd umwandeln.
Mehr Infos zur flexible Kapitalgesellschaft finden Sie hier.
Senkung der KöSt
Der Steuersatz für Körperschaften beträgt für die Veranlagung 2023 24 %, ab der Veranlagung 2024 gilt ein KöSt-Satz von 23 %; bei abweichendem Wirtschaftsjahr kann eine zeitaliquote Aufteilung gemacht werden.
TPA TIPP:
Wenn Sie bspw. vorhaben, eine gewinnbringende Transaktion zum 31.12.2023 abzuwickeln, empfiehlt sich bei einem Regelbilanzstichtag uU eine Verschiebung auf 1.1.2024, um in den Genuss der weiteren Steuersatzreduktion zu kommen.
100%ige Verlustverrechnung
Generell gilt – anders als bei natürlichen Personen – bei Körperschaften die 75%ige Verrechnungsgrenze von Verlustvorträgen, sodass mindestens 25 % des Gewinnes mit 24 % KöSt (2024: 23 % KöSt) belastet werden, also eine 6%ige (ab 2024: 5,75%ige) Mindestbesteuerung des Gewinnes erfolgt. Davon gibt es allerdings insbesondere folgende gesetzliche Ausnahmen:
TPA TIPP:
Wenn Ihre Gesellschaft ausreichend steuerliche Verlustvorträge hat, können Sie als Gesellschafter auch auf nicht werthaltige Forderungen vor dem Bilanzstichtag 31.12. verzichten, um damit die Bilanz uU rechtzeitig zu sanieren (Debt-Equity-Swap); dafür fällt dann in der GmbH keine Mindest-Steuer mehr an.
TPA TIPP:
Wenn Sie noch vor dem Jahresende eine Unternehmensgruppe bilden, können Sie beim Gruppenmitglied in den Genuss der 100%igen Verrechnung von Vorgruppenverlusten kommen.
Verschiebung der KESt auf Ausschüttungen
Ausschüttungen aus GmbHs an ihre Gesellschafter unterliegen bei natürlichen Personen – soweit keine Einlagenrückzahlung vorliegt – der 27,5%igen KESt, die innerhalb einer Woche an das Finanzamt abzuführen ist.
TPA TIPP:
Grundsätzlich besteht gesellschaftsrechtlich unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, im Beschluss der Gewinnausschüttung eine spätere Fälligkeit festzulegen, womit uU auch die Fälligkeit der KESt in die Zukunft verschoben werden kann. Wiederholte Gewinnausschüttungen sind unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses möglich.
Rückgängigmachung einer VGA
Grundsätzlich besteht steuerlich unter bestimmten Voraussetzungen bei einem Regelbilanzstichtag die Möglichkeit, verdeckte Gewinnausschüttungen vor dem Ende des Kalenderjahres durch Einstellung einer Forderung gegen den begünstigten Gesellschafter rückgängig zu machen. Damit kann die darauf entfallende KESt und KöSt vermieden werden.
TPA TIPP:
Überprüfen Sie vor dem Jahresende verdächtige Ausgaben im Hinblick auf ihre betriebliche Veranlassung. Alle Geschäfte zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter (bzw. dessen nahen Angehörigen) haben dem Grundsatz der Fremdüblichkeit zu entsprechen und sollten – am besten schriftlich –dokumentiert sein. Ausnahmen gibt es bei inländischen Nutzungseinlagen in inländische GmbHs.
Weg mit der Mindest-KöSt durch Umwandlung
Nur Kapitalgesellschaften (GmbH und AG) und vergleichbare ausländische Gesellschaften unterliegen in Österreich der Mindest-KöSt, daher können Sie dieser durch Umwandlung in ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft entgehen. Dabei ist insbesondere auf die KESt-pflichtige Ausschüttungsfiktion, Verlustvorträge und Grunderwerbsteuer zu achten.
TPA TIPP:
Bei Umwandlung Ihrer GmbH bspw. in ein Einzelunternehmen auf den 30.3.2023 entfällt für das ganze Jahr 2023 die Mindest-KöSt. Ab 2024 beträgt die Mindest-KöSt für alle GmbHs unabhängig vom Datum der Gründung und von der Höhe des Stammkapitals nur noch EUR 500 p.a., eine Umwandlung ist daher nicht mehr so attraktiv.
TPA TIPP:
In Abhängigkeit von der Gewinnhöhe kann das Einzelunternehmen günstiger als die GmbH sein. Sehen Sie dazu unseren TPA-Rechtsformrechner auf.
TPA TIPP:
Welche Aspekte insbesondere steuerlich für die jeweilige Rechtsform sprechen, können Sie unserem kostenlosen Folder auf der Website entnehmen: Steuersparen mit der optimalen Rechtsform
Gewinnausschüttung oder Einlagenrückzahlung
Das Wahlrecht zwischen Einlagenrückzahlung und KESt-pflichtiger Gewinnausschüttung kann klare Vorteile bringen. Voraussetzung für eine KESt-freie Einlagenrückzahlung ist ein Guthaben auf dem entsprechenden Einlagen-Evidenz-Subkonto. Voraussetzung für eine Gewinnausschüttung ist eine positive disponible Innenfinanzierung, außer es gibt kein Guthaben auf dem Einlagen-EVI-Subkonto.
TPA TIPP:
Einlagenrückzahlungen sind KESt-frei und beim Empfänger als Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen steuerfrei, soweit er positive steuerliche Anschaffungskosten / Buchwerte hat.
TPA TIPP:
Ist Gesellschafter eine inländische Körperschaft, ist idR eine Gewinnausschüttung vorteilhaft, weil diese häufig auch KESt-frei ist, aber die steuerlichen Anschaffungskosten nicht gekürzt werden.
Abwertung von Beteiligungen
Sinkt der Wert von Beteiligungen an Körperschaften bspw. aufgrund der Ukraine-Krise, ist bei Beteiligungen grundsätzlich eine Teilwertabschreibung – TWA vorzunehmen. Diese ist bei Inlandsbeteiligungen und bei sog. optierten internationalen Schachtelbeteiligungen grundsätzlich steuerwirksam, aber bei Beteiligungen im betrieblichen Anlagevermögen von Körperschaften idR durch Siebentel über 7 Wirtschaftsjahre linear zu verteilen.
TPA TIPP:
Beachten Sie, dass insbesondere ausschüttungsbedingte TWAs nicht abzugsfähig sind, bei einer Wertsteigerung nach Ansicht der Finanzverwaltung aber dennoch eine steuerpflichtige Zuschreibung vorzunehmen ist. Für nähere Infos siehe unseren Beitrag auf der TPA Website.
TPA TIPP:
Die Finanz und die Gerichte verlangen für die steuerliche Anerkennung der TWA idR das Vorliegen eines Gutachtens nach den Regeln des KFS/BW1.
Steuer sparen mit Gruppenbesteuerung
Im Rahmen einer steuerlichen Unternehmensgruppe können insbesondere laufende Ergebnisse (Gewinne oder Verluste) des Gruppenträgers und der Gruppenmitglieder ausgeglichen werden.
TPA TIPP:
Für das Jahr 2023 kann – insbesondere wenn alle Gesellschaften zum Regelbilanzstichtag bilanzieren und keine Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse stattgefunden haben – noch bis Jahresende ein Antrag auf Gruppenbesteuerung unterfertigt werden, der nachweislich innerhalb eines Monats beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden muss; achten Sie dabei auf die Vorschriften über die richtige Einreichung. Im Rahmen der Gruppe können Sie idR auch die Finanzierungskosten aus dem Erwerb der Beteiligung am Gruppenmitglied gegen deren laufenden Gewinne verrechnen, außer die Anteile wurden von einer Konzerngesellschaft oder einem Gesellschafter mit beherrschendem Einfluss erworben.
TPA TIPP:
Prüfen Sie vor dem Jahresende gemeinsam mit Ihrem TPA-Steuerberater, ob die derzeitige Gesellschaftsstruktur steuerlich optimal ist. Eventuell kann durch Änderung oder Erweiterung einer bestehenden Unternehmensgruppe das steuerliche Ergebnis 2023 noch optimiert werden (vgl. hierzu den Beitrag auf unser Website: „Hohe Energiepreise und Gruppenbesteuerung“.
Managervergütungen über EUR 500.000
Seit einigen Jahren besteht für bestimmte sog. Managervergütungen bei der steuerlichen Absetzbarkeit eine Höchstgrenze von EUR 500.000 (Zusammenrechnung im Konzern) und Einschränkungen bei freiwilligen Abfertigungen und Abfindungen, diese sind nur insoweit als Betriebsausgabe abzugsfähig, als sie beim Empfänger der begünstigten Besteuerung mit 6 % unterliegen. Zu beachten ist, dass diese Einschränkung für alle Mitarbeiter und freien Dienstnehmer unabhängig von ihrer Funktion als „Manager“ zur Anwendung gelangt.
TPA TIPP:
Bei Familiengesellschaften empfiehlt es sich, diese Grenzen streng zu beachten und stattdessen höhere Gewinnausschüttungen zu überlegen.
TPA TIPP:
Nach einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes sind Kosten für Sozialpläne als Folge von bestimmten Betriebsänderungen ab 1.1.2023 unbeschränkt abzugsfähig.
TPA TIPP:
Weitere Details zur Geschäftsführerbesteuerung finden Sie in unserer TPA-Broschüre „Geschäftsführer und Jahresabschluss“.
Keine Geschäftsführervergütung
Nach der Judikatur des VwGH kann ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH auch ohne (oder gegen eine geringe) Vergütung tätig werden: diese Nutzungseinlage ist aber steuerlich nur innerhalb Österreichs möglich.
TPA TIPP:
Beachten Sie, dass auch Gewinnausschüttungen der SVS-Pflicht unterliegen können und manche Kollektivverträge auch für Geschäftsführer Mindestvergütungen vorsehen.
TPA TIPP:
Für die steuerliche Anerkennung einer entgeltfreien Geschäftsführertätigkeit ist eine schriftliche diesbezügliche Vereinbarung dringendst anzuraten.
Privatstiftungen – Mit Übertragung stiller Reserven Steuer sparen
Privatstiftungen können durch Verkäufe oder Liquidationen aufgedeckte stille Reserven aus Beteiligungen an Körperschaften, an denen die Privatstiftung innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % beteiligt war, unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anschaffungskosten einer Beteiligung an einer Körperschaft als Ersatzinvestition übertragen.
Damit können Verkaufsgewinne vorläufig steuerfrei gestellt werden. Eine derartige Ersatzanschaffung muss jedoch ein Beteiligungsausmaß von mehr als 10 % umfassen und innerhalb eines Jahres erfolgen.
TPA TIPP:
Sofern heuer keine Anschaffung mehr erfolgt, kann außerbücherlich eine steuerfreie Rücklage gebildet werden. Infolge der strengen Judikatur des VwGH wurden 2023 die Möglichkeiten zur Übertragung auf Ersatzbeteiligungen durch den Gesetzgeber neu geregelt und eingeschränkt.
TPA TIPP:
Weitere Informationen zur Besteuerung von Privatstiftungen finden Sie in unserer Broschüre „Das 1×1 der Stiftungsbesteuerung“, welche Sie hier kostenlos beziehen können.
Gemeinnützigkeit
Die Judikatur und Verwaltung wird betreffend der Anerkennung der formellen Gemeinnützigkeit der Statuten von Vereinen, Privatstiftungen und GmbHs gemäß § 34 ff BAO immer strenger und genauer.
TPA TIPP:
Die Gemeinnützigkeit einer Privatstiftung ist nicht Voraussetzung für steuer- und KESt- freie Zuwendungen an Begünstigte, auch eigen- oder gemischtnützige Stiftungen können steuer- und KESt-freie Zuwendungen tätigen, soweit Substanzauszahlungen vorliegen.
TPA TIPP:
Überprüfen Sie Ihre Statuten auf steuerliche Aktualität, gerne unterstützen Sie unsere Gemeinnützigkeitsexperten. Durch die Ausweitung der Spendenabsetzbarkeit ist es auch für gemeinnützige Privatstiftungen leichter, auf die BMF-Liste der begünstigten Spendenempfänger zu kommen. Mehr zu den gemeinnützigen Privatstiftungen finden Sie hier.
TPA TIPP:
Auch gemeinnützigen Rechtsträgen steht uU der anteilige Vorsteuerabzug für bezogene Lieferungen und sonstige Leistungen zu. Beachten Sie dabei die erforderliche Schlüsselung.
Steuersparen bei Immobilienverkauf – 3,36% ImmoESt
Bei einer Einbringung eines Betriebes mit Immobilien nach Artikel III UmgrStG in eine GmbH besteht auch bei steuerlicher Buchwertfortführung das Wahlrecht, den Grund und Boden des sog. Altvermögens (dh es war keine Steuerhängigkeit am 31.3.2012 gegeben) mit dem gemeinen Wert anzusetzen, wenn hierfür die 4,2%ige Immobilien- Ertragsteuer vom Verkehrswert sofort bei Einbringung entrichtet wird.
TPA TIPP:
Wird Grund & Boden hingegen zu steuerlichen Buchwerten eingebracht, besteht für obige Einbringungs-Fälle bei späterer Veräußerung aus der GmbH die Möglichkeit, den Veräußerungsgewinn wahlweise wie folgt zu besteuern: Für den Teilwert im Zeitpunkt der Einbringung darf in der GmbH (!) die Pauschalbesteuerung von 3,36 % dieses Teilwerts in Anspruch genommen werden, der darüber hinausgehende Gewinn unterliegt der 24%igen Körperschaftsteuer (ab 2024: 23 %); oder: der gesamte Veräußerungsgewinn unterliegt der 24%igen (ab 2024: 23%igen) KöSt.
Zinsschranke
Für bestimmte Körperschaften gilt in Österreich, bspw für GmbHs, AGs und Privatstiftungen zusätzlich zum Abzugsverbot für gewisse konzerninterne Zinsen und Lizenzen eine Zinsschranke, sodass Zinsaufwendungen nur noch eingeschränkt steuerlich abzugsfähig sind. Insbesondere infolge des in Österreich geltenden Freibetrages von EUR 3 Mio hat die Zinsschranke für KMUs idR keine Bedeutung.
TPA TIPP:
Auch wenn Sie derzeit wegen des Freibetrages nicht von der Begrenzung des Zinsenabzugs betroffen sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen in der Steuererklärung einen Antrag auf Vortrag Ihres EBITDA-Guthabens stellen; dieses können Sie innerhalb von 5 Jahren verwerten („Vortrag Zinsabzugspotential“).
183-Tage Frist bei Grenzüberschreitendem Mitarbeitereinsatz
Sofern Mitarbeiter des Unternehmens im Ausland tätig sind, kann sich nach vielen Doppelbesteuerungsabkommen eine lokale Steuerpflicht ergeben, sofern die Mitarbeiter mehr als 183 Tage vor Ort im Ausland tätig sind.
TPA TIPP:
In vielen österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen bezieht sich diese 183 Tage Regel auf das Kalenderjahr (zB Deutschland, Belgien, Bulgarien, Tschechien, China). Es sollte daher noch vor Jahresende insbesondere die 183 Tage Frist kontrolliert werden.
Ausländische Arbeitgeber – Homeoffice Betriebsstätte
Die österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien 2021 gehen davon aus, dass eine untergeordnete Tätigkeit eines Mitarbeiters im Homeoffice bei Tätigkeit von weniger als 25 % (ca 1 Tag pro Woche) der Gesamtarbeitszeit vorliegt. Ab 50 % Tätigkeit liegt hiernach jedenfalls eine wesentliche Nutzung des Homeoffice vor, sodass eine Betriebsstätte droht.
TPA TIPP:
Nach aktuellen Informationen aus dem BMF sind nunmehr Ausnahmen möglich, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen permanenten Arbeitsplatz zu Verfügung stellt.
TPA TIPP:
Ein Review des Ausmaßes der Tätigkeit im Homeoffice – insbesondere auch unter Abstimmung der gemeldeten Homeoffice Tage laut Lohnverrechnung – vor Jahresende ist jedenfalls empfehlenswert.
Tätigkeit in zwei Staaten
Übt ein Mitarbeiter sein Arbeitsverhältnis nicht nur in Österreich, sondern auch in einem anderen Staat – zB auch in seinem ausländischen Homeoffice aus, kann dies dazu führen, dass ein Teil des Bezuges nicht mehr in Österreich versteuert werden muss, sondern in dem anderen Staat. Das kann für den Arbeitnehmer im Ausland und Inland zahlreiche administrative Pflichten und uU im Ausland eine Betriebsstätte des österreichischen Arbeitgebers begründen. Am Jahresende sind hier regelmäßig sog. „Glättungen“ durchzuführen: Aufgrund der Auszahlung von Sonderzahlungen und der Nicht-Leistungslöhne (Krankenstand, Urlaub, Feiertage) muss der Gesamtbruttolohn richtig den beteiligten Staaten zugeordnet werden.
TPA TIPP:
Sind die (aliquoten) österreichischen Sozialversicherungsbeiträge im Ausland steuerlich nicht abzugsfähig, können diese u.E. zur Gänze in Österreich als Werbungskosten geltend gemacht werden (zB in der Arbeitnehmer-Jahresveranlagung).
TPA TIPP:
Die Aufteilung kann uU auch steuerliche Vorteile bewirken, wenn bspw. im Home Office-Staat niedrigere Steuersätze gelten.
Abzugsteuer in Österreich
Eine Reihe von Dienstleistungen (bspw kaufmännische oder technische Beratung im Inland, Tätigkeit Vortragender/Künstler/Schriftsteller im Inland, Gestellung von Mitarbeitern) sowie die Überlassung von Rechten unterliegt in Österreich einer Abzugsteuer.
TPA TIPP:
Diese Abzugsteuer kann zB durch Doppelbesteuerungsabkommen – DBA reduziert werden. Für eine solche Reduktion müssen vom ausländischen Leistungserbringer Nachweise auf den österreichischen ZS-QU Formularen erbracht werden. Bei Beträgen über EUR 10.000 muss auch eine Ansässigkeitsbescheinigung auf dem Formular erbracht werden.
TPA TIPP:
Zum Jahresende sollte ein Check der bezogenen Leistungen sowie zugekaufter Lizenzen erfolgen, ob Abzugsteuer korrekt entlastet bzw voll abgeführt wurde. Insbesondere bei Dauerleistungen, die während des gesamten Jahres verrechnet und gezahlt wurden, sollte die Dokumentation – ZS-QU Formular samt allfälliger Ansässigkeitsbescheinigung sowie Überblick und Nachweis des gezahlten Jahresbetrages – vervollständigt werden.
Abzugsteuer im Ausland
Österreichische Unternehmen können für diverse Leistungen, für die Überlassung von Rechten sowie Finanzierung im Ausland ausländischen Abzugsteuern unterliegen.
TPA TIPP:
Zum Jahresende sollte nochmals ein Review der gebuchten Abzugsteuern erfolgen, insbesondere ob die Verbuchung korrekt war und ob im Ausland ein Rückerstattungsanspruch besteht. Rückerstattungsanträge sollten zeitnah gestellt werden, da die Bearbeitung in manchen Ländern relativ lange dauert.
Year-End Review der Jahresergebnisse
Unabhängig vom Verrechnungspreismodell ist es sinnvoll, vor Jahresende die Finanzdaten sowie Jahresergebnisse und Margen der lokalen Geschäftseinheit sowie gegebenenfalls von verbundenen Unternehmen einem Review zu unterziehen, insbesondere, ob es Änderungen in den betrieblichen Abläufen oder den Transaktionen gegeben hat, die noch nicht berücksichtigt wurden.
TPA TIPP:
Wurden beispielsweise bei Dienstleistungsgesellschaften alle Leistungen schon verrechnet oder gibt es neue Leistungen, die noch nicht verrechnet wurden? Haben sich unterjährig die Parameter für die Leistungserbringung und -verrechnung geändert (zB. Einstellung neuer Mitarbeiter, Änderung von Umlageschlüsseln, etc.)?
Year-End Adjustments
Insbesondere bei Verrechnungspreismodellen rund um Low oder Limited Risk Einheiten kommt häufig die Transaktionsbezogene Nettomargenmethode zur Anwendung, bei der Routineeinheiten eine Marge innerhalb einer mittels Benchmarking ermittelten Bandbreite erzielen sollen. Bei solchen Verrechnungspreismodellen ist in der Regel ein Year End Adjustment schon vertraglich verankert – in Österreich ist dies jedenfalls eine formelle Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung.
TPA TIPP:
Es empfiehlt sich ein Review vor Jahresende, ob die jeweiligen lokal notwendigen steuerlichen Voraussetzung für Year End Adjustments (immer noch) erfüllt sind. Außerdem sollte natürlich ein Review erfolgen, bei welchen Geschäftseinheiten tatsächlich noch eine Anpassung zu erfolgen hat.
DAC6 – Meldepflicht von Steuergestaltungen
Wie in den anderen EU Mitgliedstaaten besteht auch in Österreich die Meldepflicht von Steuergestaltungen. Grundsätzlich muss eine allfällige Meldepflicht aufgrund der kurzen Meldefrist von 30 Tagen laufend geprüft werden. Häufig werden aber gerade Nichtmeldefälle im Tagesgeschäft zwar beurteilt, aber nicht im Detail dokumentiert.
TPA TIPP:
Es empfiehlt sich, jedenfalls zum Jahresende ein Review sowohl der Meldefälle als auch der Dokumentation der Nichtmeldefälle.
Globale Mindestbesteuerung
Alle Unternehmen, die voraussichtlich unter die Mindestbesteuerung fallen, sollten schon jetzt ein Impact Assessment vornehmen: Grundsätzlich gilt die neue Mindestbesteuerung für Konzerne mit Umsatz von über EUR 750 Mio. In Österreich sind das in etwa 120 Konzerne mit rund 4.000 Gesellschaften. Weiters sind ca. 2.000 Gesellschaften von ausländischen Konzernen betroffen.
TPA TIPP:
Aktuell steht vor allem die Anwendbarkeit und Anwendung der temporären Safe Harbours (De Minimis Test, vereinfachte Effective Tax Rate Berechnung, Routine Profits Test und mögliche Carve Outs) im Vordergrund. Diese erleichtern die Umsetzung im Unternehmen bzw. erlauben eine temporäre Verschiebung der Anwendung der Mindestbesteuerung für bestimmte Einheiten im Konzern.
Arbeitnehmerveranlagung
Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2018 kann bis zum 31.12.2023 gestellt werden, die Frist läuft mit Jahresende ab.
TPA TIPP:
Auch wenn noch einige Belege fehlen, stellen Sie den Antrag, fehlende Unterlagen können nachgereicht werden.
Arbeitsmittel
Stellt ein Dienstnehmer seine privaten Gegenstände zur Erbringung der Leistung zur Verfügung, sind die dafür angefallenen Kosten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung grundsätzlich als Werbungskosten abzugsfähig und helfen Steuer zu sparen.
TPA TIPP:
Hierbei gilt, dass Geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bis zu EUR 1.000 im Jahr 2023 sofort abzugsfähig sind. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten über EUR 1.000, müssen die Aufwendungen über die Nutzungsdauer verteilt werden.
Computer/Notebook steuerlich absetzen und dadurch Steuer sparen
Privat angeschaffte Computer oder Laptops sowie Scanner, Drucker oder Modems, die für berufliche Tätigkeiten eingesetzt werden, können unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Hierbei wird vorausgesetzt, dass die berufliche Notwendigkeit gegeben und diese auch belegbar ist.
TPA TIPP:
In den derzeitigen LStR wird davon ausgegangen, dass der private Anteil der Nutzung mindestens 40 % beträgt. Daher können maximal 60 % der Anschaffungskosten als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden.
TPA TIPP:
Dies (40 % privat) ist nur der Fall, wenn das Ausmaß der beruflichen Nutzung nicht nachgewiesen werden kann. Während der Corona-Pandemie hat sich der berufliche Anteil der Nutzung vermutlich erhöht. Die Beurteilung der Aufteilung muss jährlich geprüft werden.
Wenn die Anschaffungskosten EUR 1.000 übersteigen, wird eine Nutzungsdauer von mindestens drei Jahren angenommen. Eine einmal gewählte Nutzungsdauer kann grundsätzlich nicht geändert werden.
Anschaffungskosten bis zu EUR 1.000 können sofort im Jahr der Anschaffung steuerlich abgesetzt werden (ein allfälliger Privatanteil ist abzuziehen). Hierbei ist zu beachten, dass Computer, Bildschirm und Tastatur eine wirtschaftliche Einheit bilden und die Anschaffungskosten zusammen betrachtet werden müssen.
TPA TIPP:
Alle weiteren elektronischen Geräte iZm Computer sind als eigenständig zu bewerten. Wird ein Softwareprogramm ausschließlich für die berufliche Tätigkeit gekauft, sind diese Kosten voll abzugsfähig.
Kosten für Telefonate im Homeoffice
Als Werbungskosten sind auch sämtliche Kosten für Telefonate, welche für die berufliche Tätigkeit geführt werden, zu verstehen und sind vollständig absetzbar und helfen Steuer zu sparen.
TPA TIPP:
Wenn keine genauen Aufzeichnungen über die beruflich veranlassten Telefonate (zB Einzelgesprächsnachweis) vorgelegt werden können, muss eine plausible Schätzung des privaten Anteils vorgenommen werden.
Internetkosten im Homeoffice
Sämtliche Internetkosten wie Provider-Gebühren, Leitungskosten (Online-Gebühren) oder Paketlösung für Internetzugang müssen ebenfalls nach beruflicher und privater Nutzung aliquotiert werden.
TPA TIPP:
Wenn die Aufteilung nicht belegbar ist, muss eine plausible Schätzung vorgenommen werden. Der beruflich genutzte Teil ist als Werbungskosten steuerlich absetzbar. Allgemeine Informationssysteme, wie bspw. Suchmaschinen, sind nicht abzugsfähig.
Arbeitszimmer und Einrichtung
Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sind nur dann abzugsfähig, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet.
TPA TIPP:
Die Voraussetzung des Mittelpunkts wird von der Finanz sehr streng geprüft.
Ergonomisches Mobiliar und Homeoffice-Pauschale
Auch ohne steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer können bestimmte Aufwendungen steuersparend geltend gemacht werden. Unter ergonomisches Mobiliar fallen insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung, Fußstütze und Vorlagehalterung.
Voraussetzungen: Vorliegen einer Rechnung über die Anschaffung, und zumindest 26 Tage im Kalenderjahr wurden ausschließlich im Homeoffice gearbeitet. Das Finanzamt kann dazu Nachweise verlangen (zB eine Bestätigung der Arbeitgeberin).
Höhe: Bis zu EUR 150 an Werbungskosten konnten im Jahr 2020 für ergonomisches Büromobiliar geltend gemacht werden. Waren die Kosten höher als EUR 150, kann der Überschreitungsbetrag ab 2021 innerhalb des in diesen Jahren geltenden Höchstbeitrages von EUR 300 geltend gemacht werden (wenn in diesen Folgejahren wieder mindestens 26 Homeoffice-Tage vorliegen). Eine Verteilung der Anschaffungskosten über die Nutzungsdauer durch „Abschreibung“ ist nicht vorzunehmen.
TPA TIPP:
Zusätzlich kann uU das Homeoffice-Pauschale geltend gemacht werden: Pro Arbeitstag im Home-Office können pauschal drei Euro als Werbungskosten geltend gemacht werden, maximal für 100 Homeoffice-Tage im Kalenderjahr, d.h. insgesamt höchstens EUR 300 im Jahr. Diese Werbungskosten reduzieren sich allerdings um allfällige, vom Arbeitgeber gewährte Steuerfreibeträge; dieser könnte bis zu EUR 3 pro Homeoffice-Tag für max. 100 Tage gewähren.
Kosten der Aus- und Fortbildung
Insoweit der Arbeitgeber diese Kosten nicht ohnedies getragen hat, kann die Ansetzung der beruflich bedingte Aus- und Fortbildungskosten als Werbungskosten Steuern sparen.
TPA TIPP:
Dies gilt zB. auch für „teure“ facheinschlägige Hochschullehrgänge.
TPA TIPP:
Nachdem Werbungskosten nach dem Abflussprinzip (Zeitpunkt der Zahlung) geltend gemacht werden müssen, kann eine höhere steuerliche Wirksamkeit erzielt werden, wenn diese Beträge in Jahren mit entsprechend hohem steuerlichen Einkommen geleistet werden.
Grippeschutz-Impfungen und Covid-Testungen
In der Regel sind (Grippeschutz-)Impfungen von Dienstnehmern, deren Kosten der Dienstgeber übernimmt (Rechnungsausstellung an den und Zahlung durch den Dienstgeber) steuerfrei, sofern dieser Vorteil allen Dienstnehmern oder einer Gruppe von Dienstnehmern gewährt wird.
TPA TIPP:
COVID-Testungen von Dienstnehmern können analog den Regeln zu Impfungen steuerfrei belassen werden.
Jahressechstel
Wenn Sachbezüge vorliegen oder bestimmte Entgelte (zB Überstundenzuschläge) nur zwölf Mal pro Jahr ausbezahlt werden, wird das Jahressechstel mit dem 13. und 14. Gehalt bzw. Lohn nicht zur Gänze ausgeschöpft.
TPA TIPP:
Für eine Prämie in Höhe des noch nicht ausgenützten Jahressechstels würde in solchen Fällen die begünstigte Besteuerung für Sonderzahlungen zur Anwendung gelangen. Sonderzahlungen sind bis zu einem Betrag von höchstens EUR 25.000 (nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen) mit 6 % steuerbegünstigt, darüber hinaus fällt die sog. Solidarabgabe an.
Steuerfreie Zuschläge
Für bis zu 10 Überstunden und für Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge oder auch Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage gibt es spezielle Steuerbegünstigungen. Die Finanzverwaltung verlangt bei Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (SEG-Zulagen), dass diese einmal im Jahr (quasi für ein Urlaubsmonat) steuerpflichtig abgerechnet werden – praktisch werden diese Zuschläge daher oft in der Dezember-Abrechnung steuerpflichtig behandelt. Mit 2024 werden die Steuerfreibeträge erhöht: EUR 400 statt 360 pro Monat für SEG-Zulagen, Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge; und EUR 120 statt 86 pro Monat für Überstundenzuschläge. In den Jahren 2024 und 2025 wird die Steuerfreiheit der Überstundenzuschläge sogar außerordentlich angehoben: bis zu 18 Zuschläge und EUR 200 pro Monat statt derzeit bis zu 10 Zuschläge und EUR 86 pro Monat.
TPA TIPP:
Das Jahresende sollte zur Prüfung genutzt werden, ob diese Steuerbefreiungen möglich bzw. alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Infolge der Änderungen kann die Auszahlung von Überstunden im Jahr 2024 statt im Jahr 2023 steuerlich attraktiver sein.
Durch Mitarbeiterbeteiligungen Steuer sparen
Für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers besteht ein Freibetrag pro Mitarbeiter von EUR 3.000. Auch dieser Vorteil muss allen Dienstnehmern oder einer bestimmten Gruppe zukommen und die Beteiligung muss länger als fünf Jahre gehalten werden. Darüber hinaus gibt es weitere Modelle der Belegschaftsbeteiligungsstiftung (bis zu weitere EUR 4.500 steuerfrei).
Seit 2022 gilt zusätzlich eine Mitarbeitergewinnbeteiligung, nach der bis zu EUR 3.000 pro Mitarbeiter und Kalenderjahr lohnsteuerfrei (nicht sozialversicherungsfrei) bleiben können. Das Gesetz definiert mehrere Voraussetzungen für die Steuerfreiheit; insbesondere muss die Gewinnbeteiligung allen Mitarbeitenden oder sachlich definierten Gruppen von Mitarbeitenden gewährt werden und darf nicht anstelle von bisher gezahltem Arbeitslohn treten („verpönte Gehaltsumwandlung“).
TPA TIPP:
Planen sie die Begebung von Mitarbeiterbeteiligungen, so könnte ein Zuwarten auf die neue Rechtslage vorteilhaft sein. Denn ab 2024 soll bei Start-up-Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen eine – begünstigte – Besteuerung bei unentgeltlich gewährten Anteilen nicht schon bei Zusage, sondern erst später, also idR erst bei Entstehen eines Veräußerungserlöses erfolgen.
Teuerungsprämien
Arbeitgebende können ihren Beschäftigten auf Grund der gestiegenen Preise in den Kalenderjahren 2022 und 2023 (2024 ist noch in Diskussion) bis zu einem Betrag von insgesamt jeweils EUR 3.000 pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Es muss sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die nicht an die Stelle einer anderen Zahlung treten. Teuerungsprämien dürfen aber an die Stelle von Corona-Prämien treten.
Bis zu EUR 2.000 gibt es keine weiteren Voraussetzungen für die Steuerbefreiung. Die vollen EUR 3.000 können nur dann ausgeschöpft werden, wenn die EUR 2.000 übersteigende Zahlung aufgrund einer „lohngestaltendenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 EStG“ geleistet wird. Darunter fällt nicht nur ein Kollektivvertrag, sondern auch jener Fall, bei dem die Teuerungsprämie innerbetrieblich allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt wird. Bei richtiger Gestaltung können also die max. EUR 3.000 p.a. ausgeschöpft werden.
Achtung: Der abgabenfreie Maximalbetrag von EUR 3.000 jährlich kann nicht zusätzlich zur Begünstigung der Mitarbeitergewinnbeteiligung in Anspruch genommen werden! Der Maximalbetrag von EUR 3.000 pro Jahr gilt als gemeinsamer Höchstbetrag.
Je nachdem, welche der beiden Zahlungen früher im Kalenderjahr erfolgt, wird die Steuerbefreiung ausgeschöpft.
Aus rechtlicher Sicht ist es nicht notwendig, die Gewährung der Teuerungsprämie in einer beiderseitigen schriftlichen Vereinbarung festzuhalten. Wir empfehlen jedoch – zur Absicherung für spätere Lohnabgabenprüfungen – eine schriftliche Dokumentation der Zahlungsgrundlage, etwa in Form eines Arbeitgeberschreibens an die Mitarbeiter.
Zusätzlich ist wichtig, in der Gehalts- und Lohnabrechnung deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass es sich bei der Prämie um eine Zahlung zwecks Teuerungsentlastung handelt (zB durch die Bezeichnung der Lohnart als „Teuerungsprämie“, „Teuerungsausgleich“ o.ä.).
TPA TIPP:
Wir empfehlen, eine Anrechnung der Teuerungsprämie auf KV-Teuerungsprämien vorzusehen.
Modell 186 – Weihnachtsgeschenke und Betriebsveranstaltungen
Geschenke an Dienstnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen sind bis zu einem Freibetrag von EUR 186 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt. Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig.
TPA TIPP:
Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB. Weihnachtsfeier, Betriebsausflug) gibt es pro Dienstnehmer und Jahr zusätzlich einen Steuerfreibetrag von EUR 365.
Getränke, freie oder verbilligte Verpflegung am Arbeitsplatz
Die Aufwendungen für Getränke und Verpflegung, die der Dienstgeber an nicht in seinem Haushalt aufgenommene Dienstnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt, sind sozialversicherungsbeitrags- und lohnsteuerfrei, dies gilt auch für ständig gewährte freiwillige Mahlzeiten.
Diese Steuerbefreiung unterliegt keiner betragsmäßigen Beschränkung. Sowohl die Zubereitung im Betrieb (Kantine) als auch die Zulieferung von einem Betrieb außerhalb des Unternehmens (zB. einer Großküche) sind umfasst.
TPA TIPP:
Wesentlich ist, dass es sich um eine Naturalleistung und nicht um eine Geldleistung handelt.
Gutscheine für Mahlzeiten
Gutscheine für Mahlzeiten gelten bis zu einem Wert von EUR 8 pro Arbeitstag nicht als Entgelt, wenn sie nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Die Steuerfreiheit ist auch dann gegeben, wenn Arbeitnehmer die Gutscheine für Mahlzeiten in Höhe von EUR 8 pro Arbeitstag einlösen, indem die Speisen in einer Gaststätte abgeholt oder von der Gaststätte bzw. einem Lieferservice geliefert werden.
TPA TIPP:
Wenn die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden können, die nicht sofort konsumiert werden müssen, sind sie nur bis zu einem Wert von EUR 2 pro Arbeitstag sozialversicherungs- und steuerfrei.
Zuschuss für Kinderbetreuung
Zuschüsse des Dienstgebers können unter bestimmten Voraussetzungen bis EUR 1.000 pro Kind und Kalenderjahr steuer- und beitragsfrei geleistet werden. Ab 2024 wird einerseits der Freibetrag von EUR 1.000 auf EUR 2.000 angehoben; andererseits wird auch das maximale Alter der Kinder von 10 auf 14 erhöht.
TPA TIPP:
Die Steuerbegünstigung gilt nur dann, wenn der Zuschuss allen oder bestimmten Gruppen von Dienstnehmern geleistet wird.
Pendlerpauschale / Pendlereuro
Bei einem Dienstnehmer (auch Teilzeitkräfte) werden die Pendlerpauschale und der Pendlereuro üblicherweise laufend in der Lohnverrechnung berücksichtigt.
TPA TIPP:
Ist dies nicht der Fall oder ist der Dienstnehmer der Ansicht, dass das Ergebnis des Pendlerrechners nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, so kann er die Pendlerpauschale inkl. Pendlereuro im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung beantragen und neu berechnen.
Werkverkehr mit Massenbeförderungsmitteln – Jobticket
Bei der Beförderung der Dienstnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Dienstgebers muss bei Kartenkäufen seit 1.7.2021 (gilt auch für Verlängerungen) die Rechnung nicht mehr zwingend auf den Arbeitgeber lauten. Für die Steuerbefreiung ist es ausreichend, wenn das Wochen-/Monats-/Jahresticket am Arbeitsort und/oder Wohnort gilt. Damit ist zB auch ein Ticket begünstigt, dass für öffentliche Verkehrsmittel in ganz Österreich gilt (zB Österreich-Card, Klima-Ticket).
TPA TIPP:
Pendlerpauschale und Pendlereuro stehen im Fall der Zurverfügungstellung eines Jobtickets für die gesamte Fahrtstrecke nicht zu. Steht das Jobticket nur für eine Teilstrecke zu, so ist für die Wegstrecke Wohnung bis Einstiegstelle ein Pendlerpauschale und ein Pendlereuro möglich (begrenzt mit dem fiktiven Pendlerpauschale für die Gesamtstrecke). Seit 2023 führt ein Jobticket nicht mehr zum Wegfall des Pendlerpauschales, sondern wird auf dieses nur noch angerechnet.
Privatnutzung des Dienstgeber-eigenen Kfz
Besteht für den Dienstnehmer die Möglichkeit, das Firmen-KFZ auch für Privatfahrten zu nutzen, so ist dafür ein Sachbezug von 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des KFZ (höchstens EUR 960 pro Monat) anzusetzen. Liegt der CO2-Emissionswert des KFZ bei höchstens 141 g/km (Grenzwert bei Erstzulassung nach dem 31. März 2020; 118 g/km bei Erstzulassung im Jahr 1. Jänner bis 31. März 2020), so beträgt der Sachbezug weiterhin 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des KFZ (höchstens EUR 720 pro Monat). Am Jahresende sollte auch überprüft werden, ob der halbe oder volle Sachbezugswert zur Anwendung kommt (unter/über 6.000 privat gefahrene Kilometer).
TPA TIPP:
Eine Neuanschaffung des Firmen-KFZ kann zur Verringerung des Sachbezugswertes führen.
Durch das 2021 eingeführte neue WLTP-Messverfahren ist es zu einer Erhöhung der ermittelten CO2-Emissionswerte gekommen:
TPA TIPP:
In seltenen Fällen, bei ganz wenig privat gefahrenen Kilometern und vollständig geführtem Fahrtenbuch, könnte auch noch der sog. Mini-Sachbezug genützt werden.
Elektroautos (ohne Range Extender) sind sachbezugsfrei. Werden E-Autos allerdings im Abtausch zu schon bestehenden Entgeltansprüchen gewährt, müssen zwecks steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Anerkennung die Bruttoansprüche neu vereinbart werden.
Die Gewährung von steuerfreien E-Fahrzeugen hat u.a. den Vorteil, dass im Rahmen von Lohnabgabenprüfungen nicht über eine allfällige Privatnutzung von Fahrzeugen mit Sachbezugspflicht diskutiert werden muss.
Gratis-Ladestationen beim Arbeitgeber begründen seit 1.1.2023 auch dann keinen Sachbezug, wenn der Mitarbeiter sein selbst angeschafftes E-Auto dort aufladet und sich in der Nähe keine weitere Gratis-Abgabestation befindet. Kostenersätze des Arbeitgebers für Beladungen zu Hause sind nur für arbeitgebereigene E-Kfz steuerfrei und der Höhe nach begrenzt: derzeit mit EUR 30 pro Monat; bei Ladeeinrichtungen, die automatisch eine Zuordnung zum Kfz ermöglichen, u.U. auch mehr.
Die Bezahlung einer fixen (nicht mobilen) Ladestation (wall-box) beim Arbeitnehmer zu Hause führt zu einem steuerrelevanten Vorteil. Seit 1.1.2023 kann der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von EUR 2.000 zur Anschaffung einer wall-box leisten (dies gilt nur, wenn der Arbeitgeber auch das Kfz zur Verfügung stellt).
TPA TIPP:
Für betriebliche E-Kfz bringt – neben der NOVA-Befreiung und Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer – die degressive AfA einen zusätzlichen Steuervorteil. Weiters kann bei Anschaffung eines E-Kfz in 2023 uU auch der erhöhte öko-IFB von 15 % geltend gemacht werden.
Schnittstelle Buchhaltung/Personalverrechnung
Häufig finden sich in der Buchhaltung Zahlungsflüsse, die einen Einfluss auf die Personalverrechnung haben können.
TPA TIPP:
Eine Quer-Check spätestens gegen Ende des Kalenderjahres kann helfen, besteuerungsrelevante Sachverhalte nicht zu übersehen. Einige Beispiele von vielen: Honorarnoten an vermeintlich Selbständige, Prämienzahlungen an Versicherungsunternehmen, Incentive-Reisen.
Vollständige Aufzeichnungen
Wichtige, laufend zu führende Aufzeichnungen sind: Arbeitszeitaufzeichnungen, Krankenstandsaufzeichnungen, Urlaubsaufzeichnungen, Reiseaufzeichnungen.
TPA TIPP:
Gegen Jahresende fallen oft die sog. „Deckungsprüfungen“ an, ob also mit dem gewährten Entgelt auch die geleisteten Überstunden abgedeckt sind und die Mindestentlohnung nach dem Kollektivvertrag eingehalten ist. Vollständige Reiseaufzeichnungen sollen die Steuerfreiheit von abgerechneten Reisekosten gewährleisten.
Verstoß gegen Konkurrenzklausel
Muss ein Arbeitnehmer eine Konventionalstrafe an seinen ehemaligen Arbeitgeber leisten, weil er gegen die Konkurrenzklausel verstoßen hat, kann der bezahlte Geldbetrag als Werbungskosten geltend gemacht werden. Wurde der Betrag vom neuen Arbeitgeber bezahlt und nicht als steuerpflichtig in die Lohnverrechnung aufgenommen, ist dies freilich mangels Kostentragung nicht möglich.
TPA TIPP:
Wurde nur ein Teil vom neuen AG bezahlt, kann der Differenzbetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.
Alters-Teilzeit
Altersteilzeit ist primär für Beschäftigte interessant, weil sie im Ergebnis trotz deutlich geringerer Arbeitsleistung nur relativ wenig Entgelteinbuße hinnehmen müssen. Für die Unternehmen kann Altersteilzeit u.a. dann interessant sein, wenn es personelle Überkapazitäten gibt und man nach sanften Methoden des Personalabbaues sucht.
TPA TIPP:
Wer sich für das (bereits jetzt geringer geförderte) Blockmodell interessiert, sollte nach Möglichkeit noch 2023 mit dem Modell starten, weil bei Laufzeitbeginnen ab 1.1.2024 die Förderung von 50 % sukzessive noch weiter reduziert wird.
Verluste aus Kapitalvermögen
Werden Veräußerungsverluste aus Kapitalvermögen (zB Aktien, Anleihen, Fonds) oder Derivaten erzielt, die „Neuvermögen“ darstellen und dem Steuersatz von 27,5 % unterliegen, können diese unter Berücksichtigung einiger Einschränkungen mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden.
Ein Verlustausgleich ist jedoch nur mit gleichartig besteuerten Überschüssen aus Kapitalvermögen im selben Jahr möglich (zB. Dividenden, Anleihezinsen, Veräußerungsgewinne aus Aktien oder Anleihen). Eine Verrechnung mit Zinserträgen aus Bankguthaben – hier gilt ja der KESt-Satz von 25 % – ist nicht möglich. Für Kapitalvermögen in Depots, die von demselben Bankinstitut geführt werden, erfolgt ein unterjähriger automatischer Verlustausgleich. Bei betrieblichen Depots, Gemeinschaftsdepots und für Wertpapiere, bei denen die Anschaffungskosten pauschal ermittelt werden, wird der Verlustausgleich nicht automatisch durchgeführt.
TPA TIPP:
Besitzen Sie Wertpapiere bei unterschiedlichen Bankinstituten, ist ein „bankenübergreifender“ Verlustausgleich nur im Rahmen der Veranlagung beim Finanzamt möglich. Hierbei müssen nicht alle Kapitaleinkünfte offengelegt werden, sondern nur jene, für die ein Ausgleich beantragt wird. Haben Sie daher beispielsweise KESt-pflichtige Ausschüttungen aus GmbHs/AGs erhalten, können Sie bei Verlusten aus Aktien/Anleihen / Derivatverkäufen mit einer Veranlagung KESt vom Finanzamt zurückholen.
TPA TIPP:
Prüfen Sie vor Jahresende, ob für Sie Verkäufe von Verlustpositionen sinnvoll sind. Sie können dadurch evtl. eine Gutschrift von bereits bezahlter KESt erreichen! Umgekehrt können Gewinnrealisierungen dann sinnvoll – weil (teilweise) KESt-frei – sein, wenn Sie heuer bereits relevante Verluste aus Kapitalvermögen erlitten haben.
Steuerpflicht für Kryptowährungen
Seit dem 1.3.2022 sind Einkünfte aus Kryptowährungen in die Besteuerung von Kapitalvermögen mit dem 27,5%igen Steuersatz einzubeziehen, es gilt keine einjährige Spekulationsfrist für steuerfreie Verkäufe mehr (sog. „Krypto-Neuvermögen“). Für Anschaffungen nachweislich vor dem 1.3.2021 gibt es einen sog. Altbestandsschutz, d.h. diese Kryptos können nach Ablauf eines tagesgenau berechneten Jahres (Spekulationsfrist) auch 2022 ff weiterhin steuerfrei verkauft werden („sog. Krypto-Altvermögen“).
TPA TIPP:
Verlustverrechnung von Kryptowährungen und Aktien/Anleihen: Ab dem 01.03.2022 ist eine Verrechnung von realisierten Verlusten von Krypto-Neuvermögen mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen, die dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen (zB Veräußerungsgewinne aus Aktien/Anleihen, Dividenden, Zinsen aus Anleihen, verbrieften Derivaten etc.), möglich.
TPA TIPP:
Für weitere steuerliche Details zu den Kryptowährungen lesen Sie unsere Beiträge auf www.tpa-group.at/news.
TPA TIPP:
Für die Besteuerung von Kryptowährungen ist eine lückenlose Dokumentation der Transaktionen unerlässlich. Achten Sie genau darauf, dass Sie Daten laufend sichern und überlegen Sie, die Dienste von Anbietern zur Berechnung der Gewinne und Verluste in Anspruch zu nehmen. Beachten Sie auch die neuen Aufzeichnungspflichten!
Aufzeichnungspflichten für Kapitalvermögen
Mit der Ergänzung der Bundesabgabenordnung – BAO wurde eine Aufzeichnungspflicht für nicht endbesteuerte Kapitalerträge eingeführt. Als nicht endbesteuert gelten Kapitalerträge, bei denen die Steuer nicht durch den Abzug der Kapitalertragsteuer (KESt) abgegolten ist, praktisch also alle Kapitaleinkünfte, die zu veranlagen sind. Dies sind beispielsweise:
Die Aufzeichnungspflicht trat mit 1.1.2023 in Kraft und gilt für alle Zuflüsse ab dem 1.1.2023.
Gleichzeitig wird durch die Aufzeichnungspflicht eine gesetzliche Vorgabe hinsichtlich einer Strukturierung der Einzelaufzeichnungen gemacht. Die Aufzeichnungen und die den Aufzeichnungen zugrunde liegenden Belege sind daher mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
Schließlich ergibt sich ab 2023 aus der Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen für die Finanz künftig auch die Möglichkeit zur Vornahme einer Außenprüfung, der sog. „Betriebsprüfung“. Damit wird eine zeitgemäße Überprüfbarkeit insbesondere von ausländischen Kapitaleinkünften einschließlich einer behaupteten Steuerbefreiung ermöglicht.
TPA TIPP:
Wenn Sie nicht endbesteuerte Einkünfte erzielen, bedenken Sie die Einrichtung eines entsprechenden ordnungsmäßigen Rechnungswesens; ein solches hat die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit für sich, was die Schätzungsbefugnis der Finanz erschwert.
Welche Investitionen machen 2023 noch steuerlich Sinn?
TPA TIPP:
Bei hohen betrieblichen Gewinnen können Sie Steuern sparen, wenn Sie den Betrieb rückwirkend unter Anwendung des Artikel III UmgrStG in eine GmbH einbringen. Mit unserem TPA Rechtsformrechner – siehe unsere Homepage – können Sie einfach die für Sie günstigste Rechtsform ausrechnen.
Gebäudeabschreibung
Siehe unsere Ausführungen oben im Kapitel Unternehmer. Ein wesentlicher Unterschied bei der Gebäudeabschreibung im privaten Bereich zum betrieblichen Unternehmer besteht darin, dass die Nutzung durch den Mieter für die Höhe der Abschreibung im außerbetrieblichen Bereich irrelevant ist, und die AfA generell lediglich bis zu 1,5 % p.a. beträgt.
TPA TIPP:
Die begünstigte Abschreibung für bestimmte Herstellungskosten auf 15 Jahre steht bei außerbetrieblicher Vermietung und Verpachtung, nicht jedoch bei betrieblichen Einkünften zu.
Mit vorgezogener Abschreibung bei Gebäuden Steuer sparen
Siehe unsere Ausführungen oben im Kapitel Unternehmer.
Höhere Abschreibung bei erstmaliger Vermietung
Haben Sie eine Immobilie des sog. „Alt-Vermögens“ und vermieten Sie diese nunmehr erstmalig, sind bei der Berechnung der Abschreibung die „fiktiven Anschaffungskosten“ zum Zeitpunkt der erstmaligen Vermietung anzusetzen.
TPA TIPP:
Mittels Immobilienwertgutachten kann der aktuelle Verkehrswert der Immobilie bestimmt werden und damit die höhere Abschreibungsbasis gegenüber der Finanz belegt werden. Zu beachten ist aber, das künftige Wertsteigerungen der Immobilie dann bei späterem Verkauf der regulären Immo-ESt von 30 % unterliegen, alte stille Reserven bleiben mit idR 4,2 % Immo-ESt begünstigt. Die Neubewertung des Gebäudes gilt auch bei Einlage einer privaten Immobilie des Alt-Vermögens in das Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens.
Befreiung von der 30%igen ImmoESt
Gewinne aus privaten Grundstücksveräußerungen sind grundsätzlich mit der 30%igen Immo-ESt belastet. Ermäßigungen – häufig auf faktisch 4,2 % ImmoESt des Veräußerungserlöses – bestehen insbesondere für sog. Altgrundstücke.
TPA TIPP:
Steuerfreiheit besteht unter bestimmten Voraussetzungen bei Verkauf
Die ImmoESt muss idR gleich an den Notar bezahlt werden, der die Steuer an das Finanzamt abführt.
TPA TIPP:
Ziehen Sie vor Verkauf Ihrer Immobilie Ihren TPA Steuerberater bei, Änderungen im Vertragswerk können beträchtliche Steuerersparnisse bringen.
Hauptwohnsitzbefreiung auch bei Mietwohnungen
Die Hauptwohnsitzbefreiung stellt unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme von der Immobilienertragsteuer dar, insbesondere wenn der Steuerpflichtige
TPA TIPP:
Diese zweite Hauptwohnsitzbefreiung ist auch dann anwendbar, wenn der Veräußerer eine (ehemalige) Mietwohnung innerhalb des relevanten Zeitraums als Mieter, und nicht als Eigentümer bewohnt hat und die Wohnung als Bewohner und Mieter erst kurz vor der Veräußerung erworben hat. Ebenso kann diese Befreiung auch bei vorhergehendem unentgeltlichen Erwerb (Erbschaft oder Schenkung) anwendbar sein.
Günstige Besteuerung für geschenkte Altimmobilien
Immobilien des Privatvermögens, die am 31.3.2012 infolge Ablaufs der Spekulationsfrist nicht steuerhängig waren – sog. Altimmobilien, können von natürlichen Personen bei Verkauf mit einer Immobilienertragsteuer– ImmoESt von 4,2 % des Veräußerungserlöses pauschal besteuert werden. Bei bestimmten Umwidmungen beträgt die ImmoESt faktisch 18 %.
TPA TIPP:
Wenn Sie die Immobilie ertragsteuerlich unentgeltlich bspw. in der Familie weitergeben, bleibt diese günstige Pauschalbesteuerungsmöglichkeit beim Geschenknehmer erhalten.
TPA TIPP:
Dies gilt auch bei einer gemischten Schenkung, wenn der Schenkungscharakter überwiegt, dabei sollte die wirtschaftliche Gegenleistung, jedenfalls deutlich unter (nach neuer Judikatur) 75 % des Verkehrswertes der Liegenschaft liegen.
TPA TIPP:
Als Immobilienbesitzer bewahren Sie Ihre Steuerunterlagen von 2012 unbefristet auf, um später den Nachweis über die steuerliche Qualifikation Ihrer Immobilien zum 31.3.2012 als damals steuerfreie Immobilie führen zu können. Denn nur sog. Altimmobilien unterliegen der Pauschalbesteuerung von 4,2 %, andernfalls zahlen Sie 30 % ImmoESt vom Gewinn.
Grundanteil
Bei Kauf und Vermietung einer Immobilie ist vom Kaufpreis der Grundanteil auszuscheiden, denn nur das Gebäude kann jährlich abgeschrieben werden.
Ohne Nachweis sind je nach Lage entsprechend der Grundanteil-VO des BMF 20 %, 30 % oder 40 % auszuscheiden, außer die tatsächlichen Verhältnisse weichen offenkundig erheblich davon ab. Eine erhebliche Abweichung ist dann gegeben, wenn der tatsächliche Anteil des Grund und Bodens um zumindest 50 % abweicht.
TPA TIPP:
Bei größeren Immobilien kann sich ein Gutachten rechnen.
Einlage von Immobilien in Betriebsvermögen
Bei einer Einlage von „Alt-Immobilien“ vom Privatvermögen in das steuerliche Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers bleibt die Altvermögenseigenschaft für den Grund und Boden erhalten, nicht jedoch für das Gebäude (siehe dazu weiter oben).
TPA TIPP:
Das bedeutet, dass auch die künftigen Wertsteigerungen des Grund und Bodens bei Verkauf aus dem Betriebsvermögen der günstigeren Immo-ESt unterliegen: 4,2 % vom Erlös anstatt 30 % des Gewinnes.
Einlage von Immobilen in Personengesellschaften
Nunmehr ist gesetzlich ausdrücklich geregelt, dass die Einlage einer Immobilie ins gemeinschaftliche Betriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft in zwei Teile aufzuspalten ist; nämlich in die
TPA TIPP:
Sie vermeiden die Tauschbesteuerung, wenn Sie die Immobilie lediglich ins Sonderbetriebsvermögen einlegen – Sie bleiben zivilrechtlich Alleineigentümer, weil die Immobilie dann Ihnen weiterhin zu 100 % zuzurechnen ist. Gleiches gilt, wenn Sie einziger 100%iger vermögensbeteiligter Mitunternehmer bspw. einer GmbH & Co KG sind.
TPA TIPP:
Soweit Ihnen die Immobilie weiterhin zuzurechnen ist, bleibt auch die Altvermögenseigenschaft mit begünstigter Besteuerung erhalten.
TPA TIPP:
Die Tauschbesteuerung unterbleibt bei Einlage der Immobilie ins gemeinschaftliche Stammvermögen auch dann, wenn Sie wirtschaftlich die Fremdquote an die übrigen Mitunternehmer (Angehörige) durch aufgeteilte Erfassung auf den Kapitalkonten schenken. Eine entsprechende Schenkungsmeldung ist zu machen.
TPA TIPP:
Die Einlage ins gemeinschaftliche Stammvermögen bringt den Vorteil mit sich, dass Sie bei Schenkung des Mitunternehmeranteils im Rahmen einer begünstigten Unternehmensnachfolge bei der Grunderwerbsteuer den anteiligen Freibetrag von EUR 900.000 in Anspruch nehmen können. Dieser Freibetrag gilt nach der Judikatur nicht für das Immobilien des Sonderbetriebsvermögens.
TPA TIPP:
Die obigen Ausführungen zur Fremdquote gelten auch bei Überführung von Immobilien in vermögensverwaltende Personengesellschaften.
Einlage von Immobilen in Kapitalgesellschaften
Bei der Sacheinlage von Immobilien in GmbHs fallen grundsätzlich die 30%ige Immo-ESt an (bei Alt-Vermögen idR 4,2 %) sowie die 3,5%ige Grunderwerbsteuer und die 1,1%ige Eintragungsgebühr im Grundbuch an. Zusätzlich sind gegebenenfalls insb. umsatzsteuerliche Folgen zu beachten. Dadurch können die steuerlichen Anschaffungskosten in der GmbH und beim Gesellschafter und die steuerlichen Einlagewerte in der GmbH entsprechend dem Verkehrswert erhöht werden („Step-Up“).
TPA TIPP:
Dies führt zu einer höheren AfA-Bemessungsgrundlage in der GmbH; weiters können künftige Gewinnausschüttungen bei Vorliegen aller Voraussetzungen als KESt-freie Einlagenrückzahlungen erfolgen (Steuerersparnis 27,5% KESt).
Berichtigung von Vorsteuern in der Dezember-UVA
Die Ermittlung von abziehbaren Vorsteuern hat unter bestimmten Voraussetzungen nach dem sogenannten „Umsatzschlüssel“ (Umsatzverhältnis) zu erfolgen. Dies ist zB. bei Gebäudevermietungen relevant, wenn nicht nur umsatzsteuerpflichtig, sondern auch umsatzsteuerbefreit (zB. an Ärzte) vermietet wird.
TPA TIPP:
Die aufzuteilenden Vorsteuern sind grundsätzlich nach dem Umsatzverhältnis des jeweiligen Voranmeldungs- bzw. Veranlagungszeitraumes aufzuteilen. In der Praxis kann daher in der Dezember-UVA eine Berichtigung von Vorsteuern erforderlich sein.
Sparen beim Immobilienverkauf 3,36% Steuer für GmbHs
Siehe oben die Ausführungen im Abschnitt Körperschaften.
GrESt-Freibetrag bei Betriebsübergabe
Bei der Grunderwerbsteuer – GrESt kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Unternehmensnachfolger ein Freibetrag von bis zu EUR 900.000 (bei Gewerbebetrieben) geltend gemacht werden. Der Freibetrag gilt nach der Judikatur des VwGH nicht für das Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers, auch nicht anteilig. Weiters erfolgt eine Deckelung der GrESt mit 0,5 % vom idR geringeren Grundstückswert.
TPA TIPP:
Im Falle der Schenkung muss der Übergeber insbesondere entweder das 55. Lebensjahr vollendet haben oder erwerbsunfähig sein.
Bewertung der Grundstücke für die GrESt
Insbesondere bei unentgeltlichen Übertragungen sowie bei bestimmten Umgründungen wird der sog. „Grundstückswert“ als Bemessungsgrundlage herangezogen. Dieser kann auf drei verschiedene Arten ermittelt werden, wobei der Steuerpflichtige den günstigsten Wert wählen kann:
TPA TIPP:
Der Grundstückswert laut Verordnung wird – je nach Lage der Immobilie und anderen individuellen Gegebenheiten – meist unter dem Verkehrswert liegen.
Planen Sie zB. Schenkungen oder Umgründungen, so empfiehlt sich idR die Ermittlung des Grundstückswerts Ihrer Immobilien laut Verordnung, TPA unterstützt Sie gerne!
TPA TIPP:
Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken wird unverändert an den einfachen Einheitswert angeknüpft. Dies gilt auch, wenn diese Grundstücke im Zuge einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes übertragen werden.
Schenkung von Liegenschaften – Fruchtgenussvorbehalt
Um gegen allfällige künftige Erbschafts- und Schenkungssteuer vorzubeugen und zur Regelung der vorweggenommenen Erbfolge – dies wurde nunmehr vom OGH bestätigt – besteht die Möglichkeit der Schenkung von Liegenschaften unter Zurückbehaltung des Fruchtgenusses; d.h., die Einkünfte bei vermieteten Liegenschaften bleiben beim Geschenkgeber, das zivilrechtliche Eigentum geht auf den Geschenknehmer über, sodass eine gewisse GrESt in Kauf genommen wurden muss.
TPA TIPP:
Durch Zahlungen für Substanzabgeltung in Höhe der AfA vom Fruchtgenussberechtigten an den Eigentümer kann ein Entfall der bisherigen steuerlichen Abschreibung des Gebäudes verhindert werden. Nach der Judikatur ist dieser Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen nicht gebührenpflichtig.
Aufbewahrung von Unterlagen
Siehe unsere Ausführungen oben im Kapitel Unternehmer.
Vorsorge gegen eine künftige Erbschafts- und Schenkungssteuer
Unklar ist derzeit, ob und wie rasch eine künftige Erbschafts- und Schenkungssteuer in Österreich eingeführt wird. Wenn Sie sich absichern wollen, übergeben Sie Ihr Vermögen teilweise oder gänzlich bereits heuer.
TPA TIPP:
Beachten Sie die mit der Übergabe verbundenen Folgen und planen Sie die Auswirkungen auf die Steuerbelastung – insbesondere im Bereich der ESt, KESt, USt und GrESt – und Sozialversicherung genau mit Ihrem Steuerberater, um Steuerfallen zu vermeiden. Auch Steuerfolgen im Ausland können relevant sein. Für die optimale Unternehmensnachfolge können Sie auf unserer Homepage wichtige Hinweise erhalten.
TPA TIPP:
Bei einem Fruchtgenussvorbehalt fließen Ihnen weiterhin Einnahmen zu. Deren Besteuerung kann je nach Ausgestaltung des Vorbehalts sehr stark variieren.
TPA TIPP:
Besprechen Sie auch die familienrechtlichen und erbrechtlichen Aspekte einer Übergabe mit Ihrem Rechtsberater (Rechtsanwalt oder Notar).
Verlustbeteiligungsmodelle & Steuer sparen
Auf dem Kapitalmarkt werden diverse Verlustbeteiligungsmodelle zur Steuerreduktion angeboten. Handelt es sich dabei um gewerbliche Beteiligungen mit beschränkter Haftung als Kommanditist oder atypisch stiller Gesellschafter, ist die steuerliche Verlustzuweisung auf 100 % der tatsächlich geleisteten Einlage beschränkt. Bei einer 50%igen Progression bekommen Sie daher höchstens die Hälfte vom Finanzamt zurück, selbst wenn die Finanz das Modell anerkennt. Infolge des Unternehmerrisikos ist ein tatsächlicher Verlust der ganzen Einlage möglich.
TPA TIPP:
Immobilien-Projekte wie bspw. „Bauherrenmodelle“ und „Vorsorge-Wohnungen“ bringen zwar oft nicht so hohe steuerlichen Verluste, bieten aber häufig eine höhere „Sicherheit“.
Spenden als Sonderausgabe absetzbar
Spenden an auf der BMF-Liste aufscheinende Empfänger (und an Feuerwehren) können bis zu 10 % des Einkommens steuerlich abgesetzt werden.
TPA TIPP:
Prüfen Sie Anfang kommenden Jahres 2024, ob alle Spendenorganisationen Ihre Spenden des Jahres 2023 gemeldet haben. Wenn nicht, geben Sie den Organisationen Ihren vollständigen Namen (laut Meldezettel) und das Geburtsdatum bekannt, sodass die Spenden unkompliziert nachgemeldet werden können. Bei laufenden Spenden tragen Sie Ihr Geburtsdatum unter Zahlungsvermerk ein.
Nachkauf von von Versicherungszeiten
Beträge für den Nachkauf von Versicherungszeiten sind Sonderausgaben.
TPA TIPP:
Lassen Sie sich beraten, ob und wie sich ein Nachkauf rechnet. Die Beträge sind voll absetzbar und kosten daher bei entsprechendem Einkommen durch die Steuerersparnis nur die Hälfte. Dies gilt auch, wenn Sie die Zeiten für Ihren (Ehe-)Partner nachkaufen.
Kirchenbeiträge
Kirchenbeiträge sind bis EUR 400 als Sonderausgabe voll absetzbar.
TPA TIPP:
Bei einem gemeinsamen Konto werden die Einzahlungen von der Kirchenbeitragsstelle im Verhältnis der Relation der beiden Ehegatten zugeordnet und getrennt für die Ehepartner ans Finanzamt gemeldet.
Renten und Steuerberatungskosten
Bestimmte Renten (beispielsweise Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter Fristen, Rentenlegate etc.) können weiterhin ohne betragliche Begrenzung als Sonderausgaben abgesetzt werden.
TPA TIPP:
Gleiches gilt grundsätzlich für Steuerberatungskosten.
Familienbonus
Der Familienbonus Plus beträgt im Jahr 2023 pro Kind EUR 2.000 jährlich. Für Kinder über 18 Jahren beträgt der Familienbonus Plus im Jahr 2023 pro Kind EUR 650 jährlich. Der Absetzbetrag verringert tatsächlich die Steuer, ist jedoch nicht negativsteuerfähig. Voraussetzung ist der Bezug der Familienbeihilfe.
TPA TIPP:
Unternehmer müssen den Familienbonus im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragen. Arbeitnehmer kommen zum Familienbonus über die Lohnverrechnung (eine entsprechende Erklärung ist dem Arbeitgeber vorzulegen) , er kann auch erst im Rahmen der (Arbeitnehmer-)Veranlagung beansprucht werden.
TPA TIPP:
Der Antrag auf Familienbonus plus kann auch zurückgezogen werden. Das macht Sinn, wenn Sie heuer zu wenig Einkünfte beziehen.
TPA TIPP:
Optimieren Sie die Steuerwirkung des Familienbonus plus mit Ihrem (Ehe-)Partner, indem Sie eventuell eine geteilte Geltendmachung wählen.
Kindermehrbetrag
Der Kindermehrbetrag, der allen Erwerbstätigen auch als Negativsteuer ausgezahlt werden kann, beträgt im Jahr 2023 EUR 550 pro Kind. Er steht jenen Eltern zu, die keine Steuer zahlen, aber Anspruch auf den Familienbonus hätten. Werden mehr als 330 Tage Arbeitslosenentgelt, Notstandshilfe etc. bezogen, steht der Kindermehrbetrag nicht zu.
Pflegekosten und Arztrechnungen
Außergewöhnliche Belastungen können nur im Jahr der Zahlung berücksichtigt werden und wirken sich idR nur insoweit aus, als der nicht abzugsfähige Sockelbetrag überschritten wird.
TPA TIPP:
Vor allem hohe Arztrechnungen (zB Zahnarzt) sollten nicht in Raten auf mehrere Jahre verteilt bezahlt werden, da jedes Jahr der Sockelbetrag zu berücksichtigen ist. Wenn möglich sollten hohe Rechnungen in einem Jahr bezahlt werden.
In diesem Jahr sollten insb. auch alle anderen Arzt- und Apothekenrechnungen gesammelt werden, dem jeder Euro, der den Sockelbetrag überschreitet, wirkt sich steuermindernd aus.
TPA TIPP:
Wenn Sie kein steuerpflichtiges oder ein geringeres Einkommen als Ihr (Ehe)Partner haben, so sollte dieser Ihre Arztrechnungen und Ihren Kirchenbeitrag zahlen, damit kann mit einer Steuererklärung Ihres (Ehe-)Partners unter Umständen ein höherer Steuerspareffekt erzielt werden.
Voraussichtliche SV-Werte 2024
Alle, die mit den neuen Werten schon für das nächste Jahr planen wollen, finden hier die wichtigsten veränderlichen, voraussichtlichen Werte für das Jahr 2024:
Falls Sie noch Fragen zu den Steuerspartipps haben, kontaktieren Sie bitte unsere Experten!
Kontaktieren Sie
Iris Burgstaller
Steuerberaterin | Partnerin bei TPA Österreich Iris Burgstaller ist Leiterin des Kompetenz Centers „Internationales Steuerrecht“ und des Global Transfer Pricing Teams von Baker Tilly.
Karin Fuhrmann
Steuerberaterin | Partnerin bei TPA Österreich Karin Fuhrmann wurde wiederholt als „Steuerberater des Jahres für Immobilien & Bauwirtschaft“ in Österreich ausgezeichnet.
Wolfgang Höfle
Steuerberater | Unternehmensberater | Experte für Lohnverrechnung TPA Experte für Lohnverrechnung, Sozial-, Arbeitsrecht & Lohnsteuer. Vorsitzender der AG Lohnsteuer des Fachsenats für Steuerrecht der KSW
Christian Oberkleiner
Steuerberater | Partner bei TPA Österreich Der Steuerberater verfügt über langjährige Erfahrung im Bereich Konzernsteuerrecht, M&A und Due Diligence.
Monika Seywald
Steuerberaterin | Partnerin bei TPA Österreich Monika Seywald ist Expertin in der steuerlichen Beratung von Klein- und Mittelbetrieben (KMU), Medienunternehmen sowie von Jungunternehmer
Gottfried Sulz
Steuerberater | Partner bei TPA Österreich Gottfried Sulz hat sich auf die Rechtsformgestaltung für KMU, Konzerne und freie Berufe sowie Privatstiftungen spezialisiert.
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